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Piraten wollen Datenschutz und Informationsfreiheit in der Landesverfassung verankern

Freiheit, Demokratie und Transparenz Gesetzentwürfe Juristisches Landtag

Zur Beratung durch den “Sonderausschuss Verfassungsreform” haben wir folgenden Vorschlag eingereicht:

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
zur Beratung im Rahmen der „Herausforderungen der digitalen Gesellschaft“ schlägt die Piratenfraktion die Aufnahme folgender Bestimmungen in die Verfassung vor:
Artikel 9a Teilhabe an der Informationsgesellschaft
(1) Zur Teilhabe aller an allgemein verfügbaren Informationen und am Nutzen der Informations- und Kommunikationstechnik fördert das Land den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie den Aufbau einer geeigneten Infrastruktur.
(2) Informationen aus dem öffentlichen Bereich sollen allen zugänglich gemacht werden, soweit nicht schützenswerte Interessen Dritter oder das Wohl der Allgemeinheit entgegen stehen.“
Begründung:
Die Vorschrift entspricht der Beschlussempfehlung des Sonderausschusses Verfassungsreform aus dem Jahr 1998 (Drs. 14/1245). Abweichend davon soll die Stellung des Datenschutzbeauftragten in einer gesonderten Vorschrift geregelt werden.
Artikel 25a [Datenschutzaufsicht]/[Aufsicht über Datenschutz und Informationszugang]
(1) Zur Wahrung des Rechts auf Selbstbestimmung über Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) [sowie des Rechts auf freien Zugang zu Informationen] wählt der Landtag eine Landesbeauftragte oder einen Landesbeauftragten für Datenschutz [und Informationsfreiheit].
(2) Die oder der Landesdatenschutzbeauftragte ist in der Ausübung des Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(3) Jede Person kann sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten wenden mit der Behauptung, bei der Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung [oder in ihrem Recht auf freien Zugang zu Informationen] verletzt zu sein.
(4) Das Nähere regelt das Gesetz.“
Begründung:
Eine Verankerung des Landesdatenschutzbeauftragten in die Landesverfassung bietet sich nicht nur wegen der zunehmenden Herausforderungen der Informationsgesellschaft für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung an, sondern auch um die europarechtlich geforderte „völlige Unabhängigkeit“ des Datenschutzbeauftragten bei der Kontrolle nicht-öffentlicher Stellen (Art. 28 Richtlinie 95/46/EG) verfassungsrechtlich zu legitimieren und zu garantieren. Teilweise wird eine verfassungsrechtliche Ermächtigung sogar als zwingende Voraussetzung einer Freistellung von der Aufsicht der Landesregierung angesehen (so LReg, Drs. 14/1933, 5). In den Landesverfassungen von Brandenburg (Art. 74), Mecklenburg-Vorpommern (Art. 37), Nordrhein-Westfalen (Art. 77a) und Sachsen-Anhalt (Art. 63) sind entsprechende Bestimmungen bereits enthalten.
Als Variante vorgeschlagen wird, auch die Funktion des Beauftragten als Beschwerdestelle im Bereich des Informationszugangs (§ 13 IZG) verfassungsrechtlich zu verankern.
Entsprechend den meisten der genannten Länder soll die Regelung über den Datenschutzbeauftragten als letzte Verfassungsbestimmung betreffend den Landtag, also als Artikel 25a, in die Landesverfassung aufgenommen werden, weil die Wahl des Datenschutzbeauftragten durch den Landtag erfolgt.
Absatz 1 regelt die Aufgabe des Landesdatenschutzbeauftragten entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach dient die Beteiligung unabhängiger Datenschutzbeauftragter dem effektiven Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfGE 65, 1, 46). Dieses Recht gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfG a.a.O., Ls. 1). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gilt in Schleswig-Holstein gemäß Artikel 2a der Landesverfassung in Verbindung mit den Artikeln 2 und 1 des Grundgesetzes. Die in Absatz 1 umschriebene Aufgabe des Beauftragten wird nicht auf die Beaufsichtigung der öffentlich-rechtlichen Datenverarbeitung beschränkt, sondern umfasst auch die Kontrolle der Datenverarbeitung durch private Stellen. Die nähere Regelung von Aufgabe und Wahlverfahren soll dem Gesetz vorbehalten bleiben, um die Landesverfassung nicht zu überfrachten.
Die Absätze 2-4 entsprechen im Wesentlichen Artikel 37 der Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommerns mit Ausnahme einer Detailregelung über die Anrufung des Beauftragten, die der gesetzlichen Ausgestaltung vorbehalten bleiben soll.

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