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Gebühren für Waldspaziergänge?

Anfragen Freiheit, Demokratie und Transparenz

Auf eine Anfrage an das Umweltministerium, in welchen Bereichen für die (Genehmigung der) Waldnutzung eine Gebühr zu entrichten sei, erhielt ich folgende Antwort:

Nach § 17 Abs. 1 LWaldG darf jeder Mensch den Wald zum Zwecke der naturverträglichen Erholung auf eigene Gefahr betreten. Das Gesetz beschränkt dieses grundsätzliche Recht für bestimmte Erholungsarten (z. B. während der Nachtzeit oder für das Radfahren) auf die Waldwege.
§ 17 Abs. 2 LWaldG regelt sodann, welche Waldflächen nicht betreten werden dürfen (z. B. Holzeinschlagsflächen oder Forstkulturen) und welche Benutzungsarten nicht gestattet sind (z. B. das Fahren oder Zelten im Wald, aber auch die Durchführung organisierter Veranstaltungen). Ausnahmen hiervon bedürfen einer Zustimmung der waldbesitzenden Person.
Hinzuweisen ist darauf, dass das Landeswaldgesetz das Betreten des Waldes zum Zwecke der naturverträglichen Erholung gestattet, nicht jedoch für andere Zwecke. Die Durchführung organisierter Veranstaltungen fällt z.B. nicht darunter, aber auch die pädagogische Arbeit eines Waldkindergartens. Diese Waldnutzungen bedürfen – schon aus Haftungsgründen – in jedem Fall einer Zustimmung des Waldbesitzers.
Ob und in welcher Höhe ein Waldbesitzer für derartige über § 17 Abs. 1 LWaldG hinausgehende Genehmigungen zur Waldnutzung ein Entgelt erhebt, fällt in seinen eigenen Entscheidungsspielraum. Das Landeswaldgesetz trifft hierzu keine Regelungen.

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