Gesetzentwurf beschlossen: Kennzeichen-Scans sollen bundesweit zulässig werden
Die Bundesregierung will zu Fahndungszwecken zeitlich und örtlich befristet eine automatisierte Kennzeichenerfassung erlauben.
Das umstrittene Mittel der automatisierten Kennzeichenerfassung soll künftig bundesweit eingesetzt werden können. Das sieht ein neuer Paragraf der Strafprozessordnung (StPO) vor, den die Bundesregierung am Mittwoch im Zusammenhang mit weiteren Regelungen beschlossen hat.
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Demnach dürfen künftig "vorübergehend und nicht flächendeckend" die Kennzeichen von Autos erfasst werden, "wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist, und die Annahme gerechtfertigt ist, dass diese Maßnahme zur Ermittlung der Identität oder des Aufenthaltsorts des Beschuldigten führen kann". Bundestag und Bundesrat müssen dem Entwurf noch zustimmen.
Das Bundesverfassungsgericht hatte vor rund zwei Jahren die Vorschriften zum automatischen Abgleich von Kfz-Kennzeichen mit Fahndungsdaten in drei Bundesländern zum Teil für verfassungswidrig erklärt. Diese Regelungen verstießen gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, hieß es damals zur Begründung. Bereits 2008 hatten die Karlsruher Richter entschieden, die Kennzeichenerfassung dürfe "nicht anlasslos erfolgen oder flächendeckend durchgeführt werden".
Das Bundesland Brandenburg will trotz datenschutzrechtlicher Bedenken an seinem Kennzeichenerfassungssystem (Kesy) festhalten. Dort werden an elf Standorten Kennzeichen automatisch erfasst und jahrelang auf Vorrat gespeichert.
Vor allem auf Fernstraßen
Mit dem neuen Paragrafen 163g der StPO will die Regierung nun eine "spezialgesetzliche Befugnis der Strafverfolgungsbehörden zur automatischen Kennzeichenerfassung im öffentlichen Verkehrsraum insbesondere zu Fahndungszwecken" einführen, wie es in der Gesetzesbegründung heißt. Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sollen dabei berücksichtigt werden. Der Einsatz der automatisierten Kennzeichenlesesysteme (AKLS) sei "vor allem auf Fernstraßen" geplant, heißt es in dem 154-seitigen Entwurf (PDF).
Kein Richtervorbehalt geplant
Ein Straftatenkatalog ist mit dem Einsatz der Kennzeichenscanner nicht verbunden. Dem Bundesverfassungsgericht zufolge liegt eine "Straftat von erheblicher Bedeutung" vor, "wenn sie mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, sind daher nicht mehr ohne Weiteres dem Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zuzurechnen".
Für den Einsatz der Technik ist kein Richtervorbehalt vorgesehen. Die Staatsanwaltschaft kann die Fahndung beauftragen und muss dazu die Kennzeichen von Fahrzeugen angeben, die auf den Beschuldigten zugelassen sind oder "die auf andere Personen als den Beschuldigten zugelassen sind oder von ihnen genutzt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit dem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, und die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise erheblich weniger erfolgsversprechend oder wesentlich erschwert wäre".
Die Anordnung muss die "örtliche Begrenzung im öffentlichen Verkehrsraum" benennen und eine Frist enthalten. Auch eine mündliche Anordnung ist möglich. Der Entwurf macht keine Vorgaben über den maximalen örtlichen Umfang der Erfassung oder deren maximale Dauer.
Kritik an den Plänen zur Kennzeichenüberwachung kam umgehend vom Europaabgeordneten Patrick Breyer.
Piraten warnen vor hoher Fehlerquote |
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Wenn man sich ansieht wie oft mittlerweile von der Polizei bei Banken die...
Mich wundert es das man das ganze nicht einfach heimlich beschließt wenn grade Fußball wm...
Ich würde dir grundsätzlich zustimmen.., ABER schau dir mal die Zahlen der Verhaftungen...
Ich sehe das genauso... Es sind die schleichenden Prozesse, die den der technischen...