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Gesetzentwurf zur Neuregelung der Wahl der Landesverfassungsrichterinnen und -richter

Freiheit, Demokratie und Transparenz Gesetzentwürfe Juristisches Landtag

Die mit knapper Mehrheit gefällte Entscheidung des Landesverfassungsgerichts über die Gültigkeit der Landtagswahl zeigt, wie politisch sensibel die Arbeit des Verfassungsgerichts ist und wie wichtig seine Unabhängigkeit. 2014 steht die Neuwahl der Mitglieder des Landesverfassungsgerichts an. Deren Auswahl erfolgt bislang alleine nach Fraktionsproporz und ohne öffentliche Ausschreibung. Deswegen habe ich einen Gesetzentwurf zur Neuregelung der Wahl der Landesverfassungsrichterinnen und -richter ausgearbeitet:

Gesetzentwurf zur Neuregelung der Wahl der Landesverfassungsrichterinnen und -richter
Der Landtag möge beschließen:
§ 6 Absatz 2 des Gesetzes über das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz – LVerfGG) vom 10. Januar 2008 (GVOBl. 2008, 25), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.05.2013 (GVOBl. 2013, 236), werden die folgenden Sätze angefügt:
Dem Vorschlag geht eine öffentliche Ausschreibung voraus. Der Ausschuss soll alle oder ausgewählte Bewerberinnen und Bewerber in öffentlicher Sitzung anhören.
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht eine Öffnung des Verfahrens zur Wahl der Landesverfassungsrichterinnen und -richter vor, um der besonderen Stellung und Unabhängigkeit des Landesverfassungsgerichts gerecht zu werden. Ein transparentes und faires Wahlverfahren stärkt den öffentlichen Rückhalt des Landesverfassungsgerichts, den es gerade in politisch sensiblen Fragen zur Erfüllung seiner für die Zukunft des Landes wichtigen Aufgaben benötigt. Außerdem trägt es Forderungen aus der Richterschaft Rechnung, die etwa der Richterbund für die Bundesebene wie folgt formuliert:
“Der DRB setzt sich dafür ein, die höchsten deutschen Richterstellen in einem transparenteren Verfahren zu besetzen. Es darf nicht der Eindruck entstehen, die im Grundgesetz festgeschriebenen Qualitätskriterien der Eignung, Leistung und Befähigung seien bei der Wahl von Bundesrichtern außer Kraft gesetzt und es herrsche ein parteipolitisch bestimmtes Auswahlverfahren. Eine transparente Auswahl erfordert ein offenes Interessenbekundungsverfahren für die zu besetzenden Planstellen, die Offenlegung des Anforderungsprofils und die Beteiligung richterlichen Sachverstands bei der Auswahlentscheidung.”
Die Neuregelung der Wahl der Landesverfassungsrichterinnen und -richter orientiert sich am bewährten Verfahren der Richterwahl nach dem Landesrichtergesetz, in dem eine öffentliche Ausschreibung vorgeschrieben (§ 10 Abs. 3, § 19 LRiG) und im Fall herausgehobener Richterstellen auch eine öffentliche Anhörung üblich ist (§ 21 LRiG). Da das Landesverfassungsgericht im Vergleich zu den Fachgerichten über außerordentliche Kompetenzen und Befugnisse verfügt, ist das Verfahren zur Wahl seiner Mitglieder mindestens ebenso offen und transparent zu gestalten wie das allgemeine Verfahren der Richterwahl.
Zur Wahl der Landesverfassungsrichterinnen und -richter benennen die Fraktionen bisher im Verhältnis ihrer Stärke geeignete Personen (§ 11a GO-LT). Die künftig vorgesehene öffentliche Ausschreibung öffnet das Auswahlverfahren für alle Interessentinnen und Interessenten und fördert so die nach der Verfassung gebotene Findung der am besten geeigneten Person (Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes). Jeder Anschein, die Auswahl erfolge nach parteipolitischen Gesichtspunkten (“Parteiproporz”) und nicht allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, wird so vermieden.
Eine öffentliche Anhörung möglichst aller Bewerberinnen und Bewerber erlaubt es dem Ausschuss und der Öffentlichkeit zudem künftig, das bestehende Bild der Bewerber zu vervollständigen und etwaige Zweifel an ihrer Qualifikation auszuräumen. Dass eine öffentliche Anhörung nicht zwingend vorgeschrieben wird, ermöglicht es, einer möglicherweise großen Zahl von Bewerbungen oder dem Wunsch einzelner Bewerberinnen oder Bewerber nach Vertraulichkeit ihrer Bewerbung (etwa aus einem laufenden Beschäftigungsverhältnis) Rechnung zu tragen. Im letztgenannten Fall kann eine nicht-öffentliche Anhörung der betroffenen Bewerberinnen oder Bewerber in Betracht kommen.

Kommentare und Verbesserungsvorschläge im Pad sind willkommen.

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