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Reisekostenerstattung für Abgeordnete

Allgemein

Landtagsabgeordnete erhalten nach § 10 AbgG ihre Reisekosten erstattet

  1. für Fahrten in Ausübung ihres Mandats im Wahlkreis
  2. für die Teilnahme an Sitzungen des Landtages, des Ältestenrats, eines Ausschusses, einer Fraktion und eines Fraktionsarbeitskreises
  3. wenn Abgeordnete im Auftrag der Präsidentin oder des Präsidenten oder eines Ausschusses mit vorheriger Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten oder im Auftrage eines Fraktionsarbeitskreises mit vorheriger Zustimmung der oder des Fraktionsvorsitzenden in Ausübung ihres Amtes oder ihres Mandats außerhalb ihres Wohnortes tätig werden.

Hier bislang unveröffentlichte Ausführungshinweise, damit sich jeder selbst ein Bild machen kann.

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