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Rezeptverkauf stoppen – Strafanzeige stellen

Allgemein

apothekeDer Spiegel berichtet, dass Apotheken-Rechenzentren die Rezepte ihrer Kunden nicht-anonymisiert weiter verkaufen. In der Tat beseitigt die bloße Ersetzung der Patientenidentität durch einen eindeutigen Code (Verschlüsselung) die Identifizierbarkeit der Betroffenen nicht. Wer den Schlüssel kennt, kann jederzeit zurückrechnen (“brute-force-Verfahren”).
Wer seit 1992 ein Rezept bei einer Apotheke eingelöst hat, muss befürchten, dass seine Daten bereits verkauft worden sind. Nachdem die für zwei große, bundesweit eingesetzte Rechenzentren zuständige Datenschutzaufsicht Bayerns und Hessens untätig bleibt, hilft nur noch die Staatsanwaltschaft, um den Datenverkauf zu stoppen.
Hier das Muster eines Strafantrags, der ausgefüllt bei der Staatsanwaltschaft eingereicht werden kann, die für den Sitz Ihrer Apotheke zuständig ist (Adressen hier). Der Strafantrag richtet sich nicht gegen den Apotheker, sondern gegen sein Abrechnungszentrum. Ich hoffe, dass viele Betroffene Strafantrag stellen, um diesen Datenverkauf zu stoppen.

Strafantrag
an die Staatsanwaltschaft … (bitte einfügen)
In den vergangenen drei Jahren habe ich bei der Apotheke … (bitte einfügen) Rezepte für verschreibungspflichtige Medikamente oder andere Hilfsmittel eingelöst, die (bis auf eine Zuzahlung) mit meiner Krankenversicherung … (bitte einfügen) abzurechnen waren. Entsprechend des üblichen Verfahrens ist davon auszugehen, dass der Apotheker über eine Verrechnungsstelle abgerechnet hat (§ 300 SGB V).
Nach Presseberichten (z.B. http://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/wirtschaft/news/2013/07/04/weichert-es-wird-geleugnet-und-verharmlost/10479) verkaufen diese Apothekerrechenzentren Rezeptverschreibungsdaten an Dritte, u. a. an die Firma IMS Health. Dabei wird die Patientenidentität aus den Datensätzen nicht entfernt, sondern nur durch eine eindeutige Kennziffer ersetzt. Dieses Verfahren stellt eine bloße Pseudonymisierung im Sinne des § 67 SGB X dar und keine nach § 300 SGB V erlaubte anonymisierte Weitergabe. Eine Anonymisierung im Sinne des Gesetzes liegt nur bei einer absolut irreversiblen Maßnahme vor (Simitis, § 3 BDSG, Rn. 200; vgl. auch Erwägungsgrund 26 der Richtlinie 95/46/EG).
Der identifizierbare Verkauf meiner Rezeptverschreibungsdaten ist strafbar nach § 203 StGB, weil die Inhaber der Apothekerrechenzentren berufsmäßig tätige Gehilfen der Apotheker sind (§ 203 Abs. 3 S. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB). Der Vorsatz ergibt sich daraus, dass den Rechenzentren die Identifizierbarkeit seit langem bekannt ist, diese aus Gründen der “wirtschaftlichen Verwertbarkeit” der Daten aber bewusst in Kauf genommen wird.
Ich stelle hiermit Strafantrag gegen den Inhaber, Geschäftsführer bzw. Vorstand des von meinem Apotheker für die Rezeptabrechnung genutzten Rechenzentrums wegen des Verdachts auf Verkauf meiner Rezeptverschreibungsdaten.
Mit freundlichem Gruß,

Muster-Strafantrag als Dokument (doc-Format) herunterladen
Die Beschränkung des Strafantrags auf die letzten drei Jahre ergibt sich aus der Verjährungsfrist. Die Chronologie des Streits um den Verkauf der Rezeptdaten ist bei der Apothekerzeitung nachzulesen.
Übrigens: Im Zuge der laufenden Verhandlungen um die EU-Datenschutzgrundverordnung drohen die Anforderungen an eine Anonymisierung von Daten ausgehöhlt zu werden.

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