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Zwangsbehandlung psychisch Kranker in Schleswig-Holstein [ergänzt am 22.07.2012]

Allgemein

Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei Entscheidungen (2 BvR 882/09 und 2 BvR 633/11) der medizinischen Zwangsbehandlung von Menschen enge Grenzen gesetzt. Es ist danach beispielsweise unzulässig, Menschen zwangsweise zu behandeln, wenn sie eine Behandlung aufgrund einer freien Willensentscheidung nicht wünschen, obwohl dadurch ein dauerhafter Freiheitsentzug, eine Gesundheitsschädigung oder gar der Tod droht.
Die vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten verfassungsrechtlichen Grenzen sind bislang weder im schleswig-holsteinischen Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen noch im schleswig-holsteinischen Maßregelvollzugsgesetz umgesetzt. Diese Gesetze regeln die geschlossene Unterbringung psychisch Kranker,

  1. wenn und solange sie infolge ihrer Krankheit ihr Leben, ihre Gesundheit oder Rechtsgüter anderer erheblich gefährden und die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann oder
  2. wenn sie eine Straftat begangen haben und von ihnen infolge ihres Zustandes weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und sie deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sind.

Beide Gesetze lassen eine Zwangsbehandlung viel weiter gehend zu als es mit den Grundrechten vereinbar ist, weswegen in Schleswig-Holstein zurzeit keine wirksame Rechtsgrundlage für die medizinische Behandlung Untergebrachter gegen ihren Willen existiert.
Wo eine psychische Krankheit unterbegrachte Menschen daran hindert, den Sinn einer Behandlung zu verstehen, sollte die Möglichkeit einer Behandlung auch gegen ihren Willen geschaffen werden, um den Kranken ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit außerhalb der Einrichtung wieder zu ermöglichen. Meistens (aber keineswegs immer) sind die Betroffenen nach erfolgreicher Behandlung froh darüber und (rückblickend) damit einverstanden.
Voraussetzung der Zwangsbehandlung einer Person, die wegen psychischer Krankheit in einer Einrichtung untergebracht ist, muss sein, dass sie der Behandlung zustimmen würde, wenn ihre Krankheit die Beurteilung nicht trüben würde. Außerdem müssen enge Grenzen gezogen und ein sorgfältiges Verfahren zur Prüfung vorgesehen werden (richterliche Anordnung).
Hier ein erster Entwurf erforderlicher Änderungen am Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen, um das Gesetz in Einklang mit den Grundrechten der Betroffenen zu bringen:

§ 14 Behandlung
(1) Ein untergebrachter Mensch hat Anspruch auf die notwendige Behandlung. Diese schließt die erforderlichen Untersuchungen sowie ärztliche, sozialtherapeutische, psychotherapeutische, pflegerische, heilpädagogische und ergotherapeutische Maßnahmen ein. Die Behandlung erfolgt nach einem Behandlungsplan. Sie umfasst auch Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem untergebrachten Menschen nach der Entlassung ein eigenverantwortliches Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Der Behandlungsplan hat den Unterbringungszweck sowie Inhalt, Gegenstand und Ausmaß der beabsichtigten Behandlung zu bezeichnen; dazu gehören bei einer Behandlung durch Verabfolgung von Medikamenten in der Regel die Angabe des Arzneimittels oder des Wirkstoffes und deren Dosierung sowie Verabreichungshäufigkeit und alternative Medikationen im Bedarfsfall.
(2) Der Behandlungsplan ist mit dem untergebrachten Menschen zu erörtern und nach Möglichkeit abzustimmen. Er ist über die erforderlichen diagnostischen Verfahren und die Behandlung sowie die damit verbundenen Risiken umfassend aufzuklären. Um das angestrebte Behandlungsziel zu erreichen, soll die Unterbringung nach Möglichkeit in offenen und freien Formen erfolgen, soweit der Zweck der Unterbringung dies zulässt.
(3) Ärztliche Eingriffe, die mit Lebensgefahr oder erheblicher Gefahr für die Gesundheit des untergebrachten Menschen verbunden sind, dürfen nur mit seiner Einwilligung vorgenommen werden. Bei Volljährigen, welche die Bedeutung und Tragweite der Behandlung und der Einwilligung nicht beurteilen können, und bei Minderjährigen ist für die Einwilligung der Wille der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters maßgebend. Dies betrifft auch die Erprobung von Arzneimitteln und medizinischen Verfahren sowie die Teilnahme an wissenschaftlichen Studien.
(4) Ärztliche Eingriffe sind nur dann ohne Einwilligung zulässig, wenn sie erforderlich sind, um von dem untergebrachten Menschen eine nicht anders abwendbare gegenwärtige Gefahr einer erheblichen Schädigung seiner Gesundheit oder für sein Leben abzuwenden.
(53) Bei der Aufnahme ist der untergebrachte Mensch unverzüglich ärztlich zu untersuchen. Ergibt die Untersuchung; dass die Unterbringungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, gilt § 24 Abs. 2 entsprechend. Die ärztliche Untersuchung eines einwilligungsfähigen Untergebrachten gegen dessen Willen ist unzulässig.
(6) Der untergebrachte Mensch kann den Wunsch äußern, bei der Untersuchung sowie im Rahmen der weiteren Behandlung und bei ärztlichen Eingriffen entweder von einer Ärztin oder von einem Arzt untersucht zu werden. Der Wunsch sollte in einer Patientenverfügung festgehalten werden. Dem Wunsch des psychisch kranken Menschen ist nach Möglichkeit zu entsprechen.
§ 14a Voraussetzungen medizinischer Behandlung
(1) Die medizinische Behandlung eines einwilligungsfähigen Untergebrachten ist zulässig, wenn sie von einer frei von unzulässigem Druck, auf der Grundlage der gebotenen ärztlichen Aufklärung, erteilten Einwilligung des Untergebrachten gedeckt ist.
(2) In anderen Fällen ist die medizinische Behandlung eines Untergebrachten nur zulässig, wenn

  1. eine psychische Krankheit den Untergebrachten daran hindert, die Schwere seiner Krankheit und die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen einzusehen oder gemäß solcher Einsicht zu handeln (Einwilligungsunfähigkeit),
  2. die Behandlung verspricht, dem Betroffenen ein Leben in Freiheit zu ermöglichen,
  3. keine Aussicht besteht, dass eine weniger eingreifende Behandlung dem Betroffenen ein Leben in Freiheit ermöglicht,
  4. der erwartbare Nutzen der Behandlung die damit verbundenen Belastungen deutlich überwiegt,
  5. die Behandlung dem in einer Patientenverfügung dokumentierten oder, wenn eine Patientenverfügung dazu nicht vorliegt, mutmaßlichen Willen des Untergebrachten entspricht,
  6. eine den Verständnismöglichkeiten des Untergebrachten entsprechende ärztliche Aufklärung über die beabsichtige Behandlung und ihre Wirkungen erfolgt ist,
  7. ein ernsthafter Versuch unternommen worden ist, die auf Vertrauen gegründete Zustimmung des Untergebrachten zu erreichen, falls dieser der Behandlung widerspricht,
  8. ein Arzt die beabsichtigte Behandlung in einem Behandlungsplan niedergelegt hat,
  9. die Behandlung entsprechend der §§ 8-11 angeordnet worden ist.

(3) Eine Behandlung entspricht dem mutmaßlichen Willen des Untergebrachten, wenn er der Maßnahme bei wiedererlangter Einsichtsfähigkeit voraussichtlich zustimmen wird. Eine Behandlung, die mit mehr als einem vernachlässigbaren Restrisiko irreversibler Gesundheitsschäden verbunden ist, widerspricht in der Regel dem mutmaßlichen Willen des Untergebrachten.
(4) Eine Behandlung kann gleichzeitig mit der Unterbringung angeordnet werden.
(5) Die vorläufige Anordnung einer Behandlung nach Absatz 2 in Verbindung mit § 11 ist nur zulässig, wenn sie erforderlich ist, um von dem untergebrachten Menschen eine nicht anders abwendbare gegenwärtige Gefahr einer erheblichen Schädigung seiner Gesundheit oder für sein Leben abzuwenden.
(6) Behandlungsmaßnahmen nach Absatz 2 sind einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise, der maßgeblichen Gründe und der Wirkungsüberwachung, zu dokumentieren und durch einen Arzt zu überwachen.

Das Maßregelvollzugsgesetz müsste in ähnlicher Weise geändert werden.
Verbesserungsvorschläge sind willkommen.
Ergänzung vom 21.07.2012: Ich habe den Einleitungstext ergänzt, um klarzustellen, in welchen Fällen eine Unterbringung und Behandlung gegen den Willen einer Person nur in Betracht kommt. Ungefährliche und ungefährdete psychisch Kranke dürfen gegen ihren Willen nicht untergebracht oder behandelt werden.
Außerdem ist mir aufgefallen, dass das schleswig-holsteinische Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen deutlich weiter reicht als einige vergleichbare Gesetze andere Bundesländer:
Psychisch Kranke im Sinne des Berliner Gesetzes sind etwa nur “Personen, die an einer Psychose, einer psychischen Störung, die in ihren Auswirkungen einer Psychose gleichkommt, oder einer mit dem Verlust der Selbstkontrolle einhergehenden Abhängigkeit von Suchtstoffen leiden und bei denen ohne Behandlung keine Aussicht auf Heilung oder Besserung besteht”. Schleswig-Holstein lässt dagegen jede “Abhängigkeit von Rauschmitteln oder Medikamenten” genügen, auch wenn sie nicht mit einem Verlust der Selbstkontrolle verbunden ist.
Eine Unterbringung ist in Sachsen nur zulässig, wenn der Betroffene “sein Leben oder seine Gesundheit erheblich und gegenwärtig gefährdet oder eine erhebliche und gegenwärtige Gefahr für bedeutende Rechtsgüter anderer darstellt”. In Schleswig-Holstein muss keine gegenwärtige Gefahr, die sich jederzeit realisieren kann, vorliegen; auch genügt dem Wortlaut nach eine Gefahr für unbedeutende Rechtsgüter.
Eine Unterbringung im Sinne des Hamburger Gesetzes liegt vor, “wenn eine Person gegen ihren natürlichen Willen in den abgeschlossenen Teil einer psychiatrischen Krankenhausabteilung oder in eine sonstige geeignete Einrichtung eingewiesen wird oder dort verbleiben soll. Eine Unterbringung liegt auch dann vor, wenn einer Person untersagt wird, eine nicht abgeschlossene Einrichtung der in Satz 1 genannten Art zu verlassen, oder wenn sie daran gehindert wird”. Das schleswig-holsteinische Gesetz legt dagegen nicht fest, unter welchen Voraussetzungen eine Unterbringung vorliegt und eine Anordnung dafür erforderlich ist.
Auch in diesen Punkten dürfte Nachbesserungsbedarf bestehen.
Ergänzung vom 22.07.2012:
Schon die behandlungsfreie Unterbringung wegen Eigengefährdung müsste künftig wohl beschränkt werden auf Fälle, in denen

  1. eine psychische Krankheit den Betroffenen daran hindert, die Schwere seiner Krankheit und die Notwendigkeit einer Unterbringung einzusehen oder gemäß solcher Einsicht zu handeln (Einwilligungsunfähigkeit) und
  2. die Unterbringung dem in einer Patientenverfügung dokumentierten oder, wenn eine Patientenverfügung dazu nicht vorliegt, mutmaßlichen Willen des Betroffenen entspricht.

Gegen den freien Willen eines psychisch Kranken darf dieser nicht vor sich selbst geschützt werden.

Kommentare

36 Kommentare
  • Cord Böge

    Moin Patrick,
    Die von dir vorgeschlagenen Lösungen mögen zwar alle Sinn machen , sind meiner Meinung aber nach unpraktikabel. Danach müsste quasi fast jede Behandlung richterlich genehmigt werden, der mit den Vorschlägen verbundene Arbeitsaufwand ist als Allgemeinlösung von der Gesellschaft auf Dauer nicht finanzierbar.
    Mein Vorschlag wäre , bei der Einweisung unter juristischer Aufsicht eine genormte dann für die Zeit der Unterbringung gültige Patientenverfügung zu dokumentieren. Die dort festgelegten Punkte werden in einem Turnus überprüft, sofern sich der Zustand des Patienten gebessert hat. Einzelne Punkte können aber auch durch einen richterlichen Beschluss so abgeändert werden, das dieser dann die ursprüngliche Aussage ersetzt.
    In der Verfügung wird auch festgelegt , wie im einzelnen unter welchen Voraussetzungen Verfahren wird.
    Begründung : Psychisch kranke Menschen stehen die meiste Zeit ihrer Unterbringung unter willensbeinflussenden Medikamenten, wer bitte will beurteilen, ob die von ihm während seiner Unterbringung getroffenen Entscheidung seinen Willen darstellt oder das Ergebnis des Medikamenteneinflusses ist ? Ebneso können sie eine Phobie gegen ärztliches Personal entwickeln, das sie in grundsätzlicher Ablehnung gegenüber ärztlicher Behandlung ausdrücken.
    MFG
    Cord Böge

    • Patrick Breyer

      Hallo Cord,
      zum besseren Verständnis: Mein Vorschlag bezieht sich nur auf psychisch Kranke, die in einer entsprechenden Einrichtung untergebracht sind. Die Unterbringung muss ohnehin richterlich genehmigt werden. Eine Patientenverfügung ist bei Menschen, die nicht einwilligungsfähig sind, unmöglich. Wenn eine Patientenverfügung aus der Zeit vor Einwilligungsunfähigkeit vorliegt, ist sie nach meinem Vorschlag zu beachten.

  • Winston Smith

    Hallo,
    Wie willst Du denn Einwilligungsfähigkeit bzw. Krankheitsuneinsichtigkeit feststellen? Woran machst Du das fest?
    Psychiatrische “Krankheiten” sind subjektive Werturteile. Da gibt es keine objektiv meßbaren Beweise, ob jemand nun “psychisch krank” ist, oder nicht. Werden keine “Symptome” festgestellt, unterstellen Psychiater gerne “Dissimulation” (also das angebliche “Wegsimulieren” der “Krankheit”).
    Außerdem gibt es in der Psychiatrie die sogenannte “Fremdanamnese”. Das bedeutet, ein Dritter unterstellt Dir was und ein Psychiater wertet das dann ohne zu prüfen als “Symptom” Deiner angeblichen “Krankheit”. Manchmal geht das sogar mit Ferndiagnose einher (siehe z.B. Fall Herrman vs. Möller).
    Mit solchen schwammigen Begriffen sollen Menschen die Grundrechte, wie das Recht auf körperliche Unversehrtheit (GG Art 2 Abs 2) entzogen werden?
    Informiere Dich bitte mal darüber, was Psychopharmaka, vor allem sogenannte Neuroleptika anrichten. Im Netz findest Du dazu auch reichlich Material, z.B. die wissenschaftlichen Abhandlungen von Dr. Volkmar Aderhold zu diesem Thema.
    Gruß
    Winston

    • Patrick Breyer

      Hallo Winston,
      der Vorschlag verweist auf § 8, wo es heißt: “Dem Antrag ist ein Gutachten beizufügen, in dem die Erfüllung der Voraussetzungen für die Unterbringung durch entsprechende Tatsachenfeststellungen sowie durch Beurteilungen einer in der Psychiatrie erfahrenen Ärztin oder eines in der Psychiatrie erfahrenen Arztes bescheinigt wird.”
      Außerdem gilt mein Vorschlag nur für psychisch Kranke, die infolge ihrer Krankheit ihr Leben, ihre Gesundheit oder Rechtsgüter anderer erheblich gefährden und bei denen die Gefahr nur durch Unterbringung in einem geeigneten Krankenhaus abgewendet werden kann (§ 7).
      Ich werde das im Text besser erklären, danke für den Hinweis.

      • Mirko Brahms

        Lieber Patrick,
        wie Winston schon bemerkte, sind psychiatrische Diagnosen etwas sehr subjektives. Es gibt keine objektiv messbaren Kriterien, keinen Bluttest oder ähnliches. Die Gefahr, eine psychiatrische Fehl-Diagnose zu erhalten, ist hoch. (siehe zum Beispiel Vera Stein, Tanja Afflerbach oder der Fall des Herrn W. : http://www.smkev.net/w/ )
        Es gibt viele gute Gründe, derzeit herrschende psychiatrische Lehrmeinungen in Frage zu stellen. Sämtliche Alternativprojekte, die auf Begleitung und Aufarbeitung von psychischen Ausnahmezuständen setzen, haben einen sehr viel besseren ‘Outcome’ als die biologistisch pharmazeutische Psychiatrie. (siehe: Windhorse, Soteria, Kingsley Hall und andere). Wissenschaftlich lässt sich die angebliche Notwendigkeit einer medikamentösen Behandlung kaum belegen (es sei denn, entsprechende Studien werden im Auftrag und unter Federführung der Pharmaindustrie geführt). Dass die eingesetzten psychiatrischen Drogen massiv gesundheitsschädlich sind und – bei Langzeitbehandlung – zu einer Verkürzung der Lebenserwartung um durchschnittlich 25 bis 30 Jahren führt, ist seit langem bekannt. Dass es für die Betroffenen in der Regel gesünder wäre, wohlwollend begleitet zu werden statt einer “Behandlung” unterworfen zu werden, ist gleichfalls durch Studien belegt. Die umgehende Behandlung mit psychiatrischen Drogen kommt also vor allem den psychiatrischen Institutionen und der Industrie zugute.
        Für eine Wohlwollende Begleitung braucht es mehr Personal mehr Zeit und in der Regel eine andere Gestaltung der Räumlichkeiten.
        Die scheinbar höheren Kosten werden mehr als ausgeglichen, wenn man die Kosten für die Medikamente und den aus der Behandlung resultierenden Schäden gegenüberstellt.
        Es wäre fatal, wenn sogar die Piraten auf die Argumentationslinien der Profiteure des derzeitigen Systems (DGPPN, Pharmaindustrie, …) und deren Propaganda-Aapparate hereinfallen würden.

        • Patrick Breyer

          Hallo Mirko,
          bitte beachte, dass der Vorschlag eine “medizinische Behandlung” erlauben soll, die “verspricht, dem Betroffenen ein Leben in Freiheit zu ermöglichen”.
          Von einer “medikamentösen Behandlung” ist keine Rede. Auch “Alternativprojekte, die auf Begleitung und Aufarbeitung von psychischen Ausnahmezuständen setzen”, stellen eine “medizinische Behandlung” im Sinne des Vorschlags dar.
          Wenn eine “medikamentöse Behandlung” nicht zielführend oder nicht erforderlich ist, um dem Betroffenen ein Leben in Freiheit zu ermöglichen, ist sie nach dem Vorschlag unzulässig.

        • Mirko

          Lieber Patrick, dass die Verabreichung von Neuroleptika das Ziel hat, den Patienten ein Leben in Freiheit zu ermöglichen, wird von den Behandlern immer wieder behauptet. Ebenso hält sich die Mär, dass eine sogenannte “akute Psychose” unbedingt und sofort behandelt werden müsse. Wenn also psychiatrische Lehrmeinung als ausschlaggebend für die Umsetzung des Gesetzes angesehen wird, sieht es für die Behandelten finster aus.
          Dass durch Abwarten, Nicht-Behandeln und Wohlwollende Begleitung die Chance auf ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit sehr viel höher ist, zeigen unzählige Lebensgeschichten von Menschen, denen es gelungen ist, sich psychiatrer Behandlung zu entziehen.
          Wir müssen auch beachten, dass die Kooperation zwischen Ärzten und Verordnern für beide Seiten ein äusserst lukratives Geschäft ist!
          Zur weiteren Meinungsdbildung empfehle ich den Vortrag von Regina Bellion anzuhören, die auf einem Kongress in Berlin über ihre Erfahrungen mit einem nicht-medizinischen Umgang mit ihren Krisen beschreibt: http://vielfalter.podspot.de/?s=bellion
          Ferner empfehle ich ein Interview mit dem hier schon erwähnten Psychiater Volkmar Aderhold: http://vielfalter.podspot.de/?s=aderhold

        • Mirko Brahms

          Die Geschichte von Tanja Afflerbach könnt ihr auf http://www.verordnete-schizophrenie.de/ nachlesen. Obwohl ihr vor Jahren schon durch ein Gericht bestätigt wurde, dass sie aufgrund einer Fehl-Diagnose behandelt wurde, hat sie bis heute keinen cent Schmerzensgeld erhalten, für die irreversiblen Schäden, die ihr durch die Neuroleptika-Behandlung zugefügt worden waren.
          Vera Stein ist eine der wenigen Personen, die auch vor Gericht Erfolge erzielen konnten. (siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Vera_Stein , http://www.antipsychiatrieverlag.de/versand/titel/stein_abwesen.htm)
          Es ist immer noch unvorstellbar schwer, sich hierzulande gegen den Stempel “psychisch krank” zu wehren…
          Eine medizinische Behandlung ohne das Einverständnis beziehungsweise gegen den Willen der Betroffenen ist Körperverletzung. Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz muss auch in der Psychiatrie gelten!

        • Patrick Breyer

          Hallo Mirko,
          willst du ein Einverständnis auch von Menschen verlangen, die dazu krankheitsbedingt nicht in der Lage sind? Du würdest damit die Behandlung solcher Menschen generell verbieten, was meines Erachtens mit ihrer Menschenwürde kaum vereinbar wäre.

        • Mirko

          Ich will kein “Einverständnis verlangen”! Ich kann Angebote machen, und mein Gegenüber kann einverstanden sein oder ablehnen. Sobald ich das Einverständnis verlange, übe ich unzulässigen Druck aus!
          Einzige Ausnahme: Lebensrettende Sofortmassnahmen. Die Verabreichung psychiatrischer Drogen ist in keinem Fall lebensrettend!
          Wer entscheidet, wann ich zum Enverständnis in der Lage bin und wann nicht?

  • Bischoff Johannes Georg

    Ersetze das Ganze Gelaber, des Gesetzesentwurfs durch §28 Absatz 1 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes:
    “Eine (Heil)behandlung darf nicht angeordnet werden” !!!
    siehe
    http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__28.html
    Das Heil habe ich in Klammern gesetzt weil das was in der Psychiatrie passiert keine Heilbehandlung ist sondern ein Herumgepfusche im Hirnstoffwechsel, ohne wissenschaftliche Grundlage, aufgrund einer Diagnostik die esoterischer Kaffeesatzleserei gleich kommt. Nicht anderes ist eine Diagnostik die nicht valide ist.
    Zur Validität der Diagnostik Siehe:
    http://www.springerlink.com/content/e307uv11x5hq7u40/
    http://www.springerlink.com/content/n7h03268452078u5/
    Der Nervenarzt ist “die” Fachzeitschrift der Psychiatrie.
    Zum Herumgepfusche im Hirnstoffwechsel:
    Wirkungen von Neuroleptika
    – Todesfälle durch plötzlichen Herztod.
    – malignes Neuroleptischen Syndrom, welches nur noch intensivmedizinisch behandelt werden kann
    – Zungenschlundkrämpfe, eine Verkrampfung der Zungen-Schlund Muskulatur. Dabei hat man subjektiv das Gefühl zu ersticken.
    Keine dieser Wirkungen sind ausschließbar und durch die Unterschiedlichkeit der Metabolisierung in der Leber auch nicht primär abhängig von der Dosis.
    Weiter führt die Behandlung mit diesen Nervengiften zu:
    – psychisch-geistiger Abstumpfung und Einengung, die akut auftreten oder sehr langsam erfolgen kann. Wegen der entstehenden Gefühlsleere spricht man auch vom »RoboterSyndrom«
    – Depressionen, oft auch mit Selbstmordgefahr
    – unbestimmten Angstzuständen
    – neurologischen Erkrankungen, z.B. – »Parkinson-Syndrom« (Einschränkung der Spontanbeweglichkeit, Zittern, kleinschrittiger Gang), sowie unter bedrohlichen Muskelverkrampfungen und Akathisie, der Unmöglichkeit, ruhig zu sitzen
    – Spät-Dyskinesien, das heißt stark entstellenden, oft unheilbaren Bewegungsstörungen
    – vegetativen Veränderungen, z. B. Herz-Kreislauf-Störungen hormonellen Störungen,
    – Dämpfung der sexuellen Lust, Potenzstörungen,
    – Gewichtszunahme
    – Verringerung der weißen Blutkörperchen
    (Zitiert aus: Zehenbauer Josef, „Körpereigene Drogen – Die ungenutzten Fähigkeiten unseres Gehirns, Patmos 2001 S. 130-132)

  • Johannes Georg Bischoff

    Seit wann wird bei den Piraten Zensiert

    • Mirko Brahms

      Wurde ein Kommentar von Dir gelöscht, oder ist er erst garnicht erschienen?
      Wenn es stimmt, dass Du zensiert wurdest, ist das schon ein starkes Stück!
      Versuch doch, Deinen Beitrag nochmal zu posten (Anti-spam word nicht vergessen!) wenn Dein Beitrag dann wieder nicht zu lesen ist, kann zumindest die Ausrede “technisches Versagen” widerlegt werden…

      • Patrick Breyer

        Hallo,
        ich habe keinen Kommentar gelöscht, am Erscheinen gehindert oder zensiert. Johannes meint sicherlich den Einleitungstext, den ich wegen Winstons Hinweis ergänzt habe. Der Vorschlag selbst ist nicht geändert worden.

        • Johannes Bischoff

          Ich werde es morgen noch mal posten.
          Wir werden es dann sehen.

  • Winston Smith

    Hallo Patrick,
    “eine psychische Krankheit den Untergebrachten daran hindert, die Schwere seiner Krankheit und die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen einzusehen oder gemäß solcher Einsicht zu handeln (Einwilligungsunfähigkeit),”
    Wie willst Du denn – juristisch haltbar – feststellen, ob jemand “psychisch krank” ist oder nicht, wenn es dafür keine objektiv messbaren Beweise gibt? Sogenannte “psychische Krankheiten” sind immer subjektive Werturteile. Der einzige “Beweis”, der seither vor Gericht gezählt hat, waren Gutachten von Psychiatern. Wie absurd diese “Experten” urteilen kannst Du z.B. schön am Demenz-Experten Prof. Dr. Johannes Schröder aus Heidelberg sehen:
    http://www.meinungsverbrechen.de/?tag=johannes-schroder
    Also nochmal: Wie soll den jemand seine angebliche “Krankheit” und die vermeintliche “Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen” einsehen, wenn man garnicht objektiv beweisen kann, ob jemand “psychisch krank” ist oder nicht?
    “die Behandlung verspricht, dem Betroffenen ein Leben in Freiheit zu ermöglichen,”
    Mit anderen Worten: Der Psychiater sperrt den Betroffenen so lange ein, bis er die Drogen “freiwillig” einnimmt, die ihn zum Krüppel therapieren. Das ist Nötigung.
    Hier noch der Link zu der wissenschaftlichen Abhandlung von Dr. Volkmar Aderhold zum Thema Neuroleptika:
    http://www.meinungsverbrechen.de/wp-content/uploads/2011/10/Aderhold_Neuroleptika_update.pdf
    “keine Aussicht besteht, dass eine weniger eingreifende Behandlung dem Betroffenen ein Leben in Freiheit ermöglicht,”
    Siehe oben. Wie sowas am Ende ausgehen kann, kannst Du z.B. am Fall des Holger Z. aus Thüringen sehen:
    http://www.meinungsverbrechen.de/?p=87
    Gruß
    Winston

    • Patrick Breyer

      Hallo Winston,
      psychiatrischen Gutachten generell zu misstrauen, würde es unmöglich machen, psychisch Kranken zu helfen. Man würde sie z.B. im Fall der Desorientierung in den Tod laufen lassen oder die Schädigung anderer z.B. durch Brandstiftung ungehindert zulassen. Dies wäre meines Erachtens nicht akzeptabel.
      Eine Unterbringung nach dem Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen setzt in Schleswig-Holstein gegenwärtig einen Antrag durch den Sozialpsychiatrischen Dienst, ein Gutachten durch einen psychiatrieerfahrenen Arzt, ein persönliches Gespräch mit einem Richter und eine richterliche Anordnung voraus. In der Regel wird für den Betroffenen zudem ein Verfahrenspfleger bestellt, der vor der Entscheidung angehört wird und Rechtsmittel dagegen einlegen kann.
      Wenn du weitere Ideen zur Vermeidung von Fehlgutachten hast, her damit. Wegen des nie auszuschließenden Restrisikos von Fehlern psychisch Kranke ganz im Regen stehen zu lassen, hielte ich jedoch für falsch.

      • Winston Smith

        Hallo Patrick,
        Wie gesagt: Wenn es “psychische Krankheiten” im Sinne von echten Krankheiten geben würde, so könnt man diese objektiv nachweisen – erst recht wenn von Seiten der Psychiater biologische Ursachen antizipiert werden. Aber genau das kann die Psychiatrie eben nicht.
        Alles andere sind nur subjektive Werturteile. Und auf Grund solcher sollte man niemanden die Grundrechte entziehen.
        Für Gefährder aller Art gibt es schon reichlich Gesetze. Wer eine Straftat begeht, wird vor ein Gericht gestellt, gegebenenfalls verurteilt und dann bestraft. Wenn Psychiater meinen, sich ein Urteil über die “Gefährlichkeit” von Menschen bilden zu können, dann ist das nur Kaffesatzleserei.
        Wir brauchen keine Sondergesetze für eine Subgruppe der Bevölkerung, in den Du praktisch jeden nach eigenem Gutdünken stecken kannst. Pathologisieren kannst Du mit dem DSM oder ICD praktisch alles und jeden. Wie wär’s denn z.B. mit dem Diagnoseschlüssel ICD-10 F99?
        Psychiatrie ist keine “Hilfe”, sondern ein Sanktionierungssystem für unerwünschtes Verhalten außerhalb der Strafjustiz. Nur wirkt alles ein wenig nobler, wenn man es “helfen” und nicht “bestrafen” nennt. Und soetwas sollte es in einem modernen Rechtsstaat nicht geben.
        Das heißt natürlich nicht, daß ich denen, die meinen, psychiatrische Drogen konsumieren zu müssen, diese wegnehmen will.
        Wenn Du von “Hilfe” redest, dann schau Dir doch mal an, was mit den Leuten in der Psychiatrie gemacht wird und was dabei herauskommt. Und wenn Du damit durch bist, dann stell Dir nochmal selbst die Frage, ob es sich dabei um Fehler oder nicht doch um Absicht handelt. Und wie immer solltest Du Dir auch hier die Frage stellen “cui bono?”
        Ich mach Dir mal einen Vorschlag: Nehm doch mal zum Bundesverband Psychiatrieerfahrener Kontakt auf und lerne die Leute selbst kennen, anstatt auf “Experten” vom DGPPN usw. zu hören.
        Gruß
        Winston

      • Johannes Bischoff

        Psychiatrische Gutachten sind IMMER esoterische Kaffeesatzleserei.
        Sie sind weder valide noch reliabel.
        Das einzige was es gibt ist die von der Psychiatrie erfundene “Interraterrelabilität” was nach der Testtheorie nichts anderes ist als Objektivität, was heißt mehrere Beobachter kommen zu dem gleichen Ergebnis. Und die ist auch nicht gerade berauschend.
        Bsp: Wenn alle Gutachter ein rotes Auto als grün bezeichnen ist die “Interraterreliabilität”=1 auch wenn die Validität=0 ist. Ohne Validität brauche ich aber weder Reliabiliät noch Objektiviät zu messen, ich betreibe dann einfach esoterische Kaffeesatzleserei nichts anderes macht die Psychiatrie
        Siehe:
        http://www.springerlink.com/content/n7h03268452078u5/
        http://www.springerlink.com/content/e307uv11x5hq7u40/
        http://psychiatrienogo.wordpress.com/2012/04/11/wunderheilung-in-der-stiftung-tannenhof-remscheid/
        Zu dem was die Psychiatrie “Behandlung” und Du Hilfe nennt und ich herumpfuschen im Hirnstoffwechsel
        Wirkungen von Neuroleptika
        – Todesfälle durch plötzlichen Herztod,
        – malignes Neuroleptischen Syndrom, welches nur noch intensivmedizinisch behandelt werden kann
        – Zungenschlundkrämpfe, eine Verkrampfung der Zungen-Schlund Muskulatur. Dabei hat man subjektiv das Gefühl zu ersticken.
        Keine dieser Wirkungen sind ausschließbar und durch die Unterschiedlichkeit der Metabolisierung in der Leber auch nicht primär abhängig von der Dosis.
        Weiter führt die Behandlung mit diesen Nervengiften zu:
        – psychisch-geistiger Abstumpfung und Einengung, die akut auftreten oder sehr langsam erfolgen kann. Wegen der entstehenden Gefühlsleere spricht man auch vom »RoboterSyndrom«
        – Depressionen, oft auch mit Selbstmordgefahr
        – unbestimmten Angstzuständen
        – neurologischen Erkrankungen, z.B. »Parkinson-Syndrom« (Einschränkung der Spontanbeweglichkeit, Zittern, kleinschrittiger Gang), sowie unter bedrohlichen Muskelverkrampfungen und Akathisie, der Unmöglichkeit, ruhig zu sitzen
        – Spät-Dyskinesien, das heißt stark entstellenden, oft unheilbaren Bewegungsstörungen
        – vegetativen Veränderungen, z. B. Herz-Kreislauf-Störungen
        – hormonellen Störungen, Dämpfung der sexuellen Lust, Potenzstörungen,
        – Gewichtszunahme
        – Verringerung der weißen Blutkörperchen
        (Zitiert aus: Zehenbauer Josef, „Körpereigene Drogen – Die ungenutzten Fähigkeiten unseres Gehirns, Patmos 2001 S. 130-132)
        Was sollen den Nervengifte mit o.g Wirkungen denn eine Hilfe sein.
        Ersetze den Ganzen Gesetzesentwurf durch
        § 28 Abs 1. Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes
        “Eine (Heil)behandlung darf nicht durch geführt werden. ”
        Siehe: http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__28.html
        Heilbehandlung in Klammern weil s.o. Herumpfuschen im Hirnstoffwechsel.
        Ich habe selbst Jahrzehnte in der Nachrichtentechnik gearbeitet und danach Psychologie mit Biologische Psychologie (Hirnforschung) als Vertiefung im Hauptstudium studiert und 2011 abgeschlossen. Ich bin also noch sehr nahe dran.
        1. Die Diagnostik in Psychiatrie widerspricht jeder Hirnforschung (Siehe u.a. Beitrag von Prof. Niels Birbaumer auf dem DGGPN Kongress 2011.
        2. Wenn wir in der Nachrichtentechnik so gearbeitet hätte wie die Diagnostik in der Psychiatrie wäre es wahrscheinlich sicherer zu trommeln als zu telefonieren.
        Beispiel für die Diagnose in der Psychiatrie:
        F.99.99 Bauchweh
        Mindestens 2 Diagnosekritererien von drei müssen vorhanden sein
        1.Patient halt sich den Bauch
        2.Patient stöhnt
        3.Patient klagt über Schmerzen in der Bauchgegend
        ob es ein Bauchdurchschuss, eine Blinddarmentzündung oder eine Gallenkolik ist, ist für die Statistik in der Psychiatrie vollkommen gleich.
        Siehe auch
        http://de.wikipedia.org/wiki/Karl_Leonhard#Bildlicher_Vergleich_der_beiden_Sichtweisen
        Und jetzt bin ich mal gespannt ob hier zensiert wird.
        Johannes Georg Bischoff
        Diplom-Psychologe

        • Johannes Bischoff

          Nachtrag:
          Es muss natürlich
          ob es ein Bauchdurchschuss, eine Blinddarmentzündung oder eine Gallenkolik ist, ist für die DIAGNOSTIK (und nicht Statistik) in der Psychiatrie vollkommen gleich.
          heißen

  • Winston Smith

    Noch was.
    Da es hier ja um Politik geht, eine Empfehlung von mir: Die Baden-Württemberger Grünen haben im Februar diesen Jahres eine Anhörung im Landtag veranstaltet. Einen Video-Zusammenschnitt davon gibt’s hier:
    http://www.youtube.com/watch?v=9vjnHK-5vIk
    Da kannst Du die Argumente von beiden Seiten – also von den “Experten” und von den sogenannten Betroffenen hören. Vielleicht hilft Dir das bei Deiner Meinungsbildung zum Thema.
    Gruß
    Winston

  • Johannes Bischoff

    Wo ist den der Vortrag zu dem Nachtrag geblieben. Der Wurde wieder gelöscht !!!

    • Patrick Breyer

      Hallo Johannes,
      ich habe gerade gesehen, dass WordPress standardmäßig so eingestellt ist, dass Kommentare, die mehr als einen Link enthalten, nur nach Freischaltung erscheinen (Spamschutz). Ich habe deine Kommentare jetzt freigeschaltet und die Linkgrenze erhöht.

  • Patrick Breyer

    Lieber Winston, lieber Johannes,
    danke für eure Infos. Ich habe mir das Video des Verbands Psychiatieerfahrener angesehen, aber auch in die ungeschnittene Aufzeichnung der gesamten Anhörung reingehört und die Vorschläge der Sachverständigen gelesen.
    Die Sachverständigen sind eigentlich alle bemüht, die Anwendung von Zwang zu minimieren. Es handelt sich keineswegs durchweg um befangene “Profiteure des Systems” der Unterbringung, sondern es ist auch ein Hochschullehrer, ein Betroffenenverbandsvertreter und Vertreter von Einrichtungen für ambulante Hilfe vertreten gewesen.
    In Schleswig-Holstein sollte in jedem Fall auch so eine Anhörung erfolgen, wobei auch ein grundsätzlicher Gegner von Zwangsbehandlungen angehört werden sollte. Außerdem würde mich interessieren, wie außerhalb Deutschlands der Umgang mit psychisch Kranken geregelt ist. Im Ausland sind sicherlich innovative Ansätze zu finden.
    In der Tat gibt es leider offenbar immer wieder Fälle, in denen Unterbringung oder Behandlung gegen den Willen (vermeintlich) psychisch Kranker nicht erforderlich oder nicht zielführend war und ihnen sogar massiv geschadet hat. Aus diesen Fällen will ich aber nicht die Konsequenz ziehen, die Unterbringung oder Behandlung gegen den Willen psychisch Kranker ganz abzuschaffen. Denn erstens ist in vielen Fällen die Unterbringung oder Behandlung gegen den Willen psychisch Kranker erfolgreich und unabdingbar, um ihnen ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit wieder zu ermöglichen. Studien zeigen, dass die meisten ehemals einsichtsunfähigen Kranken die Behandlung gegen ihren Willen rückblickend für richtig halten.
    Zweitens ist es mit der Würde psychisch Kranker unvereinbar, sie in den Tod laufen zu lassen, weil sie psychisch außer Stande sind, ihre Handlungen zu kontrollieren und in eine Behandlung zur Wiederherstellung ihrer Selbstbestimmung einzuwilligen. (Etwas anderes gilt, wenn die Betroffenen im Zustand der Einsichtsfähigkeit in einer Patientenverfügung festgelegt haben, dass sie auch bei gegenwärtiger Gesundheits- und Lebensgefahr nicht vor sich selbst geschützt werden möchten.) Es wäre auch mit den Rechten anderer unvereinbar, gemeingefährliche Menschen, die sich krankheitsbedingt nicht unter Kontrolle haben, unkontrolliert Menschen verletzen oder töten zu lassen. Deswegen braucht es meiner Meinung nach durchaus ein “Sondergesetz” für gefährliche oder gefährdete psychisch kranke Menschen.
    Dass die Feststellung einer psychischen Krankheit ein subjektives Urteil darstellt, trifft zu. Menschen entscheiden aber immer aufgrund subjektiver Urteile, auch z.B. bei der Verurteilung einer Straftäters (wohl kaum jemand würde deshalb generelle Straffreiheit fordern). Man sollte die Zuverlässigkeit der Gutachten und ihre Überprüfung verbessern, statt sie ganz abzuschaffen.
    Eure Kritik richtet sich wohl hauptsächlich gegen die zwangsweise Verabreichung von Psychopharmaka. Mein Vorschlag soll eine “medizinische Behandlung” erlauben und spricht nicht von einer “medikamentösen Behandlung”. Wenn eine “medikamentöse Behandlung” nicht zielführend oder nicht erforderlich ist, um dem Betroffenen ein Leben in Freiheit zu ermöglichen, ist sie nach dem Vorschlag unzulässig.
    Zum Schutz der Rechte psychisch Kranker in geschlossener Unterbringung erscheint allerdings eine Reihe von Verbesserungen sinnvoll:
    1) Es müssen Angebote ambulanter Behandlung psychisch Kranker z.B. durch sozialpsychiatrische Dienste oder gemeindepsychiatrische Zentren vorhanden sein. Beispielsweise ist Soteria eine gesprächsorientierte alternative Behandlungsmethode von akuten Psychosen. Mit Hilfe einer gleichrangigen Begegnung von Mensch zu Mensch und in einer wohnlichen Atmosphäre bei einem Minimum an Gabe von Psychopharmaka reduziert sich deutlich die Notwendigkeit der Anwendung von Zwang und Gewalt gegen Patienten.
    2) Die Begutachtung insbesondere der Einsichtsfähigkeit erscheint verbesserungsbedürftig. Könnte man Leitlinien zur fachgerechten und sorgfältigen Prüfung der krankheitsbedingten Einsichtsunfähigkeit entwickeln? Zweite Gutachten sollten nicht von Ärzten aus derselben Klinik erstellt werden, in welcher der Betroffene untergebracht ist.
    3) Jeder Untergebrachte sollte Zugang zu einer unabhängigen Beschwerdestelle und zu einem unabhängigen Berater haben. Beispielsweise wird gefordert, Patientenfürsprecher und/oder lokale Beschwerdestellen müssten flächendeckend vorhanden sein und jedem Psychiatriepatienten bekannt gemacht werden.
    4) Eine unabhängige Kontrolle von Psychiatrien sollte auch unabhängig von Beschwerden stattfinden. Interessant ist die Idee einer Zwangsmaßnahmen-Meldedatei, die für eine Kontrollstelle einsehbar wäre: Die Psychiatrien würden verpflichtet die Anwendung von Zwangsmaßnamen wie Festbinden, Einsperren und Zwangsgabe von Medikamenten in einer solchen Datei festzuhalten. Anhand dessen könnte eine Kontrollstelle tätig werden.

  • Johannes Bischoff

    Natürlich geht es bei der Zwangsbehandlung zu allererst um medikamentöse Zwangsbehandlung und um Elektroschocks, um was den sonst.
    Wie wills man den sonst eine “medizinische Zwangsbehandlung” durchführen.
    Ein Psychotherapie ist wohl unter Zwang nicht durchführbar

  • Martin80

    Sehr geehrter Herr Breyer,
    der Unterschied, den Sie zu einem “psychisch Kranken” machen ist allein der, dass Sie bisher keine Diagnose erhalten haben. Das geht aber recht einfach indem irgendein Psychiater (oder wie Sie so schön gelernt haben “In der Psychiatrie erfahrener Arzt”) Sie mit einer beliebigen Diagnose betitelt. Nachdem Sie diese Diagnose erhalten haben -auch gegen Ihren Willen- schließlich können Sie das selbst nicht beurteilen weil Sie krank sind, kann Ihnen mit den Gesetzen z.B. dem schleswig-holsteinischen Gesetz zur Unterbringung, die Freiheit entzogen werden, Sie können ans Bett festgeschnallt werden, Sie werden dazu gezwungen, bewusstseinsverändernde Substanzen zu sich zu nehmen. Wenn Sie sich diesen Substanzen verweigern sollten wird Ihr Widerstand mit Gewalt gebrochen und Sie bekommen es evtl. auch gegen Ihren körperlichen Widerstand in den Körper reingespritzt. Sie dürften z.B. nicht telefonieren, sie dürften keinen Besuch empfangen je nach Lust und Laune des Klinikpersonals.
    Herr Breyer, vergessen Sie bitte nicht, dass diese Einschränkungen im Grundrecht auf die Würde des Menschen und die körperliche Unversehrtheit lediglich deshalb legal sind, weil Sie diese Diagnose erhalten hatten. Wie, Sie sagen mir, dass Sie nicht krank seien? Sie fühlen sich nicht krank? Das liegt daran, dass Sie krankheitsuneinsichtig sind. Also bleiben Sie noch was hier…
    Würden Sie keine Diagnose haben, so könnten Sie ungehindert als Kneipenschläger oder Fußball-Hooligan rumlaufen und Menschen zusammenschlagen. Aber: Sie müssen zugeschlagen haben, bis man Sie vielleicht stoppt. Es muss nämlich erst mal was passieren.
    Aber die Kriminalitätsrate “psychisch Kranker” ist etwas geringer als die Kriminalitätsrate in der Normalbevölkerung. Das Märchen vom gefährlichen Irren ist schon längst in unterschiedlichsten Studien widerlegt worden.
    Bei den Sondergesetzen reicht die bloße Erwartung irgendeines Schadensereignisses. Aber wer bitte soll diese Erwartung beurteilen können?
    Und wenn man diese Erwartung beurteilt, also man behauptet, da passiert irgendetwas, dann nehmen Sie Menschen aufgrund einer Vermutung (!) in Schutzhaft und sprechen Ihnen Grundrecht ab.
    Diese Grundrechte werden jährlich etwa 200.000 Menschen in Deutschland entzogen. Sie reden hier also nicht über ein Randthema.
    Für wen gelten dann eigentlich die von Ihnen so leidenschaftlich vertetenen Sondergesetze? Sie gelten für die harmlosen Nervensägen, die unangepasst sind, die andere in Ihrem Tagesablauf stören und aus den Augen des Angehörigen oder Nachbarns geschafft werden mit Hilfe der Psychiatrie. Denn bitte beachten Sie den Unterschied zum Strafgesetzbuch; Für die Zwangseinweisung wird kein Gesetz übertreten für das man bestraft wird. Es reicht eine Behauptung. Es reichen Vermutungen. Woher kennt man das? Aus der Nazizeit, oder?
    Glauben Sie wirklich, dass der Richter die Zwangseinweisungswünsche des Psychiaters prüfen würde? Zu 90% wird einfach abgenickt was der “Facharzt” sagt. Man ist ja nur Jurist und aus der Seite die der Psychiater geschrieben hat stand ja auch, dass etwas zu erwarten sei….
    Mir ist auch niemand bekannt, bei dem je ein sogenannter “Verfahrenspfleger” aufgetaucht wäre. Und schon mal garnicht, um den evtl. fälschlicherweise eingewiesenen da raus zu holen.
    Wie regen Sie sich als Piraten denn über das Urheberrecht auf? Wie regen Sie sich über Intransparenzen in der Politik auf? Wie ärgert es Sie, dass illegale Drogen illegal sind?
    Aber wenn es um die gefährlichen Irren geht, dann ist jedes Mittel Recht? Dann ist es okay, wenn rohe Gewalt angewendet wird. Glauben Sie, Herr Breyer, es handele sich um ein Hilfesystem? Einem Hilfe und Heilsystem bei dem es immer mehr “Psychisch Kranke” gibt? Wo bleibt da eigentlich die Heilung?
    Im übrigen versuchte die von Ihnen als Experten wahrgenommene DGPPN schon in den 90ger Jahren Standards für eine Zwangsbehandlung zu definieren. Leider ohne Erfolg. Das ist aber eine Vorgabe des BVerfG Urteils, dass Sie oben zitiert haben. Glauben Sie nicht auch, dass dieses Vorhaben allein schon an der Definierbarkeit der Einwilligungsfähigkeit scheitert?
    Und wie geht das in der Praxis? So, Herr Breyer:
    Ein/e Insass/e/in der Psychiatrie hat einen “Wahn”. Mittels Zwangsmedikation versuchen die
    Helfer/innen diesen Wahn zu beseitigen.
    Option 1: Der/die Patient/in schwört ab und dankt für die Hilfe. Kein Problem für die
    Psychiatrie.
    Option 2: Der/die Patient/in bleibt bei seiner Sicht der Dinge. Die Helfer/innen dürfen mit ihrer
    zwangsweisen Behandlung nicht locker lassen. Sobald man zugesteht, dass dieser “Wahn”
    eine mögliche Sicht auf die Wirklichkeit ist, gibt man zu dass dieser Mensch in seiner
    Willensbestimmung genauso frei wie alle Anderen war und ist. Und man hat versucht, ihm
    diese Sicht mit Gewalt zu nehmen.
    Warum sollen ausgerechnet diejenigen einen freien Willen
    haben, die alles genauso sehen wie die breite Masse? Hat nicht vielmehr der/diejenige einen
    freien Willen, der/die sich trotz des massiven Konsensdrucks eine eigene Sichtweise
    bewahrt?
    Wie sehen dass die Piraten?
    Mit besten Grüßen
    M.Mayers

    • Patrick Breyer

      Sehr geehrter Herr Mayers,
      1. Zur geschlossenen Unterbringung oder Behandlung kommt es nicht bereits, wenn “irgendein Psychiater” jemanden “mit einer beliebigen Diagnose betitelt”.
      Neben der Feststellung einer psychischen Krankheit ist Voraussetzung, dass die Person wegen ihrer Krankheit ihr Leben oder ihre Gesundheit erheblich und gegenwärtig gefährdet oder eine erhebliche Gefahr für bedeutende Rechtsgüter anderer darstellt. Liegt keine Fremdgefährdung vor, dürfen nach meinem Vorschlag Einsichtsfähige und Menschen, die eine entsprechende Patientenverfügung verfasst haben, nicht gegen ihren Willen untergebracht werden.
      Eine Unterbringung setzt einen Antrag durch den Sozialpsychiatrischen Dienst, ein Gutachten durch einen psychiatrieerfahrenen Arzt, ein persönliches Gespräch mit einem Richter und eine richterliche Anordnung voraus. In der Regel wird für den Betroffenen zudem ein Verfahrenspfleger bestellt, der vor der Entscheidung angehört wird und Rechtsmittel dagegen einlegen kann. Wird kein Verfahrenspfleger bestellt, muss dies begründet werden. Man kann daran denken, die Bestellung obligatorisch zu machen.
      2. Die “Kriminalitätsrate” psychisch Kranker sagt nichts darüber aus, wie häufig diese wegen ihrer Krankheit sich oder andere gefährden. Die Voraussetzung einer gegenwärtigen Gefahr bedeutet, dass jederzeit ein Schaden eintreten kann. Die Beurteilung, Prüfung und Kontrolle der Gefährdung erfolgt durch mehrere Personen (s.o.), ich habe oben weitere Verbesserungsvorschläge unterbreitet.
      3. Den DGPPN habe ich weder “als Experten wahrgenommen” noch erwähnt.
      4. Einwilligungsunfähig ist, wen eine psychische Krankheit daran hindert, die Schwere seiner Krankheit und die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen einzusehen oder gemäß solcher Einsicht zu handeln. Dass eine Entscheidung objektiv unvernünftig ist, genügt nicht zur Annahme von Einwilligungsunfähigkeit. Wie deren Prüfung verbessert werden könnte, habe ich oben geschrieben.
      5. Eine Position der PIRATEN dazu gibt es bislang nicht, ich gebe hier meine persönliche Meinung wieder.

      • Johannes Bischoff

        Die Formalien sind bekannt.
        Die Realität ist allerdings eine andere.
        Das ist es genauso wie es Martin Mayeres schreibt.
        Da wird irgendein hanebüchener Unsinn diagnostiziert und der Richter sperrt aufgrund dieses Unsinns einen in der Psychiatrie.
        Geht man dann zum Richter und fragt Ihn aufgrund was für einem Schwachsinn er da jemand eingesperrt hat schiebt ers auf den Psychiater.
        Geht man dann zum Psychiater und fragt ihn was für einen Käse er da verzapft hat schiebt er es auf den Richter.
        Bei einer Beschwerde ist es oft so, dass das LG garnicht hört.
        Und der Verfahrenspfleger ist nichts anderes als ein Grüßaugust.
        Alles schon live erlebt.
        Auf Tagungen zum Unterbringungs und Betreuungsrecht wird es auch offen zugegeben dass es so läuft.
        Warum glauben sie ist die Zwangseinweisungsquote in Remscheid mher als doppelt so hoch wie im Landesdurchschnitt
        Siehe:
        http://www.rp-online.de/bergisches-land/remscheid/nachrichten/remscheid-haelt-rekord-bei-zwangseinweisungen-1.2800880?utm_source=partnerprogramm&utm_medium=permalink&utm_campaign=panorama
        und was sagen sie als Jurist zu diesem realen Fall, der im übrigen kein Einzelfall ist. wo ein Tag später nachdem man eine Betreuung beantragt hat der Beschluss nach PsychKG aufgehoben wird.
        Der Klinik lag auch eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung vor. Man hat weder den Bevollmächtigten informiert noch sich an die Patientenverfügung gehalten.
        Die Patientin nimmt bis heute keine “Medikamente” und ist auch nicht mehr eingefahren?
        http://psychiatrienogo.wordpress.com/2012/04/11/wunderheilung-in-der-stiftung-tannenhof-remscheid/
        In Bezug auf die Psychiatrie leben sie in einer Scheinwelt.

        • Patrick Breyer

          Lieber Johannes,
          es ist bedauerlich, dass es die von dir geschilderten Fälle gibt. Man muss daran arbeiten, sie zu vermeiden.
          Bei Fehldiagnosen kann das Haftungsrecht ein Korrektiv sein. Wer ein falsches Gutachten erstellt, kann sich schadensersatzpflichtig machen. Gutachter sind wegen falscher Gutachten, die zu Freiheitsentzug geführt haben, schon zu hohen Schadensersatzbeträgen verurteilt worden.
          Auch helfen könnte eine unabhängige Beschwerdestelle. Falls eine Maßnahmedatei aufgebaut würde, würden ungewöhnliche Häufungen öfter auffallen.
          Dass ein Tag nach der Einweisung eine Entlassung erfolgen kann, ist nicht ungewöhnlich. Bei der Einweisung wird meist eine einstweilige Entscheidung aufgrund ärztlichen Attests getroffen, dann schließt sich erst die volle Begutachtung an. In dem von dir genannten Fall kann die Verfügbarkeit eines betreuenden Angehörigen dafür ausschlaggebend gewesen sein, dass eine erhebliche Eigen- oder Fremdgefährdung ausgeschlossen werden kann. Leider ist nicht die vollständige Entscheidung veröffentlicht.

        • Johannes Bischoff

          Da hat überhaupt keine Begutachtung stattgefunden. Das einzige was stattgefunden hat, war, dass ich dem Stationsarzt angedroht habe, dass ich dafür sorge dass er seine Aprobation verliert wenn er der Patientin ein Haar krümmt und danach bei der Leitung der Klitsche auf dem Schreibtisch stand.
          Zwie Stunden später haben sie angeboten das PsychKG aufzuheben was am nächsten Tag auch passiert ist. Nicht weil ein “betreuender Angehöriger”, (welch schreckliches Wort, dass eigentlich deine Vorurteile wiederspiegelt) aufgetaucht war der die Gefährdung ausschloss, die Patientin brauchte keinen der sie betreut und es bestand auch nie eine Gefährdung, man hat sie sich aus dem Ärmel geschüttelt, sondern weil ich Ihnen angedroht habe, dass es Konsequenzen hat was sie da gerade treiben.
          Das ist kein Einzelfall. Das ist die Regel !!!

  • Martin Mayeres

    Sehr geehrter Herr Breyer,
    auf welche Weise wollen Sie objektiv eine “psychische Krankheit” diagnostizieren? Ich möchte Ihnen an drei Schritten demonstrieren, dass es sich um bildhafte Umschreibungen handelt:
    A) Beschreibung, was Krankheit ist:
    Um sinnvoll im medizinischen Sinn von einer Krankheit zu sprechen, müssen die BEIDEN folgenden Bedingungen erfüllt sein:
    a) es muss eine objektivierbare Veränderung des Körpergewebes oder von Körperflüssigkeit vorhanden sein, wie sie z.B. bei der forensischen Untersuchung einer Todesursache festgestellt werden.
    b) die Person, die eine Krankheit hat, muss darunter subjektiv leiden, bzw. glauben, dass sie leiden wird, d.h. sie muss den augenblicklichen Zustand zumindest für unangenehm halten und ihn abändern wollen. Das ist außerdem die Voraussetzung dafür, dass so etwas wie “Therapie” stattfinden kann.
    B) Es gibt keine Krankheit, wenn nicht beide Kriterien a) und b) erfüllt sind, denn:
    – wenn keins der beiden Kriterien erfüllt ist, kann es sich nur um eine Verwendung des Wortes “Krankheit” als Metapher handeln: z.B. ein “kranker” Witz, oder die Wirtschaft hat eine “Krankheit”.
    – wenn a) gilt, aber nicht b), dann haben die Ärzte eben eine Diagnose und ein Betätigungsfeld verloren: z.B. wurden klein gewachsene Menschen unter einer bestimmten Größe einfach als “krank” an der “Kleinwüchsigkeit” bezeichnet.
    – wenn b) gilt aber nicht a), dann wäre es allein der subjektiven Empfindung anheim gestellt, ob jemand eine Krankheit hat oder nicht. Die entsprechenden weit reichenden Konsequenzen ist sicherlich bisher keine Gesellschaft gewillt zu ziehen, denn es hieße, dass einerseits jede/r sich selbst die Krankschreibung unterschreiben könnte und andererseits die wesentliche Funktion der Ärzte zusammenbräche, dass- im Gegensatz zur bisherigen (Schul)Medizin – nicht mehr Untersuchungen und eine Diagnose wesentlich wären, sondern jede Befindlichkeits-Quacksalberei den Vorrang hätte.
    C) Die angeblich existierende “psychische Krankheit” kann weder die Bedingung a) noch b) erfüllen – obwohl schon das Fehlen der Erfüllung einer der beiden Bedingungen diese angeblichen “Diagnosen” bei einer Kandidatur für “Krankheit” durchfallen lassen würde (siehe 1.2) denn:
    – es gibt keine objektivierbaren Gewebe Veränderungen. Wie jede/r weiß, wird weder ein Bluttest, noch ein Hirnscan, noch eine mikroskopische, Röntgen- oder Ultraschalluntersuchung (oder womöglich ein “Gentest”) gemacht, um irgendeine der psychiatrischen Verleumdungs-Diagnosen zu stellen.
    – es kann kein “Leiden” vorliegen, das ja mit einen Wunsch nach Veränderung einhergeht, wenn in psychiatrischen Gefängnissen regelmäßig Menschen einsperrt werden. Diese sind logischerweise deswegen eingesperrt, weil sie nicht freiwillig dort sind und sonst weggehen würden und sich damit den psychiatrischen Foltermethoden wie Fesseln ans Bett, zwangsweise Penetration mit der Spritze, Elektroschocken usw. und dem ständigen Anblick dieser faschistoiden Methoden entziehen würden. Vielmehr werden die eingesperrten Menschen durch die Psychiatrie zu Leidenden gemacht, indem sie erniedrigt und entwürdigt werden, ihr Wille gebrochen werden soll, sie mit Foltermethoden unter Geständniszwang gesetzt werden, endlich “krankheits”-einsichtig zu werden, um damit im nachhinein das ganze Martyrium als “medizinische” Behandlung bezeichnen zu können.
    Fazit: Es handelt sich bei den Worten “psychische Krankheit” um die Verwendung einer Metapher, also nur um Worte, keinen Sachverhalt oder eine Tatsache.
    Im Übrigen sind die Ergebnisse der sog. “Nun Study” der perfekte Gegenbeweis für das, was als angeblich unbezweifelbares Hirn-Korrelat von Geisteskranheit von der angeblich “wissenschaftlichen” Psychiatrie über 100 Jahre zusammenphantasiert wurde: zunehmender Vergesslichkeit im Alter galt als angebliche “Krankheit Alzheimer”, und wurde als Plaque im Gehirn von Verstorbenen identifiziert, deren Gehirn untersucht wurde. Aber das Gegenteil ist der Fall:
    “Ein auffälliges Ergebnis war die Abweichung des pathologischen Gehirn-Befunds (multiple Alzheimer-Plaques) von der wiederholt erhobenen psychischen/intellektuellen Leistungsfähigkeit derselben Personen zu Lebzeiten. Das heißt: Auch bei Personen, die bis unmittelbar vor ihrem Tod geistig anspruchsvolle Aufgaben lösen konnten, wurden bei der Sektion stark veränderte Gehirnbefunde festgestellt.”
    wie der tatsächliche Befund in Wikipedia kurz und bündig zusammengefasst wird. Damit hat sich selbst das als solidest geglaubte psychiatrisch-neurologische “Wissen” über ein vermeintliches Leib-Seele Korrelat als reines Wortgestöber erwiesen.
    Thema Selbst- und Fremdgefährdung: Was ist damit gemeint? Was ist mit dem Raucher? Mit dem Trinker? Mit dem o.g. Kneipenschläger oder Fußball-Hooligan? Alle Psychiatrie! Was ist, wenn ein Autofahrer betrunken fährt? Was ist mit 180 km//h über die Autobahn? Ist das nicht selbst oder fremdgefährdung?
    Was verstehen Sie genau darunter, Herr Breyer?
    3.) Was glauben Sie Herr Breyer? Was sagt denn was über die Gefährlichkeite “psychisch Kranker” aus wenn nicht die Tatsache, dass die Kriminalitätsrate etwas geringer ist als in der Normalbevölkerung?
    4.) Herr Breyer, die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist bereits obligatorisch. Gesehen wurde noch kein Verfahrenspfleger, der sich für den gefährlichen Irren eingesetzt hätte. Haben Sie noch weitere tolle Ideen?
    5.) Herr Breyer, da Sie die BVerfG Urteile sicherlich aufmerksam gelesen haben stellten Sie auch fest, dass es dem Berufsverband der Psychiater nicht gelungen ist, Maßstäbe für eine Zwangsbehandlung zu formulieren. Falls Sie sich jetzt die Maßstäbe einer Einwilligungsunfähigkeit heranwagen möchten: Bittesehr! Wie soll das festegestellt werden!? Ich wiederhole noch einmal meine Zeilen von oben. Vielleicht sagen Sie jetzt was vernünftges dazu?
    Mit freundlichen Grüßen
    M.Mayeres

  • Winston Smith

    Bei Fehldiagnosen kann das Haftungsrecht ein Korrektiv sein. Wer ein falsches “Gutachten erstellt, kann sich schadensersatzpflichtig machen. Gutachter sind wegen falscher Gutachten, die zu Freiheitsentzug geführt haben, schon zu hohen Schadensersatzbeträgen verurteilt worden.”
    Versuch das mal vor Gericht durchzusatzen – da wirst Du Dein blaues Wunder erleben. Keine Symptome? Keine biologischen Ursachen feststellbar? Wegsimuliert! Und weil es die “klinische Erfahrung” zeigen würde, daß “psychisch KRanke dissimulieren”, ist jeder, der keine Symptome und Ursachen zeigt, psychisch krank. q.e.d.
    So behauptet das jedenfalls der renomierte Demenz-Experte Prof. Dr. Johannes Schröder uas Heidelberg in einem Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart. Und das Gericht hält das für plausibel. Somit wird aus einer behaupteten “psychischen Krankheit” eine Tautologie. Was sagst Du denn dazu? Wie willst Du da das Gegenteil beweisen?
    “Auch helfen könnte eine unabhängige Beschwerdestelle. Falls eine Maßnahmedatei aufgebaut würde, würden ungewöhnliche Häufungen öfter auffallen.”
    Die gibt es faktisch nicht. Alle existierenden Beschwerdestellen sind selbst mit Leuten aus dem System besetzt. Das ist in etwa so, wie wenn die Man-Boy Love Association eine Beschwerdestelle für Knabenliebe einrichten würde.
    Wegen Deinem Gutachterglauben:
    Stell Dir mal folgende, typische Situation vor, die zu so einer Psychiatrieeinweisung führt:
    Du hast Streit mit einem Nachbarn oder Verwandten. Es wird laut. Möglicherweise wird auch jemand handgreiflich. Irgend jemand holt die Polizei.
    Wie wird die Situation wohl ausgehen?
    Normalerweise wird die Polizei einfach wieder abziehen, solange nichts gravierendes vorgefallen ist oder gegebenenfalls jemanden vorübergehend in die Arrestzelle stecken.
    Sobald aber eine Streitpartei behauptet, der jeweils andere sei psychisch Krank, eventuell noch mit Lügen garniert, der hätte schonmal eine Psychose gehabt, die nicht erkannt und behandelt worden wäre (man kann das auch wie in dem Beispiel aus Stuttgart damit begründen, man hätte es in der “Hör Zu” gelesen), dann bringt die Polizei den Beschuldigten in die Psychiatrie.
    Verhält der sich ruhig und ergeben die Untersuchungen keinen Befund, heißt es, er “dissimuliert”. Ein Richter wird geholt. Der Betroffene wird zwangsweise untergebracht (d.h. eingesperrt). Wenn er die Drogen, die man ihm geben will verweigert, werden diese zwangsweise verabreicht. Und zwar so lange, bis der Betroffene ein sabbernder Zombie wird (im Jargon “Haldol-Leiche” genannt).
    Wenn der Betroffene dann – sagen wir mal für ein halbes Jahr – dort einsitzt und mit Drogen vollgepumt wird, verliert er mit großer Wahrscheinlichkeit seinen Arbeitsplatz, seine Wohnung, eventuell auch Frau, Freundin, Kinder usw. und sein Ruf ist nachhaltig geschädigt. Das Amt für öffentliche Ordnung (also die Polizeibehörde) bekommt von der Psychiatrie natürlich auch eine Benachrichtigung, daß der Betroffene “irre” ist.
    Und wem ist jetzt geholfen? Dem Betroffenen oder seinem Umfeld, das ihn los haben will?
    Das kann jeden treffen! Stell Dir mal vor, Du wärst das! Stell Dir mal vor, Dir würden in der Situation noch Leute “gute Besserung” wünschen. Und “krank aussehen” würdest Du ja dann tatsächlich, nach dem man Dich mit Drogen vollgepumpt hat. Was würden dann wohl Deine Parteifreunde über Dich denken?
    Und wie willst Du beweisen, daß Du nicht psychisch krank bist? Vor allem dann, nachdem man Dir mit Neuroleptika Dein Gehirn zu Brei therapiert und Dein Leben zerstört hat? Man wird Dich dann nicht mehr ernst nehmen, denn Du bist ja “psychisch Krank” und weißt nicht was Du sagst… Ach ja… und wenn Du darüber wütend wirst und eventuell jemanden an die Gurgel gehst, ist das natürlich auch ein Symptom Deiner “psychischen Krankheit” – denn wie ja jeder weiß, sind diese psychisch kranken gefährlich, nicht wahr?
    Gruß
    Winston

  • Johannes Bischoff
  • Johannes Georg Bischoff
  • Die spinnen, die Piraten.
    Sie sollten sich als Speerspitze der Modernität mal die Frage
    Die spinnen, die Piraten.
    Sie sollten sich als Speerspitze der Modernität mal die Frage
    vorlegen:
    Was ist Uneinsichtigkeit? Jemand ist uneinsichtig.
    Warum ist er uneinsichtig? Weil er es nicht einsieht.
    Wo ist da die Krankheit? Wo sitzt im Gehirn oder sonstwo im Körper die Einsichtsfähigkeit, das Organ, das erkrankt ist, und deshalb zur Einsichts u n f ä h i g k e i t
    führt? Bei psychiatrisch diagnostizierten wird gerade nicht etwas Organisches
    erfasst, sondern Denken, Fühlen, Handeln. Kein Nerv, kein Organ ist erkrankt.
    Mag jemand im zustand der Besoffenheit oder des Drogenrausches oder des
    Schlafwandels auch nicht äusserungsfähig sein,
    so kann man das auch nur feststellen, wenn man sich mit ihm unterhält. Kann man sich mit ihm unterhalten, oder stellt man fest, das er sich in bestimmter Weise äussert, dann will er halt eben nicht oder er will.
    Was sind die “erheblichen Rechtsgüter”, die da geschützt werden sollen, wenn jemand untergebracht werden soll? Sie sind vermutlich weder straf- noch zivil- noch familienrechtlich zu fassen, und wenn sie sie zu fassen sind, warum werden sie dann nicht so gefasst?
    Weil es eben Menschen geben soll, die fällt vom Himmel eine psychische Krankheit
    an, diese Menschen haben demnach keine Überzeugungen, keine Meinung, keine
    Gründe, sondern nur Krankheit. Und deshalb müssen sie von Psychiatern “geführt” werden.
    (Im Urteil des Oldenburger Gerichts steht, der Gefangene, Verzeihung Untergebrachte, Verzeihung Patient sei nicht oder kaum zu “führen”!Führungsaufsicht?)
    Das das Handeln von Menschen/Bürgern Rechtsfolgen haben kann, ist ja nun immerzu so, nur für manche Menschen gilt das nicht oder nur eingeschränkt.
    Nämlich, wenn sie “eine Diagnose haben”.Das ist der Geist der Psych Kgs und des Betreuungsrechts.
    Und statt das die Piraten dieses Gesetz genichtet sehen wollen, wollen Sie es retten.
    Wer berät euch eigentlich? Die DGPPN?
    “Führer/in befiehl, die Patienten tragen die Folgen” Ist das euer Ernst, Piraten?
    Guckt ihr mal bitte bitte! hier: Bpe.de, zwangspsychiatrie.de
    Und wenn euch Berater aus dem “psycho-sozialen Bereich” was vom “Gestörten
    Hirnstoffwechsel” vom “Hirnstoffwechsel ausser Balance” erzählen, dann fragt sie
    mal woher sie das eigentlich wissen. Wenn sie ehrlich sind, oder wenn ihr bei Wikipedia unter
    Dopaminhypothese schaut, werdet ihr feststellen, niemand kann euch erklären,
    was ein balancierter Hirnstoffwechsel ist, der ist eine Hypothese,
    also eine Annahme, die niemals auch nur den Hauch eines Beweises erlangt hat, aber im Range einer wissenschaftlichen
    Erkenntnis so lange wiederholt wird, bis es alle glauben,
    selsbt wenn man Serotonin im Hirn bspw. nicht mal seinem
    Mass nach feststellen kann- und Psychiater das auch wissen,
    und selbst wenn die These vom “erhöhten Dopamingehalt”
    der Schizophrenen dadurch widerlegt wurde, das sich mal jemand
    die Mühe machte, den tatsächlich zu messen und feststellte,
    der ist mal so und mal so, wie das bei Menschen so ist, mal mehr aml weniger, beim einen mehr beim anderen etwas weniger…
    und Prof.Falkai Speerspitze der DGPPN was Zwangsbehandlung wg. Krankheitsunsensichtigkeit angeht, hat neulich festgestellt,
    Schizophrene(also seine diagnostizierten und behandelten Patienten) hätten einen “verkleinerten Hippocampus” (ein Hirnteil). Was sein Mass für einen nornalgrossen Hippocampus auch immer gewesen sein mag: Zu seinem Erstaunen musste er feststellen, nachdem er
    seinen Patienten Zimmerfahrrad verordnet hatte, das der Hippocampus plötzich wieder auf “Normgrösse” wächst.
    Eine heller Moment! Wer Sport treibt, dem geht es nicht nur besser, weil er Bewgung bekommt, sondern auch der Hippocampus wächst.
    So ändert sich das Hirn mit seinen -körperlichen- Aufgaben,
    was die einzige Erkenntnis der neueren Hirnforschung ist, die den
    Gedanken und Das Fühlen weder in den Synapsen noch im Stoffwechsel hat finden können, wie alle Vorläufergenerationen der
    heutigen Hirnforscher auch. Die kategorie “Gedanke” “Empfinden” ist auch so wandelbar, das das schon deshalb unmöglich ist.
    Nicht in welcher Sprache jemand denkt, ob er oder sie in Bildern
    denkt, lässt sich der Form nach im Hirn lesen, wie dann komplexe Dinge der Logik einer Entscheidung für oder gegen was?
    Was erregt unsere Aufmerksamkeit? Wie lernen wir? Wie kommen wir zu Überzeugungen? Alles Fragen die mit “Hirn” oder Körpergewebe nicht zu beantworten sind. Wäre auch umständlich, denn wir haben weit bessere Mittel.
    Der einzige physiologische “Störfaktor” der bei psychiatrisch behandelten Patienten festzustellen ist, sind Psychopharmaka wie Neuroleptika, Stimulanzia etc.
    Neuroleptika, so der Psychiater Dörner in “Irren ist menschlich”, erzeugen künstliche
    -neurologisch fassbare, organische- Gehirnkrankheiten. Das ist die Heilbehandlung.Und die einzige physiologisch feststellbare, weil Schädigung seiner Integrität und seines Wohlbefindens bedeutende , Krankheit der Diagnostizierten.
    Fazit: psychische Krankheit ist ein rein sozialer Begriff, mit dem grundlegende,
    diese Gesellschaftsordnung kennzeichnende Rechtsbegriffe wie Freie Entfaltung der Persönlichkeit, Glaubens- und Gedankensfreiheit jenseits jeder straf- und zivilrechtlichen und auch familienrechtlichen Norm ausgehebelt werden können.
    Eine Meinungsverschiedenheit mit einer Ärztin, die sich der Mann nicht mal ausgesucht hat, wie in dem Urteil aus Oldenburg beschrieben, das der Richter dem Verfassungsgericht vorlegt,
    soll Masstab staatlichen Handelns gegen den sein, der ihr Patient sein soll, aber nicht will.
    Und das der Patient in dem Urteil niemanden an sein Bein lässt, ist vielleicht medizinisch klug oder dumm, das spielt hier eigentlich keine Rolle. Das der aber dem medizinischen Urteil einer Psychiaterin nicht traut, ist vielleicht gar nicht so blöd. Würde auch nicht Medizinern trauen, die sich Patienten mit staatlicher Gewalt von der Strasse und von zu Hause fangen lassen müssen, damit sie genug zu tun haben. Ob Neuroleptika des Klägers Wundheilung(Durchblutung) oder seinem schon kranken Herzen zuträglich sind, fragt sich die Psychiaterin sowie so anscheinend nicht. Bei Psychiatern sind körperliche Beschwerden schon gerne mal “simuliert”, aber psychische Krankheitssymptome sind “dissimuliert”.
    Das hat ihnen der Professor beigebracht, und der weiss es von
    seinen Vorgängern, und die wissen es von ihren Vorgängern,
    die ihre Patienten “geistig tot” nannten, und per Gutachten in die
    Gaskammer schickten….
    Als ob eine Krankheit die aus solchen Symptomen wie
    “bizarre Kleidung” “religiöser Wahn” “Vergiftungswahn” “redet zuviel oder zuwenig” ja sogar “Falsche unkorrigierbare Überzeugung” besteht, etwas anderes als die “Symptomatik” hätte, denn nur aus solchen “Symptomen” besteht die Schizophrenie, wobei bei der Bipolaren Erkrankung
    noch solche erlesenen medizinischen Begriffe wie “leichtsinnige(!) Geldausgabe
    (z.B. Lokalrunden ausgeben)” und “massloser Optimismus” dazu kommen.
    Es sind eben soziale Begriffe auf dem Niveau von nachbarlichem Treppenhaustratsch und privatem Beziehungshändel, die da schwerste Eingriffe und Schädigungen rechtfertigen sollen- es fängt mit dauerhaftem Freiheitsentzug an.
    Die Diagnostik ist über hundert Jahre alt, und die Behandlung soll “einheitliches Denken in der Gesellschaft ” und das Zurückdrängen des “Entarteten” fördern, und die Gesellschaft vor “Gemeinschaftsfeinden” schützen so Eugen Bleuler, der den Begriff der Schizophrenie in die Welt setzte, in seinem “Lehrbuch der Psychiatrie” von 1916.
    Na dann man tau, Piraten. Mir graust vor euch. Oder macht euch mal wirklich schlau und fördert nicht diesen hundsgemeinen, bestenfalls anachronistischen Unfug, um es mal milde und freundlich auszudrücken.

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