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Drohnengenehmigungen ohne Datenschutzprüfung – Anfrage geplant

Anfragen Freiheit, Demokratie und Transparenz Landtag

drohneGrossDer Bundestag hat festgelegt, dass Erlaubnisse für Drohnenflüge nur erteilt werden dürfen, wenn die beabsichtigten Nutzungen keine Vorschriften über den Datenschutz verletzen. Doch die Länder überprüfen dies nicht einmal. In fast keinem Land wird auch nur gefragt, ob Foto-, Bild- und Tonaufnahmen beabsichtigt sind. Man begnügt sich mit einer pauschalen Erklärung:

Hiermit erkläre ich, dass durch die beantragte Nutzung des Luftraumsdatenschutz rechtliche Bestimmungen nicht verletzt werden. Die beantragte Nutzung dient nicht der gezielten Beobachtung und/oder Aufzeichnung von Personen bzw. es liegt eine schriftliche Einwilligung der betreffenden Personen vor.

Antragsteller werden nicht einmal darüber informiert, wie Kameradrohnen datenschutzkonform eingesetzt werden können (siehe dazu eine Handreichung des saarländischen Datenschutzzentrums).
Aus meiner Sicht ist dieses Wegsehen schlicht gesetzeswidrig. Ich will jetzt einmal mit einer Anfrage nachhaken. Kommentare und Vorschläge zum Entwurf sind im Pad willkommen.

Überwachungsdrohnen
1. Welche öffentlichen Stellen haben in den Jahren 2014 und 2015 wann, zu welchem Zweck und zu welchen Kosten in Schleswig-Holstein Drohnen mit Bildübertragung oder -aufzeichnung eingesetzt? Wie sind die Betroffenen ggf. auf die Bildaufzeichnung hingewiesen worden?
2. Wie viele Anträge auf Erteilung einer allgemeinen Flugerlaubnis oder einer Aufstiegserlaubnis im Einzelfall für Drohnen sind in den Jahren 2014 und 2015 jeweils gestellt und wie beschieden worden? Wie viele Flugerlaubnisse für Drohnen anderer Bundesländer sind in diesen Jahren jeweils anerkannt oder nicht anerkannt worden? Welche Gebiete sind betroffen?
3. Eine Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigten Nutzungen nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung führen können, insbesondere die Vorschriften über den Datenschutz nicht verletzen (§ 16 Absatz 4 LuftVO).
a) Welche Informationen werden von Antragstellern erhoben um zu überprüfen, ob die beabsichtigten Nutzungen die Vorschriften über den Datenschutz verletzen?
b) Kann anhand des Antragsformulars beurteilt werden, ob eine Bildübertragung oder -aufzeichnung beabsichtigt ist und ob die Vorschriften über den Datenschutz anwendbar sind?
c) Könnte wie in Bremen (http://www.buergerservice.bremen.de/sixcms/media.php/5/20140728_ANT_UAS_Allg.pdf ) ausdrücklich gefragt werden, ob Foto-, Bild- und Tonaufnahmen beabsichtigt sind?
d) Ist es mit dem Untersuchungsgrundsatz (§ 83 LVwG) vereinbar, eine pauschale Eigenerklärung des Antragstellers genügen zu lassen, Datenschutzrecht werde nicht verletzt, ohne dass der Antragsteller auch nur über den Inhalt der Vorschriften über den Datenschutz aufgeklärt wird?
e) Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass § 6b BDSG unabhängig davon Anwendung findet, ob Personen “gezielt” oder “ungezielt” überwacht werden, weil dies kein Tatbestandsmerkmal des § 6b BDSG ist?
f) Die Orientierungshilfe „Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen“ der Datenschutzbehörden enthält eine umfangreiche Checkliste, anhand derer die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz überprüft werden kann. Warum wird von Antragstellern, die Überwachungsdrohnen einsetzen wollen, nicht die Beantwortung dieser Fragen gefordert?
g) Wie ist die Meinung des Unabhängigen Landesdatenschutzzentrums zu den Antragsformularen?
4. Wie steht die Landesregierung zu dem Vorschlag, Antragstellern Informationen zu den datenschutzrechtlichen Vorgaben zur Verfügung zu stellen?
5. Wie steht die Landesregierung zu dem Vorschlag, Genehmigungen samt Angaben zu den beabsichtigten Nutzungen zu veröffentlichen, damit Betroffene den Verantwortlichen identifizieren und gegebenenfalls Rechtsschutz in Anspruch nehmen können?
6. Wie können bei der Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mithilfe von Drohnen der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle erkennbar gemacht werden?

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