Anmeldepflicht für Radtouren: Leitfaden soll keine Klärung bringen
Vor einigen Monaten hat sich Schleswig-Holstein mit der Aussage lächerlich gemacht, Radtouren über Landesstraßen müssten behördlich angezeigt werden. Die Frage wird bis heute von Kreis zu Kreis sehr unterschiedlich gehandhabt. Damals versprach Verkehrsminister Meyer einen Leitfaden, der die Frage der Genehmigungspflicht klären sollte.
Nun hat das Verkehrsministerium den Entwurf eines Leitfadens vorgelegt, der aber keinerlei Klärung bringt. Es soll weiterhin die örtliche Verkehrsbehörde entscheiden, ob Radtouren über Landesstraßen genehmigungspflichtig sind. Diese Null-Regelung droht vollkommen an dem Problem vorbeizugehen und die Veranstalter im Regen stehen zu lassen.
Ich habe den Entwurf nun angefordert und werde ihn nach Erhalt veröffentlichen. Einstweilen veröffentliche ich hier als Vorbild den hessischen Erlass (pdf). In Hessen sind Radsportveranstaltungen nicht erlaubnispflichtig, wenn
- nach der Veranstaltungsplanung keine besonderen verkehrsregelnden Maßnahmen (wie z.B. Geschwindigkeitsreduzierungen, Sperrungen von Straßen) erforderlich sind,
- Start-, Ziel-, Verpflegungs- und andere Kontrolleinrichtungen andere Verkehrsteilnehmer nicht wesentlich beeinträchtigen, ‘
- die Teilnehmer nach der Veranstaltungsplanung die Vorschriften der StVO beachten, es sich insbesondere ‘um kein „Fahren auf Zeit“ handelt und
- der Start der teilnehmenden Radfahrerinnen und Radfahrer nicht pulkweise (d.h. in Gruppen mit mehr als 10 Personen) erfolgt.
Auch in Niedersachsen gibt es einen landesweit verbindlichen Erlass (pdf), der aber von einer Erlaubnispflicht für die Benutzung von Landes- und Bundesstraßen ausgeht (außer Radwege). In Bayern gibt es einen Leitfaden, der jedoch nur für Radsportveranstalter gilt und nicht auf touristische Touren zugeschnitten ist.
Kommentare
Heute, am 16.12. steht im Pinneberger Tageblatt ein großer Artikel zum Thema Leitfaden zu §29 StVO. Zwischen dm 7.11. und heute liegen ein paar Wochen. Haben Sie den Leitfaden inzwischen erhalten?
Freundliche Grüße
Heinz Förster
adfc-Gruppe Pinneberg
Ergänzend zu §29 StVO hier die korrespondierende
Verwaltungsvorschrift:
Erlaubnispflichtig wären also eh nur Radrennen und Veranstaltungen
mit ähnlichem Charakter.
Und spannend für normale Radtouren wird es erst ab 100 Teilnehmern
und auch erst ab Landesstraße und nicht wie ursprünglich angekündigt
schon ab Kreistraße.
Schwammig ist der Begriff “Mannschaftsfahrt”, ich denke aber
nicht, daß man bereits Trainingsfahrten von Radsportgruppen
dazu zählen kann, da fehlt mir einfach der Renncharakter.
Sinn von §29 StVO ist es ja, Verkehrsbehinderungen zu
verhindern und hier verlangen die VwV *erhebliche*
Verkehrsbeeinträchtigungen und das muß Radfahrer erst mal
schaffen. 🙂
Wie dem auch sei, das Verkehrtministerium S-H hat keine
Kompetenzen im Bundesrecht, deshalb kann man davon
ausgehen, daß sich nichts durch die Posse ändern wird. 😉