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Landesregierung zu Seehundjägern

Allgemein Anfragen Landtag

Drucksache 18/5450

2017-06-01

Kleine Anfrage des Abgeordneten Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume

Seehundjäger

1. Trifft es zu, dass Wildtiere in den zahlreichen Wildtierauffangstationen länger als 24 Stunden verbleiben dürfen, während sich beim Seehund die Verantwortlichen nach Ablauf dieser Frist strafbar machen? Was sind die Gründe für die unterschiedliche Behandlung?

Für Wildtiere, die nicht dem Jagdrecht unterliegen, gilt der § 45 Abs. 5 BNatSchG. Danach dürfen verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufgenommen werden, um sie gesund zu pflegen. Sowie sie sich selbständig erhalten können , sind sie freizulassen. Voraussetzung der vorübergehenden Besitzberechtigung ist, dass die Pflege sachgerecht erfolgt (z.B. hinsichtlich Art und Qualität des Futters, der artgerechten Unterbringung und der tiermedizinischen Versorgung). Ist keine sachgerechte Pflege sichergestellt oder ist eine Gesundpflege mit dem Ziel der Wiederaussetzung nicht möglich, so besteht gem. § 45 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG eine Verpflichtung zur Abgabe an eine von der Naturschutzbehörde benannte Stelle. Seehunde unterliegen dem Jagdrecht (Nach § 2 BJagdG) sind jedoch ganzjährig geschont (keine Jagdzeiten nach Verordnung über die Jagdzeiten des Bundes und der Landesverordnung über jagdbare Tierarten und über die Jagdzeiten des Landes Schleswig-Holstein). Nach Jagdrecht muss sich der Jagdausübungsberechtigte bzw. der Jagdaufseher, in diesem Fall i. d. R. der Seehundjäger , um ein schwerkrankes jagdbares Wildtier kümmern (entweder erlegen oder einfangen und pflegen), bei ihm liegt das alleinige Aneignungsrecht für lebende oder tote Seehunde. Das Nachstellen und Fangen von Heulern durch andere Personen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Aus diesem Grund muss beim Fund eines Seehundes ein Seehundjäger benachrichtigt werden, der über die weitere Behandlung des Tieres entscheidet. Privatpersonen dürfen einen Seehund nicht aufnehmen. Tierärzte dürfen einem Seehund nur dann selbst helfen, wenn ihr tierärztliches Eingreifen umgehend erforderlich ist, sie sind jedoch verpflichtet, umgehend einen Seehundjäger zu benachrichtigen . Aufgrund der spezifischen Anforderungen der Seehunde an Ernährung, Pflege und Betreuung, die dem Ziel der Gesundung und Wiederauswilderung gerecht werden müssen, ist eine länger anhaltende sachgerechte Pflege der Seehunde auch durch Tierärzte in der Regel nicht möglich. Deshalb müssen aufgefundene Tiere innerhalb von 24 Stunden an den Seehundjäger oder die Seehundstation Friedrichskoog abgegeben werden. Im Ausnahmefall kann die 24h-Frist dann überschritten werden, wenn ein Tier noch nicht transportfähig ist. Dieser besondere Umstand ist entsprechend zu begründen und zu dokumentieren . Der Weitertransport zur Seehundstation findet i. d. R. in Abstimmung mit dem Seehundjäger statt, um einen tierschutzgerechten Transport zu gewährleisten, in jedem Fall ist der Seehundjäger vorher zu informieren.

2. Wie oft wurden in Schleswig-Holstein Bußgeldverfahren eingeleitet oder Klagen eingereicht, weil ein Seehund länger als 24 Stunden in einer anderen Obhut als der des Seehundjägers war?

Es wurde einmal ein Ordnungswidrigkeitenverfahren in diesem Zusammenhang eingeleitet. Das Verfahren wurde wegen geringer Schuld eingestellt.

3. Was geschieht mit erschossenen Seehunden?

Die tierschutzgerecht getöteten Seehunde werden eingelagert. Ein Teil davon wird stichprobenartig vom Institut für terrestrische und aquatische Wildtierforschung (ITAW) in Büsum untersucht. Letztendlich werden die Kadaver in die Tierkörperverwertung gegeben.

4. Jeder fünfte Seehund soll obduziert werden. Wo und durch wen wird dies durchgeführt?

Etwa 50 tote Seehunde werden pro Jahr durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover, Institut für terrestrische und aquatische Wildtierforschung in Büsum im Rahmen der stichprobenartigen Kontrollen untersucht.

5. Wird jeder erschossene Seehund obduziert und, wenn ja, wie wird dies sichergestellt ?

Nein.

6. Wer ist für die Ausbildung zum Seehundjäger verantwortlich?

Die Seehundjäger sind vom Land bestellte, ehrenamtlich arbeitende Jagdaufseher . Die Seehundjäger werden vom Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft , Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein als oberste Jagdbehörde auf ihre Qualifikationen überprüft und ggf. berufen.

7. Wie lange dauert diese Ausbildung, welche Inhalte umfasst sie und welche Voraussetzungen sind zu erfüllen um Seehundjäger zu werden?

Derzeit ist Voraussetzung für eine Bestellung als Seehundjäger:

– Jägerprüfung

– Mindestens dreijährige Jagdpraxis

– Besuch des vom Landesjagdverband organisierten Jagd- und Artenschutzseminars , das an 2 – 3 Tagen Kenntnisse des Naturschutz- und Jagdrechts , des Waffenrechts sowie des Jagdschutzes vertieft

Darüber hinaus absolviert jeder Seehundjäger zu Beginn seiner Tätigkeit ein Grundlagenseminar in der Seehundstation in Friedrichskoog. Hierin wird insbesondere auf das Handling und die Beurteilung von lebenden Seehunden eingegangen. Weiterhin finden regelmäßig Schulungen der Seehundjäger durch die Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover und die Seehundstation Friedrichskoog statt. Diese Fortbildungen greifen unterschiedliche Themen auf. 2016 wurden beispielsweise folgende Themen geschult:

Aspekte des Tierschutzes bei der Tätigkeit der Seehundjäger

Praktische Umsetzung des Fangs und Transportes von Robben

Beurteilung des Gesundheitszustandes & Handling von Robben

Veterinärmedizinische Untersuchungen, praktische Übungen sowie Fallbeispiele

Beobachtung der Fütterung der Heuler in der Station, praktische Übungen zur Beurteilung des Gesundheitszustandes der Tiere

Beobachtung des Sozialverhaltens, Mutter/Jungtierbindung

Ergebnisse der wissenschaftlichen Untersuchungen der Pottwal Strandungen

Kegelrobbenprädation

Trilateraler Seal Managementplan

Diverse Fragestellungen anhand von Sektionen

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