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Staatsanwaltschaft verweigert Informationszugang zu abgeschlossenen Verfahrensakten

Freiheit, Demokratie und Transparenz Juristisches

Obwohl die Landesregierung bestätigt hat, dass Bürger nach dem Informationszugangsgesetz Einsicht in abgeschlossene Verfahrensakten nehmen können, sieht die Staatsanwaltschaft Kiel dies anders (Schreiben vom 13.01.2015, Az. 590 AR 1368/14). Sie verweigerte einem Bürger die Übersendung eines Einstellungsbescheids. Die Staatsanwaltschaft sei als Organ der Rechtspflege keine auskunftspflichtige Stelle nach dem Informationszugangsgesetz des Landes. Jetzt muss wohl der Landesdatenschutzbeauftragte vermitteln.
Bereits zuvor war die Staatsanwaltschaft Kiel unangenehm dadurch aufgefallen, dass sie selbst mir als Abgeordnetem die Übersendung rechtskräftiger Entscheidungen verweigert (Schreiben vom 10.09.2014). Aus meiner Beschwerde:

Sehr geehrter Herr Generalstaatsanwalt,
in folgender Angelegenheit bitte ich um Ihre Hilfe:
Die Staatsanwaltschaft Kiel hat es mit Schreiben vom 10.09.2014 abgelehnt, mir anonymisierte Entscheidungsabschriften zukommen zu lassen (Zeichen: 590 Js 70636/08 V).
Es handelt sich dabei um rechtskräftige Strafbefehle/Urteile in Strafverfahren wegen Bestechung, Bestechlichkeit, Vorteilsannahme oder Vorteilsgewährung, die mir in Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage zur Kenntnis gelangt sind (Drucksache 18/529).
Aus den folgenden Gründen möchte ich diese Entscheidungen einsehen:
a) Als Abgeordneter möchte ich überprüfen, wie es zu diesen Korruptionsdelikten kommen konnte, ob Versäumnisse der Exekutive zugrunde liegen oder gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht.
b) Im Rahmen der parlamentarischen Öffentlichkeitsarbeit möchte ich in Zusammenarbeit mit Journalisten über diese Fälle öffentlich berichten.
c) Gegebenenfalls ist eine Veröffentlichung der anonymisierten Entscheidungen auch im Volltext geplant, sei es im Internet, in Urteilsdatenbanken oder in Fachzeitschriften.
Zweifellos begründen sowohl die parlamentarische Arbeit als auch die Pressearbeit und die Veröffentlichungsabsicht ein berechtigtes Interesse. Laut Bundesverwaltungsgericht ist die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen eine öffentliche Aufgabe (BVerwGE 104, 105). Das Interesse daran überwiegt auch das Interesse der Betroffenen an Anonymität (OLG Celle, NJW 1990, 2570), wobei hier lediglich eine anonymisierte Übersendung begehrt wird.
Soweit die Staatsanwaltschaft “schutzwürdige Interessen der Beteiligten sowie deren personenbezogenen Daten” anspricht, kann ich nicht nachvollziehen, wie diese von einer anonymisierten Übersendung rechtskräftiger Entscheidungen tangiert wären. Soweit die Staatsanwaltschaft darauf hinweist, dass die Rechtsprechung nicht Teil der Exekutive ist, wird meine Begehr missverstanden: Ich möchte die Exekutive kontrollieren, indem ich Fälle recherchiere, in denen strafbares Fehlverhalten von Amtsträgern vorliegt.
Ich bitte Sie vor diesem Hintergrund, eine Übersendung der angeforderten Entscheidungen zu veranlassen.
Mit freundlichem Gruß,
Patrick Breyer

Das Justizministerium prüft meine Beschwerde zurzeit. Ich hoffe, es wird durchsetzen, dass Auskünfte künftig erteilt werden.
Weiterlesen: Schleswig-Holstein will Korruption und Polizeigewalt geheim halten

Kommentare

2 Kommentare
  • Eno

    Typisch weil die Hälfte von den Personen meiner Meinung nach selber Straftaten begehen und das täglich !

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