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Antragsentwurf: Einbürgerung bedürftiger Menschen von Gebühren freistellen

Anträge Freiheit, Demokratie und Transparenz Juristisches Landtag

Ich habe gehört, Menschen, die die deutsche Staatsangehörigkeit annehmen könnten, tun es wegen der damit verbundenen Kosten nicht (Kostenpunkt 255 Euro). Zwar kann die Behörde von einer Kostenerhebung absehen, wenn der Antragsteller sich das nicht leisten kann. Es gibt in Schleswig-Holstein bisher aber keinen verbindlichen Erlass und keine verbindliche Weisung des Innenministers, demzufolge von einer Gebührenerhebung in diesen Fällen abgesehen werden muss. Ich fände einen solche Regelung wichtig, weil die Kosten kein Integrationshindernis darstellen dürfen. In Brandenburg gibt es seit diesem Jahr so etwas bereits.
Um auch in Schleswig-Holstein eine Gebührenfreistellung zu erreichen, habe ich einen entsprechenden Antrag entworfen:

Antrag der Piratenfraktion
Einbürgerung bedürftiger Menschen von Gebühren freistellen
Der Landtag möge beschließen:
Der Landtag ersucht die Landesregierung, durch Erlass oder Weisung verbindlich sicherzustellen, dass keine Einbürgerungsgebühren von Personen erhoben werden, die diese Gebühren nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn eine Person (oder miteinbürgerungsberechtigte Familienangehörige) für ihren Lebensunterhalt auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
Begründung:
Die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Integration von Menschen mit Migrationshintergrund. Die Einbürgerungsgebühren von meist 255 Euro sollen Einbürgerungsberechtigte nicht länger davon abhalten, diesen Schritt zu gehen. Bisher steht es im Ermessen der Behörde, ob sie die Gebühren aus “aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses” vermindert oder aufhebt (§ 38 Staatsangehörigkeitsgesetz, § 5 Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung). Durch Erlass oder Weisung des Innenministers soll künftig eine einheitliche Ausübung dieses Ermessens gewährleistet und sollen die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung näher bestimmt werden. Beispielsweise kann bei Vorlage eines Bewilligungsbescheids über Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII davon ausgegangen werden, dass der Einbürgerungsbewerber Einbürgerungsgebühren nicht aufbringen kann und deshalb von Gebühren zu befreien ist.

Habt ihr Anregungen oder Ergänzungen? Dann tragt sie am besten direkt im entsprechenden Pad ein.

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