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Aufhebung der landesrechtlichen Vorschriften über die Berufstracht von Rechtsanwälten? [ergänzt]

Allgemein

Ich habe mal ein Gesetz zur Abschaffung der landesrechtlichen Vorschriften über die Berufstracht von Rechtsanwälten (Stichwort “Krawattenzwang”) entworfen, das im Pad gerne bearbeitet und kommentiert werden kann:

Gesetz zur Aufhebung der landesrechtlichen Vorschriften über die Berufstracht von Rechtsanwälten
§ 89 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 24. April 1878 in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.12.1971, zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.04.2013 (GVOBl. S. 143), wird gestrichen.
Begründung:
Nach § 20 der Berufsordnung für Rechtsanwälte tragen diese vor Gericht als Berufstracht die Robe, soweit das üblich ist. In Berlin haben sich weitergehende landesrechtliche Vorschriften als überflüssig erwiesen, dies gilt auch für Schleswig-Holstein.

Ergänzung vom 08.06.2013:
Foto: ZaPa3a, Lizenz: CC BY-NC 2.0
Das Justizministerium versteht das geltende Ausführungsgesetz so, dass die in den öffentlichen Sitzungen der Oberlandesgerichte und Landgerichte auftretenden Rechtsanwälte dieselbe Kleidung zu tragen hätten wie Richter, Staatsanwälte, Rechtspfleger, Amtsanwälte und Urkundsbeamten (siehe hier). Das heißt, sie haben eine schwarze Robe zu tragen. “Dazu werden ein weißes Hemd und eine weiße Halsbinde (Quer- oder Langbinder) getragen. Frauen tragen zur Berufstracht eine weiße Bluse, sie können hierzu eine weiße Schleife tragen.”
Ein “Merkblatt” wird noch genauer:

Das Amtsgewand liegt auf den Schultern und der Brust glatt an und fällt vorn und hinten weit und faltig bis über die Mitte des Unterschenkels herab; es wird vorn durch eine Reihe verdeckter Knöpfe oder durch Haken geschlossen. Der Halsausschnitt ist so, daß er Kragen und Halsbinde sehen läßt, aber Rock und Weste verdeckt. Die Ärmel fallen, nach unten weiter werdend und unten offen, faltig herab. Zur Erleichterung beim Schreiben ist es freigestellt, den rechten Ärmel durch einen innen befestigten, nach unten durchzuknöpfenden Knopf um das Handgelenk zu schließen.
Der Besatz läuft glatt anliegend an dem Halsausschnitt und an der Vorderseite entlang bis zur unteren Kante des Gewandes; er ist um den Hals 16 cm breit und verschmälert sich vorn bis zu 11 cm; am Ärmel hat der Besatz 8 cm Breite. Der Besatz ist bei Richtern und Staatsanwälten aus Samt, bei Urkundsbeamten aus Wollstoff. Bei den Amtsanwälten sowie bei den Referendaren und Beamten des gehobenen Justizdienstes als Vertreter des Staatsanwalts oder des Amtsanwalts und bei den Rechtspflegern ist der Besatz aus Samt; er ist am Halsausschnitt 10 cm breit und verschmälert sich vorn auf 7 cm, der Ärmelbesatz (8 cm) ist aus Wollstoff.

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