Change language: Deutsch
Teilen:

Datenschutzaufsicht in die Schleswig-Holsteinische Landesverfassung aufnehmen?

Freiheit, Demokratie und Transparenz Gesetzentwürfe Juristisches Landtag

Im Zuge der in Schleswig-Holstein laufenden Verfassungsreform überlege ich, zur Stärkung der Unabhängigkeit des Landesdatenschutzbeauftragten die Aufnahme einer Bestimmung in die Landesverfassung vorzuschlagen. Einen entsprechenden Entwurf findet ihr unten.
Rückmeldungen könnt ihr gerne in das entsprechende Pad eintragen. Wir müssten den Vorschlag aus Termingründen ggf. noch im Laufe dieser Woche einbringen.

Artikel 25a Datenschutzaufsicht
(1) Zur Wahrung des Rechts auf Selbstbestimmung über Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) wählt der Landtag eine Landesbeauftragte oder einen Landesbeauftragten für Datenschutz.
(2) Die oder der Landesdatenschutzbeauftragte ist in der Ausübung des Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(3) Jede Person kann sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz wenden mit der Behauptung, bei der Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt zu sein.
(4) Das Nähere regelt das Gesetz.
Begründung:
Eine Aufnahme des Landesdatenschutzbeauftragten in die Landesverfassung bietet sich nicht nur wegen der zunehmenden Herausforderungen der Informationsgesellschaft für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung an, sondern auch um die europarechtlich geforderte “völlige Unabhängigkeit” des Datenschutzbeauftragten bei der Kontrolle nicht-öffentlicher Stellen (Art. 28 Richtlinie 95/46/EG) verfassungsrechtlich zu legitimieren und zu garantieren. Teilweise wird eine verfassungsrechtliche Ermächtigung sogar als zwingende Voraussetzung einer Freistellung von der Aufsicht der Landesregierung angesehen (so LReg, Drs. 14/1933, 5). In den Landesverfassungen von Brandenburg (Art. 74), Mecklenburg-Vorpommern (Art. 37), Nordrhein-Westfalen (Art. 77a) und Sachsen-Anhalt (Art. 63) sind entsprechende Bestimmungen bereits enthalten.
Entsprechend den meisten der genannten Länder soll die Regelung über den Datenschutzbeauftragten als letzte Verfassungsbestimmung betreffend den Landtag, also als Artikel 25a, in die Landesverfassung aufgenommen werden, weil die Wahl des Datenschutzbeauftragten durch den Landtag erfolgt.
Absatz 1 regelt die Aufgabe des Landesdatenschutzbeauftragten entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach dient die Beteiligung unabhängiger Datenschutzbeauftragter dem effektiven Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfGE 65, 1, 46). Dieses Recht gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfG a.a.O., Ls. 1). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gilt in Schleswig-Holstein gemäß Artikel 2a der Landesverfassung in Verbindung mit den Artikeln 2 und 1 des Grundgesetzes. Die in Absatz 1 umschriebene Aufgabe des Beauftragten wird nicht auf die Beaufsichtigung der öffentlich-rechtlichen Datenverarbeitung beschränkt, sondern umfasst auch die Kontrolle der Datenverarbeitung durch private Stellen. Die nähere Regelung von Aufgabe und Wahlverfahren soll dem Gesetz vorbehalten bleiben, um die Landesverfassung nicht zu überfrachten.
Die Absätze 2-4 entsprechen im Wesentlichen Artikel 37 der Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommerns mit Ausnahme einer Detailregelung über die Anrufung des Beauftragten, die der gesetzlichen Ausgestaltung vorbehalten bleiben soll.

Übrigens: Zur Aufnahme eines echten Grundrechts auf Datenschutz in die Landesverfassung sind die übrigen Fraktionen leider nicht bereit. Immerhin verweist die Landesverfassung auf die Grundrechte des Grundgesetzes, aus denen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung abgeleitet wird.

Kommentare

0 Kommentare

Kommentar schreiben:

Alle Angaben sind freiwillig. Die Email-Adresse wird nicht veröffentlicht.