Change language: Deutsch
Teilen:

Feiern am Feiertag erlauben: Piraten-Initiative zur Einschränkung des Tanzverbots an Feiertagen gestartet

Freiheit, Demokratie und Transparenz Gesetzentwürfe Landtag

Die Piraten im schleswig-holsteinischen Landtag haben heute einen Gesetzentwurf zur Einschränkung des Tanzverbots an stillen Feiertagen eingereicht. Bisher sind öffentliche Tanz- und Unterhaltungsveranstaltungen (einschließlich Disco, Sportveranstaltungen, humorvolle Theaterstücke und Konzerte), aber auch Demonstrationen (einschließlich Demos gegen das Tanzverbot) an Totensonntag, Volkstrauertag und Karfreitag verboten. Künftig soll das Veranstaltungsverbot nur noch von 6-17 Uhr, am Karfreitag von 6-21 Uhr gelten. Damit dürfte abends getanzt und auch in stille Feiertage “hineingefeiert” werden. Außerdem sollen Demonstrationen erlaubt werden. Zur Begründung heißt es in dem heute eingereichten Gesetzentwurf:

Im Spannungsfeld zwischen dem Recht jedes Menschen auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit einerseits und dem im Grundgesetz verbürgten Feiertagsschutz andererseits ist veränderten gesellschaftlichen Vorstellungen Rechnung zu tragen, auch um die öffentliche Akzeptanz für den Feiertagsschutz zu erhalten. Der bisher geltende Schutz stiller kirchlicher Feiertage wird gerade von jungen Menschen als bevormundend empfunden, da hiermit am späteren Abend keinerlei liturgische Handlung geschützt oder Kontemplationsbedürfnissen Rechnung getragen wird, zumal die christlichen Kirchen nur noch wenig mehr als die Hälfte der Bevölkerung Schleswig-Holsteins repräsentierten. Der ernste Charakter der stillen Feiertage bleibt gewahrt, wenn das Verbot andersgearteter öffentlicher Veranstaltungen nach dem Vorbild Bremens (§ 6 BRE FTG) auf die Zeit von 6-17 Uhr, am Karfreitag von 6-21 Uhr beschränkt wird. Nicht mehr zeitgemäß ist ferner ein Verbot öffentlicher Versammlungen an stillen Feiertagen. Nach der aktuellen Rechtsprechung zum Versammlungsrecht darf dieses Grundrecht nur bei konkretisierbaren Gefahrenlagen eingeschränkt werden. Deshalb ist für ein einfach-gesetzliches Versammlungsverbot die Anknüpfung an eine Störung einer zu schützenden Rechtsposition erforderlich. § 5 des Sonn- und Feiertagsgesetzes trägt bereits dafür Sorge, dass Gottesdienste nicht durch gleichzeitig durchgeführte öffentliche Versammlungen gestört werden. Das darüber hinaus reichende Versammlungsverbot des § 6 Absatz 1 Satz 3 ist nach dem Vorbild Bremens (§ 6 BRE FTG) aufzuheben.

Aktueller Anlass der Initiative ist, dass ein seit 20 Jahren von einer Jugendorganisation veranstaltetes Osterfeuer von Gründonnerstag auf Karfreitag für das Jahr 2014 zum ersten Mal nicht mehr genehmigt worden ist (siehe Presseberichte). Begründung: Die Party widerspreche dem “ernsten Charakter” des Feiertages, und der müsse ab 0 Uhr geschützt werden. So haben es Vertreter des Innenministeriums in einer von uns beantragten Anhörung erklärt. Vor diesem Hintergrund bedarf die schleswig-holsteinische Regelung zum Schutz “stiller Feiertage” einer Überarbeitung. Wenn es nach uns ginge, wäre das “Ernsthaftigkeitsgebot” ganz aufzuheben, solange andere nicht konkret gestört werden. Weil der Feiertagsschutz aber im Grundgesetz garantiert ist, ist das wohl nicht möglich. Als Vorbild soll stattdessen die seit kurzem geltende Regelung Bremens übernommen werden. Danach muss man am Volkstrauertag und am Totensonntag nur von 6.00 bis 17.00 Uhr, am Karfreitag nur von 6.00 bis 21.00 Uhr ernst sein. Die Piratenpartei betrachtet Glauben und Religion als Privatangelegenheit und nicht als Staatsaufgabe. In einer pluralistischen Gesellschaft sind Tanzverbote nicht mehr zeitgemäß. Im Jahr 2012 rief die Piratenpartei vergeblich das Bundesverfassungsgericht gegen ein Demonstrationsverbot am Karfreitag in Hessen an. Während der Eilantrag erfolglos blieb, läuft in Karlsruhe noch ein Hauptsacheverfahren, das der Bund für Geistesfreiheit in Bayern angestoßen hat.
Weiterlesen:

Kommentare

1 Kommentar

Kommentar schreiben:

Alle Angaben sind freiwillig. Die Email-Adresse wird nicht veröffentlicht.