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Fragen an den Staatssekretär zum Tariftreue- und Vergabegesetz

Landtag Wirtschaft und Verkehr

Sehr geehrter Herr Staatssekretär,
anlässlich der Demonstration von Busfahrern gegen die Ausschreibung von ÖPNV-Leistungen durch den Kreis Dithmarschen bitte ich um zügige Beantwortung der folgenden Fragen:
1. Ist geplant, dass der beratende Ausschuss am 19.03.2015 einen repräsentativen Tarifvertrag vorschlägt? Wann wäre dann mit der entsprechenden Rechtsverordnung zu rechnen?
2. Ist § 4 Abs. 3 TTG (“wenigstens ein Mindeststundenentgelt von 9,18 Euro”) so zu verstehen, dass in kommunalen Ausschreibungen auch ein höheres Mindeststundenentgelt gefordert werden kann?
3. Sind die “Anwendungshinweise und Erläuterungen zum Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie deren Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge” für Kommunen rechtsverbindlich anzuwenden?
Mit freundlichem Gruß,
Patrick Breyer

Antwort:

Sehr geehrter Herr Abgeordneter,
Ihre Anfrage per E-Mail vom 10. März 2015 mit Fragen zum Tariftreue- und Vergabege-
setz Schleswig-Holstein (TTG) im Zusammenhang mit einer Ausschreibung von ÖPNV-
Leistungen durch den Kreis Dithmarschen beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Am 19.3. kommt der beratende Ausschuss erstmalig zusammen. Seine Aufgabe ist es,
dem MWAVT, das im Ausschuss zwar eine leitende, aber keine bestimmende Rolle hat,
eine Empfehlung für einen oder mehrere repräsentative Tarifverträge im ÖPNV bzw.
SPNV zu geben. Das MWAVT wird darauf hinwirken, dass der Ausschuss möglichst be-
reits am 19.3. diese Aufgabe erfüllt. Sobald der Ausschuss eine Empfehlung ausgespro-
chen hat, wird das MWAVT die Empfehlung in seine Entscheidung einbeziehen und um-
gehend die entsprechende Verordnung auf den Weg bringen.
Zu Frage 2:
§ 4 Abs. 3 TTG ist eine vergaberechtliche Regelung mit einem Absicherungsmechanismus
durch eine Untergrenze. In früheren Tariftreue- und Vergabegesetzen gab es keine verga-
berechtlichen Mindestlöhne. Erst in dieser Legislaturperiode wurde ein solcher und zwar
als Mindeststundenentgelt von 9,18 ê eingeführt. Ganz genau fordert § 4 Abs. 3 TTG da-
bei nur eine Erklärung der Bieter, dass sie ihren Mitarbeitern wenigstens ein Mindeststun-
denentgelt von 9,18 ê zahlen, damit ein öffentlicher Auftraggeber einen Auftrag an ihn
vergeben darf. Damit erschöpft sich der unmittelbare Aussagegehalt der Norm. Aus den
Begriffen „Mindeststundenentgelt” und “wenigstens” lässt sich aber zweifelsfrei ableiten,
dass es Bieter gibt, die auch höhere Entgelte an ihre Beschäftigte zahlen und auch zahlen
dürfen. Das kann auch nicht anders sein. Unternehmen unterliegen zahlreichen Gesetzen
und auch zum Teil Tarifverträgen. Ein tarifgebundener Bieter muss natürlich seinen Mitar-
beitern den Tariflohn zahlen. Die Frage der Tarifbindung wird im Übrigen in der Verpflich-
tungserklärung (Formblatt 2), wie in den Anwendungshinweisen aufgeführt, von den öf-
fentlichen Auftraggebern abgefragt. Ob in kommunalen Ausschreibungen ein höheres
Mindeststundenentgelt als 9,18 =ê gefordert werden kann, ist keine Frage des § 4 Abs. 3
TTG, sondern des Vergaberechts und des Haushaltsrechts als solchem.
Zu Frage 3:
Nein, rechtsverbindlich ist das Tariftreue- und Vergabegesetz. Bei den Anwendungshin-
weisen und Erläuterungen handelt es sich um eine Auslegungshilfe des Ministeriums und
spiegelt seine Rechtsauffassung wider.
Mit freundlichen Grüßen

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