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Gebührenfreier Strandzugang durch Umstellung auf Gastgeber-Kurabgabe

Gesetzentwürfe Landtag Wirtschaft und Verkehr

Seit Jahren wird in Schleswig-Holstein diskutiert, die Kurabgabe nur noch von Gastgebern zu erheben, weil die bisherige Erhebungsform gerade bei Tagesgästen nicht akzeptiert wird, nicht kontrollierbar ist und einen unverhältnismäßigen Aufwand nach sich zieht. Da die Landesregierung nicht voran zu kommen scheint, könnte eine parlamentarische Initiative sinnvoll sein, um die Sache zu beschleunigen.
Ich habe eine erste Vorstellung zur Neufassung des § 10 KAG entwickelt.
Die Wirtschaft wünscht erstens eine lange Vorlaufzeit im Hinblick auf die gerade erst erfolgte Einführung einer Tourismusabgabe und wegen langfristiger Verträge. Sie wünscht zunächst eine Erprobung in Pilotregionen, dann aber eine flächendeckende Einführung zur Vermeidung einer Wettbewerbsverzerrung.
Außerdem sehen die Unternehmen ein Umsatzsteuerproblem, weil bei einer Gastgeber-Kurabgabe Umsatzsteuer auf die Abgabe anfallen würde (siehe Schreiben des Finanzministeriums und Antwort auf meine Anfrage). Dies würde die Branche gerne vermeiden, wozu aber eine Änderung von Bundesrecht nötig wäre. Aus meiner Sicht ist die Frage, ob die Vorteile einer Umstellung eine Abgabenverteuerung um 16% wert ist, zu bejahen.
Hier mein Regelungsentwurf:

§ 10 KAG (Kur- und Tourismusabgaben)
(1) Gemeinden und Gemeindeteile können als Kur-, Erholungs- oder Tourismusort anerkannt werden.
(2) Im Bereich der Anerkennung als Kurort kann für die Herstellung, Verwaltung und
Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen eine Kurabgabe erhoben werden. Kosten, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Gemeinde zur Durchführung der in Satz 1 beschriebenen Maßnahmen bedient, gelten als Aufwendungen der Gemeinde, wenn sie dem Dritten von der Gemeinde geschuldet werden. Mehrere Gemeinden, die als Kur- oder Erholungsort anerkannt worden sind, können eine gemeinsame Kurabgabe erheben, deren Ertrag die Gesamtaufwendungen für die in Satz 1 genannten Maßnahmen nicht übersteigen darf.
(3) Die Gemeinde erhebt die Kurabgabe von den Gastgeberinnen und Gastgebern, die
1. Personen beherbergen
2. Personen Wohnraum zu Erholungszwecken überlassen oder
3. Standplätze zum Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen und ähnlichen Einrichtungen oder Bootsliegeplätze Dritten überlassen
(Gastgeber-Kurabgabe). Als Gastgeber gilt auch, wer im Erhebungsgebiet Eigentümerin oder Eigentümer oder Besitzerin oder Besitzer einer Wohnungseinheit ist, wenn und soweit sie oder er sie überwiegend zu Erholungszwecken benutzt. Die Gastgeber-Kurabgabe ist nach der tatsächlichen Anzahl der gewährten Übernachtungen zu bemessen; es können Vorausleistungen auf die zu erwartende Kurabgabeschuld erhoben werden. Die Vorausleistungen sollen anhand der durchschnittlichen Bettenauslastung der vorangegangenen Jahre berechnet werden. Ortsfremde Personen, welche keine Unterkunft nehmen, sind im Falle der Anwendung der Gastgeber-Kurabgabe für die Nutzung von öffentlichen Einrichtungen oder die Teilnahme an Veranstaltungen zur Entrichtung von Entgelten heranzuziehen.
Begründung
Zu Absatz 2:
Eine fortgesetzte Berechtigung zur Erhebung einer Kurabgabe für staatlich anerkannte
Erholungsorte ist nicht sachgemäß. Soweit bekannt erhebt kein Erholungsort in Schleswig-
Holstein eine Kurabgabe. Die Erhebung einer Kurabgabe in einem Erholungsort ist in Anbetracht der geringen Anforderungen Gästen nicht zu vermitteln (selbst staatlich anerkannte Kurorte mit ihren deutlich ausgeprägteren und für den Gast sichtbareren Leistungen stoßen hier auf Vorbehalte). Den staatlich anerkannten Erholungsorten steht mit der Tourismusabgabe ein ausreichendes Instrument zur Deckung ihres Tourismusaufwandes zur Verfügung.
http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl18/umdrucke/2100/umdruck-18-2118.pdf
Zu Absatz 3:
Durch Erhebung der Kurabgabe der Übernachtungsgäste in Form einer indirekten Abgabe unmittelbar von den Unterkunftsgebern (Gastgebern) wird das Verfahren des Kurabgabeeinzugs wesentlich vereinfacht und erleichtert. Der Gast zahlt nur noch den Übernachtungspreis. Er erhält einen Ausweis (Kurkarte) – entweder als Durchschrift seines Meldescheines oder in anderer, auch elektronischer Form – und kann damit die öffentlichen Kur- und Erholungseinrichtungen und die Veranstaltungen kostenfrei oder zu vergünstigten Konditionen nutzen.
Gegenüber dem Gast tritt die Kurabgabe optisch nicht mehr in Erscheinung. In der Außenwirkung kommt es zu einer deutlichen Imageverbesserung, und zwar sowohl auf der Seite der Gemeinden als auch auf der Seite der Gastgeber, da der Gast nicht mehr mit der Kurabgabe konfrontiert wird. Dies ist eine der wesentlichen Verbesserungen und kann sich durch Berücksichtigung im Tourismusmarketing als Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Tourismusdestinationen erweisen.
Aus Sicht der Unternehmen entfällt die seit langem vielerorts beklagte Arbeitsbelastung, die gerade aus der persönlichen Schuldnerstellung der Gäste resultiert. So muss der Beherbergungsbetrieb dem Gast gegenüber nicht mehr die Kurabgabe rechtfertigen. Weitere Entlastungen im bürokratischen Aufwand könnten sich für die Beherbergungsbetriebe ergeben. Das nach dem herkömmlichen Erhebungsverfahren doch recht aufwändige Einziehen der Kurabgabe vom Gast und die regelmäßige, zumeist in monatlichen Abständen erfolgende Abführung der eingezogenen Kurabgabebeträge an die Gemeinde würden entfallen. Auch die Errechnung der Kurabgabeschuld in jedem Einzelfall (Anzahl Personen, ggfs. Ermäßigungstatbestände berücksichtigen) wäre nicht mehr erforderlich. Stattdessen erhält der Gastgeber einmal pro Jahr einen Abgabenbescheid für das betreffende Veranlagungsjahr, auf den während der Saison Vorausleistungen zu erbringen sind.
Auch auf Seiten der Abgaben erhebenden Körperschaft ergeben sich Vorteile. Die monatliche Abrechnung mit den Gastgebern entfällt. Die Gemeinde hat es mit einer erheblich geringeren Zahl von Abgabepflichtigen zu tun (nach dem herkömmlichen Verfahren ist Abgabepflichtiger der einzelne Gast; der Gastgeber ist lediglich Haftender; nach dem Alternativverfahren hingegen ist der Gastgeber unmittelbar Abgabepflichtiger).
Tagesgäste sollen nicht länger abgabenpflichtig sein. Schon in den letzten Jahrzehnten war nach dembisherigen Kurabgabe-Einzugsverfahren die Erfassung der Tagesgäste äußerst problematisch und kaum in die Praxis umzusetzen, bzw. führte zu erheblichem Unmut bei unseren Gästen und war in keiner Weise „gästeorientiert“. Tagesgäste sollten über die Benutzerentgelte für besondere Einrichtungen und Sehenswürdigkeiten an der Mitfinanzierung des Aufwands für Kur- und Erholungseinrichtungen beteiligt werden, nicht aber durch eine allgemeine Abgabe.Es ist eine Wettbewerbsverzerrung zu befürchten, wenn eine Gemeinde die Kurabgabe nach der herkömmlichen Erhebungsform einziehen und eine andere die Erhebungsform der Gastgeber-Kurabgabe anwenden könnte. Deswegen soll einheitlich in Schleswig-Holstein eine Gastgeber-Kurabgabe erhoben werden.

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