Change language: Deutsch
Teilen:

Insolvenz oder keine Insolvenz? Zur Verwirrung um gekündigte Prokon-Genussscheine [ergänzt]

Wirtschaft und Verkehr

Der umstrittene Wind­kraft­spezialist Prokon finanziert sich weitgehend über die Ausgabe sogenannter Genussscheine, vor allem auch an Kleinanleger. Das Unternehmen verdient allerdings schon seit längerem weniger als es zur Auszahlung der versprochenen Zinsen an seine vielen Anleger benötigt. Als deswegen eine Kündigungswelle einsetzte, schrieb der Prokon-Chef den Anlegern unter dem 10.01.2014:

Eine Planinsolvenz kann nur verhindert werden, wenn wir für mindestens 95% des Genussrechtskapitals die Zusage erhalten, dass Sie uns Ihr Kapital mindestens bis zum 31.10.2014 nicht entziehen werden…

Inzwischen ist wohl schon über 10% des Kapitals gekündigt. Am 14. Januar erklärt das Unternehmen aber:

Aus einem der Geschäftsführung der Emittentin vorliegenden Gutachten ergibt sich, dass der mit den Anlegern vereinbarte qualifizierte Rangrücktritt dazu führen kann, dass gekündigtes Genussrechtskapital bei der Feststellung, ob die Emittentin zahlungsunfähig ist oder nicht, nicht zu berücksichtigen ist. Der Gutachter stellt fest, dass sich der qualifizierte Rangrücktritt auch auf das gekündigte Genussrechtskapital erstreckt und im Ergebnis wie eine Stundung wirkt. Vor diesem Hintergrund besteht die Möglichkeit, dass das gekündigte Genussrechtskapital in Anwendung der Insolvenzordnung aktuell nicht als zur Rückzahlung fällig anzusehen wäre.

Am 16. Januar entschuldigte sich der Geschäftsführer für den auf die Anleger ausgeübten Druck (dessentwegen Verbraucherschützer bereits klagen), erneuert aber seine Forderung, zur Abwendung einer Insolvenz dürften bis 20.01.2014 nicht mehr als 95% des Genussscheinkapitals gekündigt sein. Gleichzeitig schreibt er:

Ein von uns hinzugezogener Insolvenzberater, der bereits mehrere namhafte Unternehmen begleitet hat, kommt zu der Einschätzung, dass in unserem Fall gekündigte Genussrechte in einem Insolvenzverfahren möglicherweise nicht als fällige Forderungen zu bewerten wären. Da auch seitens anderer Gläubiger (z. B. Banken, Sozialversicherungsträger, Lieferanten) keine fälligen Forderungen bestehen, müsste ein Insolvenzantrag vom Gericht abgelehnt werden, weil damit keine Insolvenz vorliegen würde. Entsprechende Rechtsgutachten zur Überprüfung dieser Einschätzung sind beauftragt.

Bewertung

Wenn ich mir die Genussrechtsbedingungen von Prokon ansehe, sehe ich nicht, dass gekündigtes Kapital nur bei ausreichender Liquidität ausgezahlt werden müsste. Zwar steht der Anspruch auf Zinszahlung unter der Bedingung einer “ausreichende[n] Liquidität der Emittentin” (§ 5 Nr. 2). Für den Anspruch auf Rückzahlung gekündigten Kapitals findet sich ein solcher Vorbehalt aber nicht (§ 8). Deshalb dürften die Ansprüche der Anleger, die gekündigt haben, durchaus fällig sein. Da das Unternehmen wohl nicht in der Lage ist, sie zu bedienen, dürfte Insolvenz vorliegen. Dem neuesten Prokon-Schreiben ist zu entnehmen, dass in jedem Fall Insolvenz beantragt werden soll und die Frage der Fälligkeit erst vom Gericht geprüft werden soll. Ein Insolvenzverfahren verhindern wird das Gutachten des “Insolvenzberaters” also nicht.
Anleger müssen nun selbst entscheiden, wie sie mit der Situation umgehen. Aus meiner Sicht bringt eine Kündigung nicht viel, weil man sein Geld auf absehbare Zeit ohnehin nicht zurückbekommen dürfte. Abraten würde ich Kleinanlegern allerdings davon, noch mehr Geld in das Unternehmen zu stecken. Mehr als “Spielgeld”, dessen Verlust man verschmerzen kann, hätte von vornherein nie in diese “windige Anlage” investiert werden sollen, vor der die Stiftung Warentest schon seit längerem warnt. Wer sich als Anleger nicht ausreichend über das Risiko informiert fühlt, sollte sich wegen möglicher Entschädigungsansprüche – unter Umständen auch gegen die Verantwortlichen persönlich – anwaltlich beraten lassen (siehe auch die Verurteilung Prokons wegen des einst irreführenden Prospekts).
Weitere Informationen: Stiftung Warentest
Ergänzung vom 23.01.2014: Gestern hat Prokon Insolvenz angemeldet. Das Amtsgericht Itzehoe hat beschlossen:

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen PROKON Regenerative Energien GmbH, Kirchhoffstraße 3, 25524 Itzehoe, ist heute, 22.01.2014, 14.00 Uhr, Rechtsanwalt Dr. Dietmar Penzlin, Alstertor 9, 20095 Hamburg zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet worden (§§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 22 InsO). Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Amtsgericht Itzehoe, den 22.01.2014

Kommentare

2 Kommentare
  • Anonym

    Vielleicht meint Prokon, krisenbedingt entfalle die Auszahlungspflicht wegen § 43 oder § 64 GmbHG oder wegen eines insolvenzrechtlichen Anfechtungsgrunds.

  • Anonym

    Moin,
    naja, ueber Insolvenz kann ein Gericht nur entscheiden, wenn es gefragt wird.
    Irgendjemand muesste also das Verfahren in Gang bringen. Ob Rodbertus das macht, halte ich fuer fraglich.
    Jeder andere muesste Kostenvorschuss leisten und solche Gutachten sind ergebnisunabhaengig vor allem erstmal teuer.
    Fuer extrem leichtfertig halte ich den Rat mit der anwaltlichen Beratung. Da kann sich der Verlust fuer Kleinanleger zugunsten irgendeines windigen (sic) Anwaltes locker vervielfachen. Der richtige Rat hier, waere
    – sich erstmal selber erkundigen
    – Kostenschaetzung, Angebote und Referenzen von Anwaelten einholen
    – kostenloses (!) erstes Gespraech vereinbaren
    – dann entscheiden
    Je nach Gerichtsentscheidung koennte deine Meinung “Kuendigung bringt nicht viel” uebrigens auch ein uebler Rohrkrepierer sein.
    An mindestens einer anwaltlichen Stelle habe ich gelesen, das Kuendigung oder auch Anfechtung durchaus Rangvorteile bringen koennte.
    Aber wie auch immer: Von zwei Anwaelten kriegt ja immer nur einer Recht. Eine hoehere Fehlschlagquote hat wohl kein anderer freier Beruf …
    Ganz allgemein weise ich mal darauf hin, dass in SH rund 850 000 Menschen Arbeitnehmer sind. Auf die 100 groessten Unternehmen entfallen rund 130 000.
    Ich finde Prokon nicht wirklich so wichtig.
    Viele Gruesse

Kommentar schreiben:

Alle Angaben sind freiwillig. Die Email-Adresse wird nicht veröffentlicht.