kA Entwurf: Sponsoring von Kommunen durch Unternehmen und andere
1. Welche rechtlichen Vorgaben haben die Kommunen zu beachten, wenn sie Leistungen von Sponsoren annehmen oder sich zusagen lassen?
a) Besteht eine Pflicht zur schriftlichen und vollständigen Dokumentation entsprechender Vereinbarungen?
b) Besteht eine Pflicht zur Offenlegung der Vereinbarung gegenüber der Öffentlichkeit?
c) Besteht eine Pflicht zur Übermittlung der Vereinbarung an eine Antikorruptionsstelle?
d) Besteht eine Pflicht zur Ausschreibung und zur neutralen Auswahl unter mehreren Interessenten?
e) Ist es zulässig, wenn die Kommune über die Nennung des Sponsors hinaus weitere Zusagen macht?
f) Ist es zulässig, Begünstigungen einzelner Beschäftigter oder einer Gruppe von Beschäftigten anzunehmen (z. B. von Feiern, Betriebsausflügen)?
g) Ist es zulässig, Leistungen von Auftragnehmern, Bietern oder potenziell zukünftigen Auftragnehmern der Kommune anzunehmen?
h) Sind Vereinbarungen ausgeschlossen, bei denen ein unbeteiligter Betrachter die Zusammenarbeit aus sonstigen Gründen negativ werten kann, etwa wegen des “bösen Scheins”, dass sich der Sponsoring-Nehmer oder seine Beschäftigten bei der Erledigung ihrer Aufgaben oder bei der Vergabe öffentlicher Aufträge von den Interessen des Sponsors leiten lassen und dass eine objektive Amtsführung gefährdet sein könnte?
i) Ist die Entscheidung über Sponsoring der Gemeindevertretung bzw. dem Kreistag vorbehalten?
2. Sind der Landesregierung andere Länder bekannt, in denen weiter reichende Vorgaben bestehen als in Schleswig-Holstein? Wenn ja, welchen Inhalt haben diese Vorgaben?
3. Hält die Landesregierung vor dem Hintergrund des zunehmenden Sponsorings (SHZ vom 19.05.2014) eine Schärfung der rechtlichen Vorgaben, insbesondere der unter Ziff. 1 genannten Fragen, für erforderlich? Wenn ja, welche Pläne hat sie insoweit?
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