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Anfrage geplant: Anpassung des Informationszugangsgesetzes

Anfragen Freiheit, Demokratie und Transparenz Landtag

1. Nach Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (Az. C-204/09 und C-515/11) sind Ministerien, wenn sie an einem Gesetzgebungsverfahren beteiligt sind, nur während der Dauer dieses Verfahrens nicht zur Herausgabe von entsprechenden Umweltinformationen verpflichtet; weiterhin stellen Ministerien auch bereits während des Verfahrens zum Erlass einer Rechtsverordnung eine informationspflichtige Stelle im Sinne der Vorgaben der Richtlinie 2003/4/EG dar. Auf Bundesebene ist deshalb eine Erweiterung des Umweltinformationsgesetzes geplant.
Wie und wann will die Landesregierung das Informationszugangsgesetz des Landes in Einklang bringen mit der Richtlinie 2003/4/EG in ihrer Auslegung durch den EuGH?
2. Im Zuge der Verfassungsreform soll der Informationszugang Verfassungsrang erhalten. Bei den Beratungen des Sonderausschusses bestand Einigkeit, dass das Informationszugangsgesetz aufgrund der geplanten Verfassungsbestimmung zu überarbeiten sein würde, namentlich was die Beweislastverteilung im Ablehnungsfall angeht (so auch der Koalitionsvertrag).
Mit welchem Inhalt und wann will die Landesregierung einen entsprechenden Entwurf zur Änderung des Informationszugangsgesetzes ausarbeiten und vorlegen?
3. Laut Koalitionsvertrag soll Schleswig-Holstein gemeinsam mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz deutschlandweit zum “Vorbild für eine aktive Informationsfreiheit” entwickelt werden, in deren Rahmen “Behörden und andere öffentlich-rechtlichen Stellen so viele Informationen wie möglich von sich aus zur Verfügung stellen”.
a) Welche konkreten Vorstellungen hat die Landesregierung insoweit?
b) Soweit ein deutschlandweiter Vorbildcharakter angestrebt wird, in welchen Punkten soll über das bisher führende Hamburger Transparenzgesetz hinaus gegangen werden?
c) Welchen Zeitplan verfolgt die Landesregierung?
4. Bisher ist das Informationszugangsgesetz nur hinsichtlich Umweltinformationen auf die Prüftätigkeit des Landesrechnungshofs anwendbar. Auf Bundesebene hatten Beauftragter für Informationsfreiheit und Bundesrechnungshof dagegen einen gemeinsamen Vorschlag zur Änderung des Informationsfreiheitsgesetzes abgestimmt, der einerseits einen grundsätzlichen Zugang zu Unterlagen des Rechnungshofs vorsah, andererseits aber “nicht … abschließend festgestellte Prüfungsergebnisse” und noch nicht beratene “Berichte an das Parlament” ausnahm.
Wie steht die Landesregierung dazu, den Landesrechnungshof nach dieser Maßgabe in den Anwendungsbereich des Informationszugangsgesetzes aufzunehmen?
5. Wie steht die Landesregierung zu einer Aufnahme des Landtags in den Anwendungsbereich des Informationszugangsgesetzes hinsichtlich abgeschlossener Gesetzgebungstätigkeit?
6. Die Aufbewahrung von Gerichtsakten nach Abschluss des Verfahrens stellt eine Aufgabe der Gerichtsverwaltung dar (Urt. d. BFH v. 20.10. 2005 – VII B 207/05). Teilt die Landesregierung die Einschätzung, dass das Informationszugangsgesetz deshalb schon heute auf Akten abgeschlossener Gerichtsverfahren Anwendung findet (so die Anwendungshinweise zu § 1 IZG LSA)?

Der Entwurf der Anfrage kann gerne im Pad direkt bearbeitet, ergänzt und kommentiert werden.
Die Anfrage soll dann in einigen Wochen eingereicht werden. Die Einreichung und auch die Antwort der Landesregierung werden im Landtagsinformationssystem sichtbar sein.

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