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Landesregierung zu eingestellten Ermittlungsverfahren gegen die ehemalige Bildungsministerin Wende

Anfragen Freiheit, Demokratie und Transparenz Juristisches Landtag

Drucksache 18/4897

Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Justiz, Kultur und Europa
Eingestellte Ermittlungsverfahren gegen die ehemalige Bildungsministerin Wende
Vorbemerkung der Landesregierung: Strafrechtliche Ermittlungsverfahren werden durch die Staatsanwaltschaften des Landes eigenverantwortlich geführt. Gemeinsam mit den Gerichten erfüllen die Staatsanwaltschaften die Aufgabe der Justizgewährung im Bereich des Strafrechts. Da sie hierarchisch aufgebaut sind und der Aufsicht und Leitung der Landesjustizverwaltung (nicht der Landesregierung) unterstehen, sind sie der Exekutive zuzurechnen . Sie erfüllen jedoch Aufgaben der Justizgewährung und sind insofern Justizbehörden und nicht Verwaltungsbehörden. Ungeachtet ihres Beamtenstatus sind Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Organe der Rechtspflege und nicht Vertreter/- innen der Landesregierung. Von ihrem in § 147 Nummer 2 Gerichtsverfassungsgesetz verankerten sog. externen Weisungsrecht in Einzelfällen hat die Landesjustizverwaltung in den zurückliegenden Jahren keinen Gebrauch gemacht. Dies entspricht einem in Schleswig-Holstein langjährigen parteiübergreifenden Konsens, wonach sich eine politische Einflussnahme auf die Strafverfolgung verbietet. Aus diesem Grund sieht auch § 65 AGGVG nunmehr ausdrücklich vor, dass bei Ausübung des externen Weisungsrechts der Landtagspräsident zu informieren ist. Die Landesjustizverwaltung hat auf Gegenstand und Gang dieser Ermittlungen zu keinem Zeitpunkt Einfluss genommen und enthält sich aus den genannten Gründen auch jeder rückblickenden Bewertung dieser Ermittlungen.
1. Wegen welcher Vorwürfe wurde in wie vielen Ermittlungsverfahren gegen Frau Wende ermittelt?
Antwort: Die Staatsanwaltschaft Kiel hat gegen Frau Wende ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges, der Untreue und der Vorteilsannahme geführt .
2. Welche Ermittlungsschritte in diesen Sachen sind wann von der Staatsanwaltschaft unternommen worden (überblicksartige Stichpunkte genügen)?
Antwort:
– Einleitung des Verfahrens am 16.07.2014.
– Antragsgemäßer Erlass von zehn Durchsuchungsbeschlüssen in der Zeit vom 29.07. bis 20.08.2014 durch das Amtsgericht Kiel.
– Vollstreckung der Beschlüsse am 25.08.2014.
– Vernehmung von 18 Zeugen sowie Auswertung sichergestellter Beweismittel bis Ende Oktober 2015. Besonders zeitintensiv war – auch wegen des Umfangs der Daten – insbesondere die Auswertung der digitalen Datenträger.
– Akteneinsicht an den Verteidiger 17.11.2015.
– Schutzschrift des Verteidigers am 23.03.2016 sowie mit Schreiben vom 26.08.2016 Inaussichtstellung einer ggf. weiteren Stellungnahme.
– Abschlussverfügung; Einholung der Zustimmung des Amtsgerichts Kiel zur beabsichtigten Einstellung am 20.09.2016.
– Einstellung des Verfahrens mit Zustimmung des Amtsgerichts Kiel am 12.10.2016.
3. Hält die Landesregierung die Dauer der Verfahren für erforderlich und angemessen ?
Antwort: Auf die Vorbemerkung wird hingewiesen.
4. Wie steht die Landesregierung zu der Kritik der Beschuldigten, eine intensivere Prüfung der Vorwürfe am Anfang hätte eine Durchsuchung überflüssig gemacht ?
Antwort: Auf die Vorbemerkung wird hingewiesen.
5. Wie steht die Landesregierung zu der Kritik der Beschuldigten, sie habe der Staatsanwaltschaft von Anfang an eine Mitwirkung an der Aufklärung angeboten , dieses Angebot sei aber fast bis zuletzt abgelehnt worden?
Antwort: Auf die Vorbemerkung wird hingewiesen.
6. Bereits vor der Einstellung im Jahr 2016 war in der Presse zu lesen, dass eine Einstellung beabsichtigt sei. Ist dem Verdacht einer Verletzung des Dienstgeheimnisses in diesem Zusammenhang nachgegangen worden (bitte begründen )?
Antwort: Ja. Nach § 152 Absatz 2 StPO war insoweit ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt einzuleiten. Dieses Verfahren ist, da sich keine konkreten Hinweise auf einen bestimmten Beschuldigten ergaben, in Ermangelung eines hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden.
7. Die vormals Beschuldigte kritisiert, sie habe von der Verfahrenseinstellung erstmals aus den Medien erfahren. Ist es richtig, dass die Nachricht von der Verfahrenseinstellung der vormals Beschuldigten nahezu gleichzeitig mit den Medien zugegangen ist? Hält die Landesregierung eine bestimmte Vorbereitungszeit für Beschuldigte vor Presseveröffentlichungen der Staatsanwaltschaft für angebracht und welche Maßnahmen in dieser Hinsicht sind gegebenenfalls geplant?
Antwort: Die Einstellungsnachricht an die Verteidiger ist am Tage der Einstellung durch den Dezernenten in die Post gegeben worden. Am Folgetag ist den Verteidigern morgens um 08.28 Uhr die beabsichtigte Medieninformation vorab per Telefax übersandt worden. Die Bekanntgabe der Medieninformation erfolgte um 08:29 Uhr. Für die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Unterrichtung von Medien gelten die Richtlinien für die Zusammenarbeit der Justiz in Schleswig-Holstein mit den Medien vom 20. August 2015 (SchlHA 2015, S. 350). Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft entspricht den Vorgaben dieser Presserichtlinie.
8. Sind die beschlagnahmten Gegenstände der vormals Beschuldigten zurückgegeben worden? Wenn nein, warum nicht?
Antwort: Ja.

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