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Landesregierung zu Einwendungsausschluss (Präklusion) im Landesverwaltungsgesetz europarechtswidrig – wann erfolgt Abhil…

Anfragen Freiheit, Demokratie und Transparenz Landtag

Drucksache 18/4655
16-10-05
Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie
Einwendungsausschluss (Präklusion) im Landesverwaltungsgesetz europarechtswidrig – wann erfolgt Abhilfe? (Nachfrage)
Vorbemerkung: In Drucksache 18/3555 wurden die Fragen 4. und 5. nicht beantwortet mit der Begründung , es handele sich um laufende Verfahren. Die Landesverfassung kennt einen solchen Ausschlussgrund nicht. Nach der Rechtsprechung der Verfassungsgerichte bedarf die Verweigerung der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage der substantiierten und nachvollziehbaren Darlegung der Ablehnungsgründe (vgl. BVerfGE 124, 161; DÖV 2015, 670). Pauschale Kurzbegründungen genügen nicht. Vor der Einleitung weiterer Schritte frage ich nochmals:
1. In welchen gerichtlichen Verfahren zur A20 (bitte Planfeststellungsabschnitt und gerichtliches Aktenzeichen angeben) beruft sich das Land derzeit auf die Präklusion von Einwendungen?
Antwort: Die letzten laufenden Gerichtsverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der A 20 Nord-West-Umfahrung Hamburg – hier der Abschnitt von der Landesgrenze Niedersachsen / Schleswig-Holstein bis B 431 (sog. Tunnelabschnitt) – sind bereits abgeschlossen. In den hierzu ergangenen Urteilen, die u.a. über die Internetpräsentation des Bundesverwaltungsgerichts abrufbar sind, wird deutlich, dass die Frage der Präklusion nicht Thema dieser Verfahren war. Die Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht wurden unter folgenden Aktenzeichen geführt: – 9 A 07/15, – 9 A 08/15, – 9 A 09/15, – 9 A 10/15, – 9 A 11.15, – 9 A 14.15.
2. Ist im derzeit in der Bearbeitung befindlichen Entwurf eines Planfeststellungsbeschlusses für die A20, Abschnitt B431-A23, vorgesehen, dass sich die Planfeststellungsbehörde auf die Präklusion von Einwendungen beruft? Wenn ja, wird dies bis zum Erlass des Beschlusses noch geändert werden?
Antwort: Die Erstellung des Beschlusses erfolgt unter Beachtung aller bis zum Zeitpunkt des Erlasses ergangener, relevanter Urteile und Gesetzesänderungen. Hierzu zählt auch die Entscheidung des EuGH vom 15.10.2015 (C – 137/14), in welcher es für uvp-pflichtige Verfahren als unzulässig erachtet wird, „die Klagebefugnis und den Umfang der gerichtlichen Prüfung auf Einwendungen “ zu beschränken, „die bereits innerhalb der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren , das zur Annahme der Entscheidung geführt hat, eingebracht wurde“.

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