Landesregierung zu Falldatei Rauschgift
Drucksache 18/5031
2017-01-26
Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten
Falldatei Rauschgift
Vorbemerkung: Die Falldatei Rauschgift ist Teil der beim Bundeskriminalamt geführten bundesweiten INPOL-Datenbank. Sie wurde unlängst durch die Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder einer Kontrolle unterzogen (vgl. auch BT-Drucksache 18/10590).
1. Zu welchem Ergebnis hat die Prüfung, bezogen auf das Land Schleswig- Holstein, geführt?
Antwort: Die Prüfung der FDR beim LKA SH erfolgte durch das ULD am 31. März 2016. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Prüfbericht (Datum 30. Sept. 2016) dargelegt. Die wesentlichen Kritikpunkte bzw. Feststellungen: In 16 von 32 geprüften Fällen konnte keine (dokumentierte) Negativprognose festgestellt werden. Dies lag u. a. daran, dass die meisten Fälle aufgrund ihres Alters nicht in VBS-@rtus erfasst waren. Ob Negativprognosen in Papierakten vorlagen, wurde nicht überprüft. Grundsätzlich konnte (aber) festgestellt werden, dass in fast allen Fällen, in denen ein Merkblatt in @rtus existiert, eine qualifizierte Negativprognose erstellt wurde. 13 der 32 Stichproben sind älter als 5 Jahre; die Mehrzahl davon sogar älter als 15 Jahre. In den Stichproben zu den 13 Fällen ist nicht erkennbar gewesen, ob eine Aussonderungsprüfung vorgenommen wurde. Es gab demnach kein dokumentiertes Prüfergebnis, welches die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung begründet. Aufgrund ihres Alters ist keiner der 13 Fälle in @rtus erfasst. In 13 Fällen wurden personenbezogene Daten im Freitext gefunden. Die Prüfung der Stichproben hat ergeben, dass in 5 Fällen das Verfahren eingestellt wurde. In keinem der geprüften Fälle wurde das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 BKAG nachvollziehbar dokumentiert.
2. In welchen Punkten teilt die Landesregierung die Rechtsauffassung der Datenschutzbehörden, wonach
a) jede Speicherung mit einer sogenannten Negativprognose begründet werden muss, warum mit weiteren Straftaten zu rechnen sei, wobei die Prognose zu dokumentieren ist,
Antwort: Für die Speicherung personenbezogener Daten in Bezug auf zukünftige Straftaten ist auf Landesseite eine qualifizierte und zu dokumentierende Negativprognose gemäß § 189 (1) LVwG erforderlich. Die erforderliche Negativprognose nach dem BKAG wird nicht infrage gestellt, sie ist durchzuführen und zu dokumentieren.
b) überprüft werden muss, ob Einträge nach Freisprüchen oder Verfahrenseinstellungen gelöscht werden müssen, und dazu eine Rückmeldung der Staatsanwaltschaft erforderlich ist
Antwort: Verfahrensausgänge werden berücksichtigt. Häufige Gründe für Löschungen sind Verfahrenseinstellungen nach § 31a BtMG. Der Polizei wird allerdings nicht jeder Verfahrensausgang bekannt. Die Überwachung der Lösch- bzw. Aussonderungsfristen obliegt dem BKA (Routine-Auswertungen BKA anhand von Aussonderungsprüflisten).
c) diese Kriterien auch für andere Verbunddateien gelten? Bitte begründen.
Antwort: Es gibt aktuell eine Vielzahl polizeilicher Verbunddateien, größtenteils INPOLbasiert , perspektivisch auf Grundlage des Verfahrens PIAV (Polizeilicher Informations- und Analyseverbund). Für sämtliche Verbunddateien gelten die Grundsätze des § 8 (1) i.V.m. § 2 (1) BKAG, also das Vorliegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung mit Negativprognose in Bezug auf den Betroffenen.
3. Wie beabsichtigt die Landesregierung auf das Ergebnis der Prüfung zu reagieren?
Antwort: Die Wirkbetriebsaufnahme der PIAV Datei Rauschgiftkriminalität ist für den 1. Februar 2018 geplant. Die bereits 1980 eingeführte FDR wird abgelöst. In PIAV werden nur solche personenbezogene (Alt-)Daten migriert, die den Voraussetzungen des BKAG entsprechen. Die Erkenntnisse aus der Prüfung durch das ULD führen zu Nachbesserung im Einzelfall – siehe weiter unter Ziff. 4. Ferner wird bei der Prüfung zur Eingabe von personenbezogenen Daten ein noch engerer Maßstab angelegt. Seit dem 01.01.2017 werden die künftigen PIAV-Relevanzkriterien bereits bei der FDR-Eingabe im LKA berücksichtigt.
4. Wie viele Einträge wurden, bezogen auf Schleswig-Holstein, aus welchen Gründen beanstandet oder im Zuge der Prüfung durch die Datenschutzaufsicht gelöscht?
Antwort: Für die ULD-Prüfung wurden stichprobenartig 32 Fälle herangezogen. Die Beanstandungen in den Stichproben werden beim LKA derzeit einer Nachprüfung unterzogen. Sofern sich die Beanstandungen bestätigen (z.B. das Fehlen der notwendigen Dokumentation zur Negativprognose) werden die Fälle bereinigt, bzw. gelöscht.
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