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Landesregierung zu Finanzielle Interessen von Beamte im Bereich der Windenergie

Anfragen Landtag Wirtschaft und Verkehr

Drucksache 18/4993

09.01.2017

Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Ministerpräsident

Finanzielle Interessen im Bereich der Windenergie

1. In welcher Höhe sind wie viele Mitglieder der Landesregierung oder ihre Familienangehörigen a) an welchen Unternehmen im Geschäftsfeld Windenergie finanziell beteiligt,

Antwort zu Frage 1. a): Eine Abfrage hat ergeben, dass keine derartigen finanziellen Beteiligungen von Mitgliedern der Landesregierung bestehen. Im Hinblick auf ihre Familienangehörigen (im Sinne von § 81 Abs. 5 Landesverwaltungsgesetz) sind den Mitgliedern der Landesregierung keine finanziellen Beteiligungen im Sinne der Fragestellung bekannt.

b) Empfänger finanzieller Leistungen von welchen Unternehmen im Geschäftsfeld Windenergie, beispielsweise auf der Grundlage von Arbeits- oder Beratungsverträgen?

Antwort zu Frage 1. b) Der Ministerpräsident und die Landesministerinnen und Landesminister dürfen als Mitglieder der Landesregierung (Art. 33 Abs.1 S.2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein) kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben sowie weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Landtages dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören (Artikel 41 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein). Eine Abfrage hat bestätigt, dass die Mitglieder der Landesregierung diese Bestimmung – auch im Hinblick auf Beratungsverträge – beachten. Im Hinblick auf ihre Familienangehörigen (im Sinne von § 81 Abs. 5 Landesverwaltungsgesetz) sind den Mitgliedern der Landesregierung keine finanziellen Leistungen im Sinne der Fragestellung bekannt.

2. Es wird gebeten, die Frage auch für Mitarbeiter der Landesverwaltung, die mit Fragen der Windenergie befasst sind, und für ihre Familienangehörigen zu beantworten.

Antwort zu Frage 2: Die Landesregierung kann über finanzielle Beteiligungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesverwaltung oder ihrer Familienangehörigen an Unternehmen im Geschäftsfeld Windenergie Auskunft geben, soweit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entsprechende Mitteilungspflichten gegenüber ihrem Dienstherrn obliegen. Solche Pflichten können aus der allgemeinen Treuepflicht – insbesondere mit Blick auf Ausschlusstatbestände – abgeleitet werden und im Hinblick auf eine Befangenheit bestehen, wenn die finanzielle Beteiligung geeignet ist, Misstrauen gegenüber einer unparteiischen Amtsausübung zu rechtfertigen (§§ 81 und 81 a Landesverwaltungsgesetz). Werden finanzielle Leistungen im Rahmen von Nebentätigkeiten i. S. d. § 70 Abs.1 Landesbeamtengesetz i. V. m. der Nebentätigkeitsverordnung (z. B. auf der Grundlage von Arbeits- und Beratungsverträgen) erzielt, so sind diese durch Beamtinnen und Beamte gem. § 75 Landesbeamtengesetz anzuzeigen und ggf. gem. § 73 Landesbeamtengesetz zu verbieten. Das gleiche gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesverwaltung, soweit sie Tarifbeschäftigte sind. Seitens des in der Frage bezeichneten Kreises von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Staatskanzlei, der Ressorts und der nachgeordneten Behörden liegen keine Meldungen im Sinne der beiden vorstehenden Absätze (also Mitteilungen über Ausschlussgründe i. S. von § 81 bzw. über Umstände i. S. von § 81 a Landesverwaltungsgesetz sowie nebentätigkeitsrechtliche Anträge und Anzeigen i. S. von § 75 Landesbeamtengesetz) im Zusammenhang mit Windenergie vor.

3. In welchen Fällen schließt ein finanzielles Eigeninteresse die Tätigkeit eines Mitarbeiters der Landesverwaltung im Bereich Windenergie aus?

Antwort zu Frage 3: Siehe Antwort zu Frage 2.

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