Landesregierung zu P+R Parkplätze auf Sylt
17-05-23
Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie
P+R Parkplätze auf Sylt
1. Hat das Land Schleswig-Holstein auf Sylt P+R Parkplätze gefördert? a. Falls ja wo?
Antwort: Das Land Schleswig-Holstein hat in Morsum und Keitum P+R Parkplätze gefördert.
b. In welcher Höhe?
Antwort: Die Förderung in Morsum betrug 263.333,83 Euro, die Förderung in Keitum betrug 347.100,00 Euro.
2. Sind mit der Förderung Auflagen verbunden? a. Wenn ja welche?
Antwort: Die gesetzlichen Grundlagen des Landes Schleswig-Holstein, die im Bereich der Zuwendungsvergabe (§§23, 44,LHO) Anwendung finden, sind zu beachten.
b. Sind die Auflagen zeitlich befristet und, falls ja, bis wann?
Antwort: Der zweckentsprechende Einsatz muss 20 Jahre erfolgen. Für die P+R- Anlage in Morsum endet die Befristung im Jahr 2023, für die P+R-Anlage in Keitum endet die Befristung im Jahr 2024.
3. Kann das Land bei Verstößen gegen die Auflagen bewilligte Mittel zurückfordern? Ist das in der Vergangenheit schon geschehen?
Antwort: Das Land kann bei Verstößen gegen die Auflagen bewilligte Mittel zurückfordern. Dieses ist in der Vergangenheit bereits geschehen.
4. Sind P+R-Parkplätze in Schleswig-Holstein gebührenfrei oder gebührenpflichtig? a. Wenn Gebühren erhoben werden, wie hoch sind sie im Landesdurchschnitt oder üblicherweise?
Antwort: Bei vom Land Schleswig-Holstein geförderten P+R-Parkplätzen dürfen Gebühren nur in der Höhe von den Nutzern gefordert werden, die notwendig sind um die Betriebskosten der Anlage zu finanzieren.
b. Hält die Landesregierung Gebühren von 60 €/Monat für angemessen bei öffentlich geförderten Parkplätzen?
Antwort: Wenn sich die 60 €/Monat auf einen Nutzer beziehen, ist es wahrscheinlich dass nicht nur die Betriebskosten der Anlage gedeckt werden. Allerdings kommt es auf die Auslastung der Anlage an und daher ist es bei jeder P+R-Anlage eine Einzelfallprüfung ob die Gebühren angemessen sind oder ob eine Gewinnerwirtschaftung des Zuwendungsempfängers stattfindet.
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