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Landesregierung zu Vergütungsoffenlegung

Anfragen Freiheit, Demokratie und Transparenz Landtag

Drucksache 18/4987

6. Januar 2017

Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Finanzministerium

Vergütungsoffenlegung

Vorbemerkung: Nach Einführungserlass des Innenministeriums vom 28. Oktober 2015 waren dem Finanzministerium alle kommunalen Unternehmen zu melden; außerdem plant das Innenministerium ein Unternehmenskataster.

1. Welche Unternehmen und Einrichtungen werden nach aktueller Kenntnis der Landesregierung vom Gesetz zur Veröffentlichung der Bezüge der Mitglieder von Geschäftsführungsorganen und Aufsichtsgremien öffentlicher Unternehmen im Land Schleswig-Holstein erfasst (bitte auflisten soweit bekannt)?

Zu privatrechtlichen Unternehmen, an denen das Land im Sinne des § 65a der Landeshaushaltsordnung unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist und die ihren Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes haben, wird auf den Beteiligungsbericht des Finanzministeriums verwiesen. Öffentlich-rechtliche Unternehmen im Sinne des § 1 VergütungsOG sind:

Dataport AöR

Eichdirektion Nord AöR

GMSH AöR

HSH Portfoliomanagement AöR

Schleswig-Holsteinische Landesforsten AöR

UKSH AöR

Die Pflicht zur Offenlegung von Bezügen und sonstigen Leistungen bei institutionell geförderten Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern, § 5 des Gesetzes, besteht für nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahre. Erfasst werden davon vier Empfänger institutioneller Zuwendungen des Landes:

LSN Management GmbH

TASH GmbH

WTSH GmbH

Nationalparkservice gGmbH

2. Warum werden abweichend von den gesetzlichen Vorgaben folgende Angaben in dem Datenmuster des Finanzministeriums nicht abgefragt und dementsprechend auch nicht veröffentlicht: a) der Barwert zugesagter Leistungen aus Anlass der regulären Beendigung der Tätigkeit b) die vertraglich festgelegte Altersgrenze c) während des Jahres oder des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen zugesagter Leistungen aus Anlass der regulären Beendigung der Tätigkeit?

Angaben zum Barwert zugesagter Leistungen aus Anlass der regulären Beendigung der Tätigkeit sowie zu einer etwa vereinbarten Altersgrenze werden durch das Datenmuster des Finanzministeriums unter der Rubrik „Zugesagte Bezüge und Leistungen nach Beendigung der Tätigkeit – Jahressumme in € – einschließlich deren Voraussetzungen “ abgefragt. Da die Veröffentlichung für jedes Geschäftsjahr gesondert erfolgt, sind unterjährig erfolgte Änderungen aus dem Abgleich mit der Vorjahresmeldung ersichtlich. Auf die Abfrage haben diverse Unternehmen Angaben zu zugesagten Leistungen bei Tätigkeitsbeendigung geliefert. Diese Angaben wurden und werden auch veröffentlicht. Oftmals handelt es sich hierbei um Fehlanzeigen, wenn keinerlei Pensionszusagen o.ä. gegeben wurden. Diese wurden seitens der offenlegungspflichtigen Unternehmen durch Nulleinträge oder Striche in den o.g. Rubriken mitgeteilt (vgl. bspw. Kurbetrieb Travemünde, Kieler Verkehrsgesellschaft, Ostsee-Tourismus-Service oder Sparkasse Elmshorn). Teilweise wurden hingegen Barwerte mitgeteilt und veröffentlicht (vgl. bspw. Schleswiger Stadtwerke, Stadtsparkasse Wedel).

3. Neben den genannten Angaben sind auch die Voraussetzungen, unter denen Leistungen für den Fall einer vorzeitigen oder regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, von keinem Unternehmen veröffentlicht worden. Einige vom Gesetz erfasste Einrichtungen wie Dataport, die Eichdirektion Nord und die HSH Portfoliomanagement haben keinerlei Angaben veröffentlicht. Welche Schritte hat die Landesregierung im Wege der Rechts- oder Kommunalaufsicht wann gegen wen eingeleitet wegen nicht oder unvollständig erfolgter Vergütungsoffenlegung ?

Die HSH Portfoliomanagement hat den Geschäftsbetrieb erst nach der konstituierenden Sitzung am 19.1. 2016 aufgenommen, so dass für 2015 keine Angaben zu machen sind. Ist die Rechtsaufsicht über eine Landeseinrichtung aufgrund der Trägerschaft nur im Einvernehmen mit anderen Trägerländern auszuüben (Dataport, Eichdirektion Nord), müssen diese Länder der Vergütungsoffenlegung ebenfalls zustimmen. Die kommunalen Einrichtungen und Unternehmen unterfallen im Regelfall nicht unmittelbar der Kommunalaufsicht. Diese erstreckt sich allein auf deren Trägerkommunen . Die Kommunalaufsichtsbehörde könnte also lediglich gegenüber den Trägern der Einrichtungen und Unternehmen beanstanden, dass diese nicht hinreichend auf eine Umsetzung des sog. Transparenzgesetzes hingewirkt haben. Die Oberste Kommunalaufsichtsbehörde beim Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten ist noch nicht wegen einer unvollständigen Offenlegung der Bezüge von Mitgliedern der Geschäftsführungsorgane oder Aufsichtsgremien kommunaler Einrichtungen oder Unternehmen eingeschritten. Zum einen sind der Obersten Kommunalaufsichtsbehörde bislang noch keine Verstöße angezeigt worden, zum anderen wurde zunächst noch von einer systematischen Prüfung der Einhaltung des sog. Vergütungsoffenlegungsgesetzes abgesehen, dies auch deswegen, weil sich die Kommunen insoweit noch in der Umsetzungsphase befinden. Zur rechtlichen Umsetzung der Offenlegungspflicht in den kommunalen Einrichtungen und Unternehmen bedarf es nämlich sowohl einer Änderung der Unternehmensstatuten als auch ggf. der Anstellungsverträge der Geschäftsführungen. Die Änderungen sind in den Unternehmensorganen, z. B. in der Gesellschafterversammlung und im Aufsichtsrat einer kommunalen GmbH, zu beschließen. Ferner können entsprechende Weisungen der gemeindlichen Gremien, z. B. der Ratsversammlung oder des Hauptausschusses, erforderlich sein, so dass die Umsetzung eines gewissen zeitlichen Vorlaufs bedarf. Hinzukommt, dass die Kommunen durch das am 29. Juli 2016 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der Kommunalwirtschaft angehalten werden, sich in den Satzungen und Gesellschaftsverträgen die zu Steuerung und Kontrolle ihrer Gesellschaften erforderlichen Rechte zu sichern, eine Änderung der Statuten also auch insoweit erforderlich ist. Um eingedenk der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für die Satzungsänderungen anfallenden Notar- und Gerichtskosten so gering wie möglich zu halten, hat die Oberste Kommunalaufsichtsbehörde mit Runderlass vom 28. Oktober 2015 eine Zusammenfassung der Änderungen befürwortet .

4. Welche Schritte sind bezüglich unmittelbarer oder mittelbarer Minderheitsbeteiligungen zu 25-50% (z.B. an der AKN Eisenbahn, Bürgschaftsbank Schleswig- Holstein, GBS, HSH Nordbank, Mittelständische Beteiligungsgesellschaft) unternommen worden, um auf eine Veröffentlichung hinzuwirken, und mit welchem Erfolg ?

Bei den betroffenen Beteiligungen haben die Vertreter des Landes in den Unternehmensorganen dergestalt darauf hingewirkt, die Unternehmen zur Offenlegung zu verpflichten, als dass sie entsprechende Beschlussfassungen initiiert haben. Bei denjenigen Beteiligungen, bei denen es noch Klärungsbedarf beispielsweise mit anderen Gesellschaftern gibt oder gab, wirken sie auf eine Offenlegung hin, indem sie Beschlussfassungen schnellstmöglich initiieren werden. Ebenso haben die Vertreter des Landes darauf hingewirkt, dass die individualvertraglichen Vereinbarungen mit den betroffenen Personen eine Offenlegung erlauben bzw. werden darauf hinwirken, dass im Falle von Vertragsverlängerungen oder des Abschlusses von Neuverträgen derartige Offenlegungsklauseln vorgesehen werden. Die Beteiligungen, bei denen die Hinwirkung bereits erfolgreich war, haben ihre Meldungen vorgenommen. Die übrigen Beteiligungen werden die Vergütung offenlegen, sobald die Voraussetzungen geschaffen sind.

5. Erfolgt die verschobene Veröffentlichung nach OpenData-Grundsätzen in maschinenlesbarer Form nunmehr ab 2017?

An der Umsetzung einer Datenbank wird gearbeitet. Dabei werden sowohl die Grundsätze von OpenData als auch Datenschutz gleichermaßen berücksichtigt.

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