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Landesregierung zur Anzeige von Versammlungen

Anfragen Freiheit, Demokratie und Transparenz Landtag

Drucksache 18/4971

2016-12-20
Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten
Anzeige von Versammlungen
1. Welche personenbezogenen Daten werden im Zusammenhang mit der Anzeige oder Veranstaltung von Versammlungen durch welche Landesbehörden erhoben und wie lange bleiben sie gespeichert?
Antwort: Nach § 11 Abs. 2 Versammlungsfreiheitsgesetz muss die Anzeige einer Versammlung unter freiem Himmel den geplanten Ablauf der Versammlung nach Ort, Zeit und Thema bezeichnen sowie bei Aufzügen den Streckenverlauf darstellen. Die Anzeige muss Namen und Anschrift der antragstellenden Person und der Person, die die Versammlung leiten soll enthalten. Die Daten werden bei den Versammlungsbehörden erhoben. Versammlungsbehörden sind Ordnungsbehörden im Sinne von § 164 Abs. 1 Landesverwaltungsgesetz (LVwG). Die Speicherung der erhobenen Daten ergibt sich aus § 188 LVwG. Danach können Daten gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgabe erforderlich ist.
2. Zu welchem Zweck haben welche Stellen Zugriff auf die Daten?
Antwort: Die Befugnis zur Speicherung der Daten ergibt sich für die Versammlungsbehörden aus § 188 LVwG. Die Nutzung und Übermittlung der Daten an andere Stellen regelt sich nach den §§ 191 ff LVwG.
3. Zu wie vielen Anzeigern oder Veranstaltern von Versammlungen sind entsprechende Daten zurzeit gespeichert?
Antwort: Daten im Sinne einer statistischen Auswertung liegen der Landesregierung nicht vor. Zur Beantwortung dieser Frage müssten alle Ordnungsbehörden im Land, also Landes-, Kreis-, örtliche und Sonderordnungsbehörden, die auch Versammlungsbehörden sind, befragt werden.

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