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Landesregierung zur Suche nach Cannabispflanzen aus der Luft und in geschlossenen Räumen

Anfragen Freiheit, Demokratie und Transparenz Landtag

Drucksache 18/4752
2016-10-21
Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten
Suche nach Cannabispflanzen aus der Luft und in geschlossenen Räumen
Vorbemerkung: In Nordrhein-Westfalen fliegt die Polizei Maisfelder mit Hubschraubern ab, um Cannabispflanzen zu finden. Wärmebildkameras werden dazu eingesetzt, um illegale Plantagen in Gebäuden ausfindig zu machen.
1. Wurden in Schleswig-Holstein in der Vergangenheit aus der Luft Kontrollen zur Suche nach Cannabispflanzen durchgeführt?
Antwort: Ja.
2. Wenn ja, wann, wie häufig (Zahl der Einsätze und der Flugstunden), mit welchen Mitteln und mit welchem Ergebnis?
Antwort: Die Angaben sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.
3. Auf welchen Betrag belaufen sich die durchschnittlichen Kosten für eine Flugstunde?
Antwort: Die durchschnittlichen Kosten für eine Flugstunde belaufen sich auf 552 Euro.
4. Wie viele illegale Cannabis-In- und Outdoorplantagen sind durch Aufklärungsflüge und den Einsatz von Video- und Wärmebildkameras entdeckt worden?
Antwort: Drei.
5. Wie wird der Anbau von Cannabispflanzen zur Deckung des persönlichen Eigenbedarfs strafrechtlich verfolgt und gibt es hierfür Richt- oder Grenzwerte?
Antwort: Die strafrechtliche Verfolgung erfolgt auf der Grundlage der §§ 29 und 31a des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) i.V.m. der Richtlinie zur Umsetzung des § 31a des Betäubungsmittelgesetzes – AV des MJAE vom 25. Juli 2006 – II 302/4061 – 75c (SchlHA 2006, S. 272) und der Handreichung des Generalstaatsanwalts vom 18. Juli 2008 – 406 – 58 – (s. Anlage).

Der Generalstaatsanwalt Schleswig, 18. Juli 2008 – 406 – 58 – Handreichung betreffend die Richtlinie zur Umsetzung des § 31a des Betäubungsmittelgesetzes (AV des MJAE vom 25. Juli 2006 – II 302/4061 – 75c SH)
Im Rahmen des bestehenden Drogenhilfekonzepts soll der dem Betäubungsmittelstrafrecht inne wohnende Grundsatz „Hilfe vor Strafe“ umgesetzt werden. Ziel ist es, eine sinnvolle justizielle Reaktion herbeizuführen, die einem Abgleiten in die Sucht entgegen wirken soll. Zugleich sollte für den Beschuldigten eine Drucksituation geschaffen werden, die ihn bewegt, eine Drogenberatung in Anspruch zu nehmen.
1. Für den Bereich des Anbaus, der Herstellung, der Einfuhr, der Ausfuhr, der Durchfuhr, des Erwerbs, des Verschaffens in sonstiger Weise oder des Besitzes von mehr als 6 g bis zu 30 g Cannabis – unterhalb dieses Wertes verbleibt es in aller Regel bei einem sanktionslosen Absehen von der Strafverfolgung (§ 31a BtMG) – sollte die vorläufige Einstellung des Verfahrens mit richterlicher Zustimmung gemäß § 153a StPO in Ermittlungsverfahren gegen Erwachsene den Regelfall bilden. Insoweit soll dem Erwachsenen mit gerichtlicher Zustimmung auferlegt werden, an Beratungsstunden einer konkret zu benennenden Drogenberatungsstelle teilzunehmen. Für die Gruppe der jugendlichen und heranwachsenden Beschuldigten sollte regelmäßig eine Verfahrenserledigung gemäß § 45 Abs. 2 JGG herbeigeführt werden. In diesen Fällen findet Nr. 3.1.1.2 der Richtlinien zur Förderung der Diversion bei jugendlichen und heranwachsenden Beschuldigten (Gemeinsamer Erlass des MJBE, des IM und des MFJWS vom 24. Juni 1998 – II 310/4210 – 173 SH – / IV 423 – 32.11 – / V 350 – 3625.32 – [SchlHA S. 204]) Anwendung. Danach soll die Polizei zeitnah und in Absprache mit der Staatsanwaltschaft den jugendlichen und heranwachsenden Beschuldigten gegenüber die Anregung geben, an Beratungsstunden einer konkret zu benennenden Drogenberatungsstelle teilzunehmen. Nach Abschluss der Beratung meldet der beschuldigte Jugendliche oder Heranwachsende die von der jeweiligen Drogenberatungsstelle bestätigte Teilnahme an der Beratung mit Unterstützung durch die Drogenberatungsstelle der Polizei auf einem von dieser zu entwickelnden Formblatt. Der erwachsene Beschuldigte meldet mit Unterstützung der Drogenberatungsstelle die bestätigte Teilnahme an der Beratung der jeweiligen Staatsanwaltschaft. Im Falle der Nichtteilnahme an der Drogenberatung erfolgt keine Rückmeldung und das justizielle Verfahren ist fortzusetzen. Grundsätzlich wird die Möglichkeit, das Verfahren insbesondere nach § 153 StPO einzustellen (bei geringer Schuld und fehlendem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung ), durch die vorstehend aufgeführten Handlungsmöglichkeiten nicht ausgeschlossen .
2. Die vorbezeichnete Verfahrensweise sollte bei Jugendlichen und Heranwachsenden im Einzelfall auch im Mengenbereich bis zu 6 g Cannabis genutzt werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angetroffene Menge nicht dem Eigenkonsum dienen soll oder aber der Umgang mit den Betäubungsmitteln eine Gefährdung von Kindern und Jugendlichen besorgen lässt, wobei auch das wiederholte Antreffen mit den Betäubungsmitteln ein Anhaltspunkt für fremdgefährdendes Verhalten sein kann (vgl. Nr. 2.3 der Richtlinie).
Rex

Kommentare

1 Kommentar
  • Anonym

    Wer einmal das Leid in therapeutischen Einrichtungen gesehen hat, in denen Cannabis Konsumenten behandelt werden. Und wer weiß was der Konsum von Cannabis im Hirn anrichtet, der würde Ihre Position nicht ruhigen Gewissens vertreten können. Sicher, auch Alkohol ist schlimm, aber hier gibt es Unterschiede. Erst informieren und nicht nur wieder einseitig.

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