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Parlamentarische Anfrage zu Staatsleistungen an die Kirchen geplant

Anfragen Landtag

Während das Land in allen Bereichen sparen muss, steigen die Staatsleistungen an die Kirchen weiter. Sie haben sich in den letzten Jahrzehnten vervielfacht.
Hier der Entwurf einer parlamentarischen Anfrage zu den Staatsleistungen an die Kirchen – Rückmeldungen und Anregungen sind willkommen:

Vorbemerkung:
2012 zahlt das Land Zuschüsse in Höhe von 12,4 Mio. Euro an Kirchen und kirchliche Organisationen. Die Zuschüsse werden jährlich der Entwicklung der Besoldung der Landesbeamten angepasst, obwohl sie nicht speziell der Deckung von Personalkosten dienen und Erhöhungen auch nicht an die Bediensteten der Kirchen weiter gegeben werden.
1. Mit welchen Religionsgemeinschaften führt die Landesregierung Verhandlungen über die Anpassung vertraglich vereinbarter Staatsleistungen?
2. Wie ist der Stand dieser Verhandlungen und wann sollen sie abgeschlossen werden?
Vorbemerkung zu Frage 3:
Der Vertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den evangelischen Landeskirchen in Schleswig-Holstein sieht eine beständige Anpassung der vereinbarten Staatsleistungen an die Entwicklung der Besoldung der Landesbeamten vor, also faktisch einen jährlichen Zuwachs. Verfassungsrechtlich garantiert sind nur die historischen, 1919 geschuldeten Staatsleistungen an Kirchen. Die (ehemaligen) Landeskirchen Eutin und Lübeck hatten 1919 keine Rechtsansprüche gegen das Land und sind ohne Verfassungspflicht der (ehemaligen) Landeskirche Schleswig-Holstein gleichgestellt worden. Der Dynamisierungsfaktor ist der Höhe nach ebenfalls ohne Verfassungspflicht vereinbart worden.
Seit Abschluss des Vertrags zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den damaligen evangelischen Landeskirchen hat die Kirche in erheblichem Maß Mitglieder und Beiträge ihrer Mitglieder verloren und Personal abgebaut. Das Land muss zum Abbau der Neuverschuldung seine Ausgaben ebenfalls deutlich senken und beabsichtigt, 10% seiner Beschäftigten abzubauen.
3. Haben sich nach Auffassung der Landesregierung die Verhältnisse, die für die Festsetzung der Vertragsinhalte maßgebend waren, seit Abschluss des Staatskirchenvertrags mit den damaligen evangelischen Landeskirchen so wesentlich geändert, dass dem Land ein unverändertes Festhalten an den vertraglichen Regelungen nicht zuzumuten ist (§ 127 LVwG)?
4. In welchem Maße strebt die Landesregierung gegebenenfalls eine Absenkung der  Staatsleistungen an? Insbesondere: Sollen die Kirchen verhältnismäßig wenigstens denselben Einsparbeitrag leisten wie es das Land zur Einhaltung der Schuldenbremse tun muss?
5. Welcher Anteil des in dem Vertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den evangelischen Landeskirchen in Schleswig-Holstein vereinbarten Grundbetrags entfiel kalkulatorisch auf die (damaligen) einzelnen Landeskirchen?
6. Soweit der vertraglich vereinbarte Grundbetrag der Zuschüsse in seiner Höhe den Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten anzupassen ist, wie wird die Veränderung der Besoldung der Landesbeamten ermittelt? Insbesondere: Wird der Fortfall von Sonderzuwendungen und anderen Besoldungsbestandteilen berücksichtigt? Wird berücksichtigt, wenn Landesbeamte ohne Besoldungsausgleich länger arbeiten müssen?

Zum Hintergrund:

  1. Bemerkungen des Landesrechnungshofs 2007
  2. Bemerkungen des Landesrechnungshofs 2011
  3. Staatsvertrag mit den evangelischen Landeskirchen

Kommentare

2 Kommentare
  • Anonym

    Sehr wertvolle Anfrage – aber nicht das Grundgesetz vergessen! Da steht nämlich drin, dass die Staatsleistungen komplett abzulösen sind (Art. 140 GG in Verbindung mit § 138 WRV). Damit ist der bestehende Vertrag eigentlich verfassungswidrig und die Zahlungen müßten – nicht nur aufgrund der “Schuldenbremsen” – sofort eingestellt werden.

  • Ach ein Endlosthema

    Hi,
    was ich hier vermisse, weil ich die Art und Weise kenne, wie unbequeme Frage – auch bei solch parlamentarischen Anfragen – gerne ausgelegt werden, ist der Zusatz:
    Welche Zahlungen wurden geleistet und welche indirekt? D.h.
    – Forderungsverzichte
    – Kostenübernahmen
    – Erstattungen und Gebühren für Einrichtungen und Institutionen, die über dem marktüblichen liegen (hier eine Vergleichsberechnung fordern)
    – Überlassungen von Personal, Gebäuden und Einrichtungen einschl. Material
    – Gebäudesanierungen die nicht im direktem Eigentum des Landes, des Staates liegen (hier auch der Anteil, den jeder zu zahlen hätte, wenn er selbst Besitzer eines Denkmal geschützten Hauses wäre
    ….
    ich bin sicher, hier kommt ein gaaaanz anderer Betrag bei raus.

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