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Schleswig-Holsteinischer Landtag befragt Sachverständige zu Abschaffung/Absenkung der 5%-Sperrklausel und Einführung einer Ersatzstimme

Freiheit, Demokratie und Transparenz Gesetzentwürfe Landtag

Der Innen- und Rechtsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtags wird eine schriftliche Befragung von Sachverständigen zu dem Piratenantrag durchführen, die 5%-Sperrklausel zur Landtagswahl zu streichen, alternativ sie zumindest abzusenken und eine Ersatzstimme einzuführen (Ersatzstimme ist eine zweite Listenstimme für den Fall, dass die vorrangige Zweitstimme wegen Nichterreichung der Sperrklausel verfällt). Den Entwurf zur Abschaffung der Sperrklausel findet ihr hier, die Varianten zu ihrer Absenkung oder zur Einführung einer Ersatzstimme unten.
Wenn ihr geeignete Sachverständige zu diesen Fragen kennt oder Anmerkungen zu den Formulierungsvorschlägen habt (der u.g. Entwurf ist bis zur Einreichung noch änderbar), sagt mir bitte Bescheid.

Alternative I.: Senkung der Sperrklausel

Artikel 1 des Gesetzentwurfs erhält die folgende Fassung:

Das Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz – LWahlG) vom 7. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H., S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Mai 2013 (GVOBl. Schl.-H., S. 168), wird wie folgt geändert:

§ 3 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

(1) An dem Verhältnisausgleich nimmt jede Partei teil, für die eine Landesliste aufgestellt und zugelassen worden ist, sofern für sie in mindestens einem Wahlkreis eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter gewählt worden ist oder sofern sie insgesamt [zwei]/[drei] v. H. der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erzielt hat. Diese Einschränkungen gelten nicht für Parteien der dänischen Minderheit.“

Begründung:

Falls eine Sperrklausel entgegen dem Gesetzentwurf der Piratenfraktion beibehalten wird, könnten deren negative Folgen durch Absenkung ihrer Höhe zumindest abgemildert werden. Die Senkung der Sperrklausel bewirkt allgemein einen geringeren Eingriff in die Erfolgswertgleichheit der abgegebenen Stimmen. Hierbei stellt eine Absenkung auf zwei Prozent den geringeren Eingriff dar.

Schleswig-Holstein hat die längste Geschichte mit der Mitgliedschaft von Abgeordneten einer Partei, für welche die Sperrklausel nicht gilt. Hierbei haben sich die Abgeordneten des SSW, unabhängig von ihrer Anzahl, stets konstruktiv an der Arbeit des Schleswig-Holsteinischen Landtages beteiligt. Es wird kaum behauptet können, der Schleswig-Holsteinische Landtag habe hierdurch eine Einschränkung seiner Funktionsfähigkeit erlitten. Die ebenfalls als Rechtfertigung für die Beeinträchtigung der Erfolgswertgleichheit herangezogene Integrationsfunktion der Parteien wird in Schleswig-Holstein bereits durch die hohe faktische Hürde für die Erlangung eines Mandats gesichert, welche sich aus der Regelmandatszahl von 69 Abgeordneten ergibt.

Für eine Absenkung der Sperrklausel auf 2% spricht, dass sich eine 2%-Sperrklausel in unserem Nachbarstaat Dänemark sogar auf nationaler Ebene bewährt hat.

Eine über drei Prozent liegende Sperrklausel in etablierten Demokratien wird von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats in ihrer Resolution 1547 (2007) abgelehnt. Es müsse möglich sein, so viele Meinungen wie möglich zur Geltung zu bringen. Der Ausschluss zahlreicher Gruppen von dem Recht, vertreten zu werden, sei „für ein demokratisches System schädlich“.

Auch der Bundestag geht im Hinblick auf die Wahlen zum Europäischen Parlament davon aus, dass eine Sperrklausel von drei Prozent hinreichend sei, um die Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments zu gewährleisten (BT-Drucks. 17/13705, S. 6). Der Schleswig-Holsteinische Landtag ist deutlich kleiner als das Europäische Parlament aber auch der Bundestag, was auch einen deutlich leichteren Diskurs mit den einzelnen Mitgliedern ermöglicht als dies im Europäischen Parlament möglich ist. Der politische Diskurs zur Erreichung politischer Ziele wird insofern durch die geringe Größe gefördert und damit ein zusätzlicher Schutz vor Funktionsunfähigkeit bewirkt. Insofern ist eine höhere Hürde als bei den Wahlen zum Europäischen Parlament nicht erforderlich.

Das Landesverfassungsgericht hat eine „Zersplitterung“ dann befürchtet, wenn „kleinere Parteien mit einem oder zwei Sitzen in den Landtag eingezogen wären“ (LVerfG SH, LVerfG 9/12 vom 13. September 2013, Abs. 106). Erreicht eine Partei drei von 69 Sitzen im Landtag, sieht das Landesverfassungsgericht also keine Gefahr einer Zersplitterung. Die geltende 5%-Sperrklausel verhindert jedoch den Einzug kleinerer Parteien mit drei Sitzen, während eine 2- oder 3%-Sperrklausel ihn ermöglichen würde. Der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts Papier hat sogar auf Bundesebene für eine Absenkung der 5%-Sperrklausel plädiert. Parteien wie die FDP, die knapp an der 5%-Sperrklausel scheiterten, seien „keine Splitterparteien“.

Beide Möglichkeiten zur Absenkung der Sperrklausel trügen der Befürchtung einer Arbeitsunfähigkeit des Parlamentes Rechnung und erweiterten zugleich die demokratische Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger. Hierbei wäre die Senkung der Sperrklausel auf zwei Prozent aufgrund der geringeren Beeinträchtigung der Erfolgswertgleichheit und der demokratischen Teilhabe vorzuziehen.

Alternative II.: Einführung einer Ersatzstimme

Artikel 1 des Gesetzentwurfs erhält die folgende Fassung:

Das Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz – LWahlG) vom 7. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H., S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Mai 2013 (GVOBl. Schl.-H., S. 168), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Absatz 2 wird der folgende Satz angefügt:

Für die Wahl einer Landesliste kann jede Wählerin und jeder Wähler neben der Zweitstimme eine Ersatzstimme abgeben.“

2. In § 3 wird nach Absatz 1 der folgende Absatz 1a eingefügt:

(1a) Nimmt eine Partei, für die eine Landesliste aufgestellt und zugelassen worden ist, nach Absatz 1 Satz 1 nicht an dem Verhältnisausgleich teil, werden die für diese Partei abgegebenen Zweitstimmen jeweils an die Partei übertragen, der die Wählerinnen und Wähler dieser Partei ihre Ersatzstimme gegeben haben. Die Zahl der für die Landeslisten der Parteien abgegebenen gültigen Stimmen nach Absatz 1 Satz 1 ist neu zu ermitteln. Im amtlichen Wahlergebnis wird sowohl die Stimmenverteilung vor als auch nach Auszählung der Ersatzstimme angegeben.“

3. § 39 Absatz 2 Ziffer 2 wird der folgende Satz angefügt:

Die Wählerin oder der Wähler kann eine Ersatzstimme in der Weise abgeben, daß sie oder er [durch einen auf den Stimmzettel gesetzten Buchstaben “E“]/[durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz] oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.“

4. Dem § 40 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

Ist keine Zweitstimme aber eine Ersatzstimme vergeben, so gilt diese Landesliste als mit der Zweitstimme gewählt. Sind mehrere Ersatzstimmen vergeben, so sind diese ungültig.“

Begründung:

Falls eine Sperrklausel entgegen dem Gesetzentwurf der Piratenfraktion beibehalten wird, könnten deren negative Folgen durch Einführung einer Ersatzstimme zumindest abgemildert werden. Nach diesem Formulierungsvorschlag erhielte jede Wählerin und jeder Wähler eine zweite Listenstimme im Sinne einer Ersatz- bzw. Eventualstimme, die nur dann als Zweitstimme berücksichtigt wird, wenn die Hauptstimme wegen Nichterreichung der Sperrklausel durch die in erster Linie gewählte Partei verfällt.

Durch Einführung einer Ersatzstimme würden mehr Stimmabgaben als bisher bei der Sitzverteilung berücksichtigt und es müssten keine Stimmen wegen der Sperrklausel mehr „verloren“ gehen. Die Einführung einer Ersatzstimme setzt den Wählerwillen besser um als eine reine Sperrklausel, weil Wählerinnen und Wähler bei ihrer Listenwahlentscheidung nicht mehr taktisch das Risiko einer Verfehlung der Sperrklausel berücksichtigen müssen. Sie können dieses Risiko in Kauf nehmen, weil ihre Stimme bei Verfehlung der Sperrklausel in Form der Ersatzstimme dennoch zum Zuge kommt. Die verbesserte Umsetzung des Wählerwillens kann die Wahlbeteiligung fördern, die Zufriedenheit der Wählerinnen und Wähler mit dem Wahlergebnis erhöhen und die legitimierende Kraft der Wahl erhöhen.

Neben den Wählerinnen und Wählern können auch kleinere Parteien als Träger neuer Ideen profitieren, weil die Sperrklausel nicht mehr von ihrer Wahl abschreckt. Andererseits können aber auch größere Parteien profitieren (LVerfG SH, LVerfG 9/12 vom 13. September 2013, Abs. 107), weil die hinter der Sperrklausel zurückbleibenden Zweitstimmen nicht mehr zwangsläufig ersatzlos verfallen, sondern im Wege der Ersatzstimme einer sicher einziehenden Partei zugewiesen werden können.

Insgesamt stärkt die in anderen Staaten bereits vorzufindende Möglichkeit der Abgabe einer Ersatzstimme die Demokratie in Schleswig-Holstein.

Die Stimmauszählung wird dadurch lediglich geringfügig aufwändiger. Denn Ersatzstimmen werden bei kaum mehr als einem Zehntel der Stimmzettel anfallen. Sobald auf Landesebene feststeht, welche Parteien die Sperrklausel verfehlt haben, können die der Landeswahlleitung übermittelten Ersatzstimmen den jeweils zweitpräferierten Parteien zugerechnet werden, um die restlichen Sitze und ggf. Ausgleichsmandate zuzuteilen. Einer nachfolgenden Zweitauszählung in den Wahlkreisen bedürfte es nicht. Der zusätzliche Zeitaufwand wird auf höchstens eine halbe Stunde geschätzt.

Die Einführung einer Ersatzstimme ist verfassungsrechtlich zulässig. Insbesondere steht die Ersatzstimme nicht unter einer unzulässigen Bedingung. Schon heute kommen Zweitstimmen (Listenstimmen) nur unter der Bedingung zum Tragen, dass die Sperrklausel überwunden wird oder nicht anwendbar ist. Die Ersatzstimme knüpft an keine anderen Bedingungen an.

Zu den Formulierungsvorschlägen im Einzelnen:

Zu § 1: Es wird klargestellt, dass neben den bisherigen zwei Stimmen künftig auch eine Ersatzstimme abgegeben werden kann.

Zu § 3: Der neue Absatz 1a regelt die Berücksichtigung der Ersatzstimme im Rahmen des Verhältnisausgleichs. Außerhalb des Landeswahlgesetzes ist die Ersatzstimme nicht als Zweitstimme zu berücksichtigen, dies gilt namentlich für die Parteienfinanzierung. Dies rechtfertigt sich aus der Präferenz der Wählerinnen und Wähler. Wie bisher soll der Sperrklausel keine Bedeutung für die Parteienfinanzierung zukommen. Die Parteien, denen Ersatzstimmen zugute kommen, werden durch die fehlende Finanzierungswirkung nicht benachteiligt, weil sie auch nach dem geltenden Wahlrecht keine Finanzierung für nachrangige Präferenzen der Wählerinnen und Wähler erhalten. Gegebenenfalls könnte eine entsprechende Klarstellung im Parteiengesetz erfolgen.

Zu § 39: Es werden zwei Möglichkeiten zur Gestaltung der Abgabe von Ersatzstimmen zur Diskussion gestellt: Erste Möglichkeit ist die Beibehaltung der bisherigen Stimmzettel, wobei die Zweitstimme durch Kreuz und die Ersatzstimme durch den Buchstaben “E” oder sonst eindeutig zu kennzeichnen wäre. Vorteil dieser Gestaltung wäre, dass sich für Wählerinnen und Wähler, die wie bisher ohne Ersatzstimme wählen möchten, nichts am gewohnten Stimmzettel ändert. Zweite Möglichkeit ist die Einführung einer gesonderten Ankreuzmöglichkeit (Spalte) für die Abgabe der Eventualstimme. Vorteil dieser Gestaltung wäre, dass keine Zweifel daran aufkommen können, ob eine Stimme Hauptstimme oder Eventualstimme sein soll.

Zu § 40: Die neuen Auslegungsregeln dienen dazu, so wenige Stimmen wie möglich verfallen zu lassen und Fehlerfolgen möglichst zu begrenzen.

Alternative III.: Abgesenkte Sperrklausel mit Ersatzstimme

Artikel 1 des Gesetzentwurfs erhält die folgende Fassung:

Das Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz – LWahlG) vom 7. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H., S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Mai 2013 (GVOBl. Schl.-H., S. 168), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Absatz 2 wird der folgende Satz angefügt:

Für die Wahl einer Landesliste kann jede Wählerin und jeder Wähler neben der Zweitstimme eine Ersatzstimme abgeben.“

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

(1) An dem Verhältnisausgleich nimmt jede Partei teil, für die eine Landesliste aufgestellt und zugelassen worden ist, sofern für sie in mindestens einem Wahlkreis eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter gewählt worden ist oder sofern sie insgesamt [zwei]/[drei] v. H. der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erzielt hat. Diese Einschränkungen gelten nicht für Parteien der dänischen Minderheit.“

b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:

(1a) Nimmt eine Partei, für die eine Landesliste aufgestellt und zugelassen worden ist, nach Absatz 1 Satz 1 nicht an dem Verhältnisausgleich teil, werden die für diese Partei abgegebenen Zweitstimmen jeweils an die Partei übertragen, der die Wählerinnen und Wähler dieser Partei ihre Ersatzstimme gegeben haben. Die Zahl der für die Landeslisten der Parteien abgegebenen gültigen Stimmen nach Absatz 1 Satz 1 ist neu zu ermitteln. Im amtlichen Wahlergebnis wird sowohl die Stimmenverteilung vor als auch nach Auszählung der Ersatzstimme angegeben. “

3. § 39 Absatz 2 Ziffer 2 wird der folgende Satz angefügt:

Die Wählerin oder der Wähler kann eine Ersatzstimme in der Weise abgeben, daß sie oder er [durch einen auf den Stimmzettel gesetzten Buchstaben “E“]/[durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz] oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.“

4. Dem § 40 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

Ist keine Zweitstimme aber eine Ersatzstimme vergeben, so gilt diese Landesliste als mit der Zweitstimme gewählt. Sind mehrere Ersatzstimmen vergeben, so sind diese ungültig.“

Begründung:

Falls eine Sperrklausel entgegen dem Gesetzentwurf der Piratenfraktion beibehalten wird, so werden ihre negativen Auswirkungen am besten abgemildert, wenn ihre Höhe gesenkt und zusätzlich den von Stimmenverfall bedrohten Bürgerinnen und Bürgern die Abgabe einer Ersatzstimme ermöglicht wird. Unter den drei hier vorgestellten Alternativen ist die dritte daher vorzugswürdig. Im Übrigen wird auf die Begründungen der Alternativen I. und II. Bezug genommen.

 
Synopse für Alternative III.:

Geltende Fassung LWahlG Neue Fassung LWahlG
§ 1Zusammensetzung des Landtages und Wahlsystem
(1) Der Landtag besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 69 Abgeordneten. 35 Abgeordnete werden durch Mehrheitswahl in den Wahlkreisen, die übrigen durch Verhältniswahl aus den Landeslisten der Parteien auf der Grundlage der im Land abgegebenen Zweitstimmen und unter Berücksichtigung der in den Wahlkreisen erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerbern gewählt.
(2) Jede Wählerin und jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers im Wahlkreis, eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste.
§ 1Zusammensetzung des Landtages und Wahlsystem
(1) Der Landtag besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 69 Abgeordneten. 35 Abgeordnete werden durch Mehrheitswahl in den Wahlkreisen, die übrigen durch Verhältniswahl aus den Landeslisten der Parteien auf der Grundlage der im Land abgegebenen Zweitstimmen und unter Berücksichtigung der in den Wahlkreisen erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerbern gewählt.
(2) Jede Wählerin und jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers im Wahlkreis, eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste. Für die Wahl einer Landesliste kann jede Wählerin und jeder Wähler neben der Zweitstimme eine Ersatzstimme abgeben.
§ 3Wahl der Abgeordneten aus den Landeslisten
(1) An dem Verhältnisausgleich nimmt jede Partei teil, für die eine Landesliste aufgestellt und zugelassen worden ist, sofern für sie in mindestens einem Wahlkreis eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter gewählt worden ist oder sofern sie insgesamt fünf v. H. der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erzielt hat. Diese Einschränkungen gelten nicht für Parteien der dänischen Minderheit.
(2) Von der Gesamtzahl der Abgeordneten (§ 1 Abs. 1 Satz 1) werden die Zahl der in den Wahlkreisen erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber einer Partei, für die keine Landesliste zugelassen oder die nicht nach Absatz 1 zu berücksichtigen ist, sowie die Zahl der in den Wahlkreisen erfolgreichen parteilosen Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber (§ 24 Abs. 1) abgezogen.
 
(3) Für die Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste einer am Verhältnisausgleich teilnehmenden Partei abgegebenen gültigen Zweitstimmen zusammengezählt. Anhand der Gesamtstimmenzahl wird für jede ausgleichsberechtigte Partei nach der Reihenfolge der Höchstzahlen, die sich durch Teilung durch 0,5 – 1,5 – 2,5 usw. ergibt (Höchstzahlverfahren), festgestellt, wie viele der nach Absatz 2 verbleibenden Sitze auf sie entfallen (verhältnismäßiger Sitzanteil). Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleicher Höchstzahl das von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter zu ziehende Los.
 
(4) Die Parteien erhalten so viele Sitze aus den Landeslisten, wie ihnen unter Anrechnung der in den Wahlkreisen für sie gewählten Bewerberinnen und Bewerber an dem verhältnismäßigen Sitzanteil fehlen.
 
(5) Ist die Anzahl der in den Wahlkreisen für eine Partei gewählten Bewerberinnen und Bewerber größer als ihr verhältnismäßiger Sitzanteil, so verbleiben ihr die darüber hinausgehenden Sitze (Mehrsitze). In diesem Fall sind auf die nach Absatz 3 Satz 2 und 3 noch nicht berücksichtigten nächstfolgenden Höchstzahlen so lange weitere Sitze zu verteilen und nach Absatz 4 zu besetzen, bis der letzte Mehrsitz durch den verhältnismäßigen Sitzanteil gedeckt ist. Ist die nach den Sätzen 1 und 2 erhöhte Gesamtsitzzahl eine gerade Zahl, so wird auf die noch nicht berücksichtigte nächstfolgende Höchstzahl ein zusätzlicher Sitz vergeben.
 
(6) Innerhalb der Parteien werden die aus den Landeslisten zu verteilenden Sitze nach der sich aus den Listen ergebenden Reihenfolge verteilt. Entfallen auf eine Partei mehr Sitze, als Bewerberinnen und Bewerber auf ihrer Landesliste vorhanden sind, so bleiben diese Sitze leer.
 
(7) Aus der Landesliste scheiden aus:
 
1. Bewerberinnen und Bewerber, die in einem Wahlkreis unmittelbar gewählt sind,
2. Bewerberinnen und Bewerber, die nach der Aufstellung der Landesliste einer Partei aus dieser ausgeschieden oder einer anderen Partei beigetreten sind.
§ 3Wahl der Abgeordneten aus den Landeslisten
(1) An dem Verhältnisausgleich nimmt jede Partei teil, für die eine Landesliste aufgestellt und zugelassen worden ist, sofern für sie in mindestens einem Wahlkreis eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter gewählt worden ist oder sofern sie insgesamt fünf [zwei]/[drei] v. H. der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erzielt hat. Diese Einschränkungen gelten nicht für Parteien der dänischen Minderheit.
(1a) Nimmt eine Partei, für die eine Landesliste aufgestellt und zugelassen worden ist, nach Absatz 1 Satz 1 nicht an dem Verhältnisausgleich teil, werden die für diese Partei abgegebenen Zweitstimmen jeweils an die Partei übertragen, der die Wählerinnen und Wähler dieser Partei ihre Ersatzstimme gegeben haben. Die Zahl der für die Landeslisten der Parteien abgegebenen gültigen Stimmen nach Absatz 1 Satz 1 ist neu zu ermitteln. Im amtlichen Wahlergebnis wird sowohl die Stimmenverteilung vor als auch nach Auszählung der Ersatzstimme angegeben.
 
(2) Von der Gesamtzahl der Abgeordneten (§ 1 Abs. 1 Satz 1) werden die Zahl der in den Wahlkreisen erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber einer Partei, für die keine Landesliste zugelassen oder die nicht nach Absatz 1 zu berücksichtigen ist, sowie die Zahl der in den Wahlkreisen erfolgreichen parteilosen Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber (§ 24 Abs. 1) abgezogen.
 
(3) Für die Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste einer am Verhältnisausgleich teilnehmenden Partei abgegebenen gültigen Zweitstimmen zusammengezählt. Anhand der Gesamtstimmenzahl wird für jede ausgleichsberechtigte Partei nach der Reihenfolge der Höchstzahlen, die sich durch Teilung durch 0,5 – 1,5 – 2,5 usw. ergibt (Höchstzahlverfahren), festgestellt, wie viele der nach Absatz 2 verbleibenden Sitze auf sie entfallen (verhältnismäßiger Sitzanteil). Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleicher Höchstzahl das von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter zu ziehende Los.
 
(4) Die Parteien erhalten so viele Sitze aus den Landeslisten, wie ihnen unter Anrechnung der in den Wahlkreisen für sie gewählten Bewerberinnen und Bewerber an dem verhältnismäßigen Sitzanteil fehlen.
 
(5) Ist die Anzahl der in den Wahlkreisen für eine Partei gewählten Bewerberinnen und Bewerber größer als ihr verhältnismäßiger Sitzanteil, so verbleiben ihr die darüber hinausgehenden Sitze (Mehrsitze). In diesem Fall sind auf die nach Absatz 3 Satz 2 und 3 noch nicht berücksichtigten nächstfolgenden Höchstzahlen so lange weitere Sitze zu verteilen und nach Absatz 4 zu besetzen, bis der letzte Mehrsitz durch den verhältnismäßigen Sitzanteil gedeckt ist. Ist die nach den Sätzen 1 und 2 erhöhte Gesamtsitzzahl eine gerade Zahl, so wird auf die noch nicht berücksichtigte nächstfolgende Höchstzahl ein zusätzlicher Sitz vergeben.
 
(6) Innerhalb der Parteien werden die aus den Landeslisten zu verteilenden Sitze nach der sich aus den Listen ergebenden Reihenfolge verteilt. Entfallen auf eine Partei mehr Sitze, als Bewerberinnen und Bewerber auf ihrer Landesliste vorhanden sind, so bleiben diese Sitze leer.
 
(7) Aus der Landesliste scheiden aus:
 
1. Bewerberinnen und Bewerber, die in einem Wahlkreis unmittelbar gewählt sind,
2. Bewerberinnen und Bewerber, die nach der Aufstellung der Landesliste einer Partei aus dieser ausgeschieden oder einer anderen Partei beigetreten sind.
§ 39 Stimmabgabe
(1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.
(2) Die Wählerin oder der Wähler gibt
 
1. ihre oder seine Erststimme in der Weise ab, daß sie oder er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie gelten soll,
2. ihre oder seine Zweitstimme in der Weise ab, daß sie oder er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
 
(3) Das Innenministerium kann zulassen, daß an Stelle von Stimmzetteln amtlich zugelassene Stimmenzählgeräte verwendet werden.
§ 39Stimmabgabe
(1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.
(2) Die Wählerin oder der Wähler gibt
 
1. ihre oder seine Erststimme in der Weise ab, daß sie oder er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie gelten soll,
2. ihre oder seine Zweitstimme in der Weise ab, daß sie oder er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. Die Wählerin oder der Wähler kann eine Ersatzstimme in der Weise abgeben, daß sie oder er [durch einen auf den Stimmzettel gesetzten Buchstaben “E“]/[durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz] oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
 
(3) Das Innenministerium kann zulassen, daß an Stelle von Stimmzetteln amtlich zugelassene Stimmenzählgeräte verwendet werden.
§ 40Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln
(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1. als nicht amtlich hergestellt erkennbar ist,
2. keine Kennzeichnung enthält,
3. den Willen der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen läßt oder
4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
 
In den Fällen der Nummern 1 und 2 sind beide Stimmen ungültig. Wenn der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis gültig ist, ist die Erststimme ungültig. Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig.
 
(2) Für die Briefwahl gelten neben den Bestimmungen des Absatzes 1 folgende Regelungen:
 
1. Der Wahlbrief ist zurückzuweisen, wenn
 
a) der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
b) der Wahlbriefumschlag keinen oder keinen gültigen Wahlschein enthält,
c) der Wahlbriefumschlag keinen Wahlumschlag enthält,
d) weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen ist,
e) der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Wahlscheine enthält,
f) die Wählerin oder der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
g) kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden ist oder
h) ein Wahlumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
 
Die Einsenderinnen und Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wählerinnen und Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. Ein Grund für die Zurückweisung eines Wahlbriefes liegt nicht vor, wenn eine Person, die an der Briefwahl teilgenommen hat, verstorben ist, ihre Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Schleswig-Holstein (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) aufgegeben oder sonst ihr Wahlrecht verloren hat.
2. Ist der Wahlumschlag leer, so gelten beide Stimmen als ungültig.
3. Mehrere Stimmzettel in einem Wahlumschlag gelten als ein Stimmzettel, wenn alle gekennzeichneten Stimmzettel gleich lauten oder nur einer gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ein Stimmzettel mit je einer ungültigen Erst- und Zweitstimme.
§ 40Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln
(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1. als nicht amtlich hergestellt erkennbar ist,
2. keine Kennzeichnung enthält,
3. den Willen der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen läßt oder
4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
 
In den Fällen der Nummern 1 und 2 sind beide Stimmen ungültig. Wenn der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis gültig ist, ist die Erststimme ungültig. Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig. Ist keine Zweitstimme aber eine Ersatzstimme vergeben, so gilt diese Landesliste als mit der Zweitstimme gewählt. Sind mehrere Ersatzstimmen vergeben, so sind diese ungültig.
 
(2) Für die Briefwahl gelten neben den Bestimmungen des Absatzes 1 folgende Regelungen:
 
1. Der Wahlbrief ist zurückzuweisen, wenn
 
a) der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
b) der Wahlbriefumschlag keinen oder keinen gültigen Wahlschein enthält,
c) der Wahlbriefumschlag keinen Wahlumschlag enthält,
d) weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen ist,
e) der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Wahlscheine enthält,
f) die Wählerin oder der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
g) kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden ist oder
h) ein Wahlumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
 
Die Einsenderinnen und Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wählerinnen und Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. Ein Grund für die Zurückweisung eines Wahlbriefes liegt nicht vor, wenn eine Person, die an der Briefwahl teilgenommen hat, verstorben ist, ihre Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Schleswig-Holstein (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) aufgegeben oder sonst ihr Wahlrecht verloren hat.
2. Ist der Wahlumschlag leer, so gelten beide Stimmen als ungültig.
3. Mehrere Stimmzettel in einem Wahlumschlag gelten als ein Stimmzettel, wenn alle gekennzeichneten Stimmzettel gleich lauten oder nur einer gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ein Stimmzettel mit je einer ungültigen Erst- und Zweitstimme.

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