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Sicherung von Dauerwohnraum: Grundrechtsbeschränkungen können auch notwendig sein

Gesetzentwürfe Landtag Wirtschaft und Verkehr

Schon im Landtagswahlkampf haben wir Piraten gefordert, etwas gegen den dramatischen Verlust von Dauerwohnraum etwa auf der Insel Sylt zu tun, die wegen dieses Problems auszusterben droht. Weil Wohnraum zunehmend nur noch vorübergehend an Touristen vermietet wird, können sich immer weniger Menschen das dauerhafte Wohnen dort leisten, so dass Einrichtungen wie Schulen schließen und Arbeitskräfte fehlen (siehe näher meine Reden im Landtag). Nachdem wir Piraten bei der Landtagswahl das Vertrauen der Wähler bekommen haben, haben wir beantragt, in Mangelgebieten gegen die Zweckentfremdung von Wohnraum vorzugehen. Da die Landesregierung bis heute über Ankündigungen nicht hinaus gekommen ist, haben wir vor wenigen Wochen einen eigenen Gesetzentwurf zur Sicherung von Dauerwohnraum vorgelegt (siehe auch unsere Pressemitteilung “Bezahlbaren Wohnraum sichern – Piraten lösen Wahlversprechen ein“).
Nach unserem Gesetzentwurf, an dem seit April jeder Bürger eingeladen war mitzuarbeiten, können Städte und Gemeinden mit Wohnraummangel durch Satzung bestimmen, dass Wohnraum nur mit ihrer Genehmigung anderen als Wohnzwecken (z.B. der Ferienvermietung) zugeführt oder leer stehen gelassen werden darf. Das ist nötig, denn die schrittweise Zweckentfremdung vorhandenen Wohnraums konterkariert die kostenintensiven und – etwa auf den Inseln – nur eingeschränkt möglichen Bemühungen um die Schaffung neuen Wohnraums. Neubauten erhöhen das Wohnungsangebot nicht, solange gleichzeitig vorhandene Wohnungen umgewandelt und zu anderen Zwecken genutzt werden. Wo die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, muss auch das Interesse der Eigentümer an einer möglichst profitablen Verwertung ihres Eigentums zurück stehen, denn Eigentum verpflichtet – so hat es das Bundesverfassungsgericht entschieden (siehe die ausführliche Begründung des Gesetzentwurfs).
In dem Gesetzentwurf heißt es – in Anlehnung an das Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz – auch, dass die Gemeinden mit einer entsprechenden Satzung die “zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz” erforderlichen Daten erheben dürfen. Nach dem Gesetz haben die Gemeinden, die sich für eine Zweckentfremdungsverbotssatzung entscheiden, die Aufgabe, Anträge auf Genehmigung von Zweckentfremdungen zu bearbeiten, gegen rechtswidrige Zweckentfremdungen vorzugehen und leer stehenden Wohnraum weiterzuvermitteln. Dazu braucht die Gemeinde bestimmte Informationen in Bezug auf den Wohnraum, dessen Nutzungsart und den Inhaber. Diese Informationen darf sie im Bedarfsfall erheben und bis Abschluss des Verfahrens speichern. Das gilt natürlich nur für Wohnraum, bei dem ein Genehmigungsantrag, ein Zweckentfremdungsverfahren oder ein längerer Leerstand als vier Monate vorliegt. In der Regel werden Grundstückseigentümer also nicht gespeichert. Dass man die erforderlichen Daten erhebt, um ein konkretes Verwaltungsverfahren durchführen zu können, ist unter Datenschutzgesichtspunkten unproblematisch.
In dem Gesetzentwurf ist – ebenso wie in Berlin, Hamburg und Bayern – weiterhin vorgesehen, dass wenn die Einholung von Auskünften nicht ausreicht, eine Wohnung, deren Zweckentfremdung oder Leerstand in Frage steht, auch betreten werden darf, etwa um entsprechenden Hinweisen nachgehen zu können. Wenn der Eigentümer nicht die zur Klärung erforderlichen Auskünfte gibt, muss er hinnehmen, dass die Gemeinde selbst nachschaut. Es kann nicht sein, dass bei konkretem Verdacht auf illegale Ferienvermietung oder des Leerstands der Eigentümer durch schlichte Verweigerung von nachvollziehbaren Erklärungen einen Rechtsverstoß unbehelligt fortsetzen kann. Wäre dies möglich, würde das Gesetz leer laufen. In den meisten Fällen wird schon die Möglichkeit einer Einsichtnahme zu einer Kooperationsbereitschaft führen und keine Besichtigung nötig sein. Auch insoweit hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass das Betreten von Wohnungen für Zwecke von Verwaltungsverfahren keine Durchsuchung darstellt und gesetzlich zugelassen werden darf.
Insgesamt gilt für uns Piraten die Richtschnur: Anlasslose, massenhafte, automatisierte Datenerhebungen, Datenabgleichungen und Datenspeicherungen lehnen wir ab, denn in einem freiheitlichen Rechtsstaat ist eine derart breite Erfassung beliebiger Personen nicht hinnehmbar und schädlich. Eine gezielte staatliche Informationssammlung bei Personen, die einen Anlass dafür gegeben haben, kann aber durchaus erforderlich und verhältnismäßig sein.
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