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Tanzverbot und Co.: Was am Karfreitag alles verboten ist

Freiheit, Demokratie und Transparenz Gesetzentwürfe Landtag

Am Karfreitag sind in Schleswig-Holstein von 0 bis 24 Uhr alle öffentlichen Veranstaltungen verboten, die nicht dem “ernsten Charakter” des Tages entsprechen. Das Verbot gilt auch für Demonstrationen und öffentliche Aufzüge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen. So bestimmt es das Sonn- und Feiertagsgesetz, das wir Piraten bislang vergeblich zu ändern beantragt haben.
Was dieser “Ernsthaftigkeitszwang” konkret bedeutet, steht in den “Hinweisen zum Vollzug des Gesetzes über Sonn- und Feiertage” des Innenministeriums vom 22.12.2014:

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Veranstaltung öffentlich ist, ist nicht auf den Veranstaltungsort, sondern auf den zugelassenen Personenkreis abzustellen. … Eine Veranstaltung ist öffentlich, wenn jedermann der Zutritt gestattet ist, also der Zugang nicht auf individuell bestimmte Personen begrenzt ist. Das Erheben von Eintrittsgeldern beseitigt den öffentlichen Charakter einer Veranstaltung nicht. …
Sportliche Veranstaltungen, die bisher am Karfreitag generell untersagt waren, sind an den stillen Feiertagen zugelassen, soweit sie den ernsten Charakter des jeweiligen Tages berücksichtigen. Dies gilt ebenso – unter Beachtung des Ladenschlussgesetzes und der Gewerbeordnung – für Weihnachtsbasare u. ä. Veranstaltungen. Es ist nunmehr darauf abzustellen, ob und inwieweit eine Veranstaltung in bezug auf Räumlichkeiten, Musik, Programm und sonstige Ausgestaltung auf den ernsten Charakter des Karfreitags, des Volkstrauertags oder des Totensonntags Rücksicht nimmt.
Öffentliche Tanzveranstaltungen nehmen im Regelfall nicht auf den ernsten Charakter eines stillen Feiertages Rücksicht.
Das Spielen oder Abspielen von Unterhaltungsmusik auf öffentlichen Veranstaltungen ist ebenfalls nicht zugelassen. Dies gilt ebenso für andere vergnügliche oder belustigende Programmteile.
Öffentliche Veranstaltungen, die Gedenkveranstaltungen zum Volkstrauertag stören, entsprechen nicht dem ernsten Charakter des Tages und sind daher verboten.
Der Verzehr von Speisen und Getränken auf öffentlichen Veranstaltungen berührt im Regelfall nicht den ernsten Charakter der stillen Feiertage. Dies gilt jedoch nicht für Veranstaltungen, die zu übermäßigem Alkoholkonsum animieren.

Unsere Position ist klar:

Einen Feiertag nur um seiner selbst zu schützen, selbst wenn niemand gestört wird, ist bevormundend und aus der Zeit gefallen, dafür haben die Menschen kein Verständnis mehr. Zumal private Parties schon heute zugelassen sind. Schon nach dem aktuellen Gesetz kann auch öffentlich in den Totensonntag hinein gefeiert werden. Und wer im Süden unseres Landes wohnt, kann in Hamburg auch abends in die Disco fahren. Die Würde eines Feiertags kann doch nicht von der Straßenseite abhängen, auf der man wohnt!

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