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“Tanzverbot”: Veranstaltungsverbot an stillen Feiertagen in Schleswig-Holstein soll zeitlich begrenzt werden

Freiheit, Demokratie und Transparenz Gesetzentwürfe Landtag

Das Verbot öffentlicher Veranstaltungen an “stillen Feiertagen” in Schleswig-Holstein soll gelockert werden. Dies beantragen Abgeordnete von fünf der sechs im Schleswig-Holsteinischen Landtag vertretenen Parteien. Nach dem Antrag soll das Verbot von Unterhaltungsveranstaltungen (z.B. Theater, Oper, Kabarett, Literaturlesungen, Musikkonzerte) künftig nur noch am Karfreitag bis in die Nacht (von 2 Uhr bis um 2 Uhr des Folgetags) gelten, am Volkstrauertag hingegen auf 6-15 Uhr und am Totensonntag auf 6-17 Uhr begrenzt werden. Diese Zeiten gelten im Nachbarland Hamburg bereits heute. Das Verbot von Versammlungen soll aufgehoben werden. Hintergrund ist eine Gesetzesinitiative der Piraten aus dem Jahr 2013. Nach einem Gegenantrag des Abgeordneten Peter Eichstädt (SPD) sollen Veranstaltungen an Volkstrauertag und Totensonntag hingegen bis 20 Uhr verboten und das Verbot von Versammlungen bestehen bleiben. Der Landtag entscheidet im Januar über die Anträge, wobei die Abgeordneten in dieser Gewissensfrage nach ihrer persönlichen Überzeugung individuell abstimmen werden.
Der Abgeordnete Dr. Patrick Breyer (PIRATEN):

Seit Einführung des Veranstaltungsverbots an ‘stillen’ Feiertagen vor 80 Jahren haben sich die Lebensgewohnheiten und Einstellungen der Schleswig-Holsteiner deutlich verändert. Immer mehr Menschen meinen, es sollte jedem selbst überlassen bleiben, zu entscheiden, wie man Feiertage begeht, wann und wie man trauern oder entschleunigen möchte. Der gemeinsame Antrag schlägt eine maßvolle, vernünftige Fortentwicklung und Anpassung des Gesetzes an die veränderten gesellschaftlichen Vorstellungen von heute vor. Eine Angleichung an unser Nachbarland Hamburg ist ein großer Schritt in die richtige Richtung und gibt das kulturelle Leben gegenüber dem heutigen Gesetz an zusätzlichen 20 Stunden im Jahr frei. Der Gegenantrag ist schon deshalb keine gangbare Alternative, weil er mit dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit unvereinbar sein dürfte.

Weiterlesen: Hintergrundinformation (pdf)

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