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Landesregierung zu Konsequenzen aus sexueller “Distanzunterschreitung” eines Ausbilders an der Polizeischule Eutin

Anfragen Freiheit, Demokratie und Transparenz Landtag

Drucksache 18/4898

2016-12-05
Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten
Konsequenzen aus sexueller “Distanzunterschreitung” eines Ausbilders an der Polizeischule Eutin
1. Im Jahr 2016 wurde ein Beamter, der als Ausbilder an der Polizeischule einen Verweis wegen Annäherung an eine minderjährige Polizeischülerin im Jahr 2015 erhalten hatte, erneut als Ausbilder eingesetzt. Trifft es zu, dass der Beamte an der Polizeischule trotz des Verweises im Jahr 2016 als Mitglied der Auswahlkommission für Polizeianwärter/innen eingesetzt wurde? Wenn ja: a) Wie beurteilt die Landesregierung diese Entscheidung?
Antwort: Die aufgrund der Frage veranlasste Recherche hat ergeben, dass der Beamte einmalig als Beisitzer der Auswahlkommission eingesetzt worden ist. Diese Entscheidung ist wie die Entscheidung, den Beamten als Ausbilder in die Polizeidirektion für Aus- und Fortbildung zurückzuholen, nicht mit dem richtigen Augenmaß getroffen worden und insofern falsch gewesen.
b) Wer hat diese Entscheidung getroffen (bitte die genaue Funktionsbezeichnung der Amtsträger nennen)?
Antwort: Der Vorgang bzw. die persönlichen Beteiligungsverhältnisse können nicht mehr sicher nachvollzogen werden. Die Entscheidung über den Einsatz von Beisitzern wird in der PD AFB zwischen den Organisationseinheiten des Führungsstabes und der Fachinspektion für Aus- und Fortbildung abgestimmt.
2. Der Beamte wurde 2016 trotz des Verweises befördert. Dies soll aufgrund einer Beurteilung aus dem Jahr 2014 erfolgt sein. a) Ist der Verweis und der zugrunde liegende Vorfall in die Entscheidung eingeflossen , ob der Beamte für das Beförderungsamt am besten geeignet ist?
Antwort: Leistungsfähigkeit und Ansehen des Beamtentums basieren unter anderem darauf, dass Karriereentwicklungen nach fachlicher Leistung, Befähigung und Eignung erfolgen. Deshalb liegt es auf der Hand, dass disziplinare Verfehlungen bei Personalauswahlentscheidungen wie z. B. Beförderungen berücksichtigt werden. Nach einem Dienstvergehen erfolgt für den Beamten eine Zeit der Bewährung. Diese war bei dem in Rede stehenden Beamten abgeschlossen. Neue Verfehlungen waren zu dieser Zeit nicht bekannt. Aus diesem Grunde konnte der Beamte befördert werden.
b) Wie viele andere Beamte wären für die Beförderung in Frage gekommen und wurden nicht berücksichtigt?
Antwort: Es wurden alle in Frage kommenden Beamtinnen und Beamten gemäß der Kriterien des Beförderungserlasses vom 20. Oktober 2015 berücksichtigt.
c) Wer hat die Beförderungsentscheidung getroffen und wer hatte Kenntnis davon (bitte die genaue Funktionsbezeichnung der Amtsträger nennen)?
Antwort: Es handelt sich hierbei um eine Organisationsentscheidung des Personalreferates IV 44 im Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten in Abstimmung mit dem Landespolizeiamt.

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