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Antragsentwurf: Bezüge der Manager öffentlicher Unternehmen veröffentlichen

Anträge Landtag

Der folgende Antragsentwurf kann im Pad bearbeitet und kommentiert werden:

Antrag
Bezüge der Manager öffentlicher Unternehmen veröffentlichen
Die Landesregierung wird gebeten, einen Gesetzentwurf zur Veröffentlichung der Bezüge der Mitglieder von Geschäftsführungsorganen und Aufsichtsgremien öffentlicher Unternehmen vorzulegen, der die folgenden Kernpunkte umsetzt:
1. Landesunmittelbare rechtsfähige Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die unternehmerisch tätig sind (öffentliche Unternehmen), sind zur individualisierten Veröffentlichung der Bezüge der Mitglieder der Geschäftsführungsorgane und Aufsichtsgremien zu verpflichten. Entsprechendes gilt auch für Landesbetriebe und Sondervermögen sowie die Sparkassen- und Giroverbände. Eine Pflicht zur individualisierten Veröffentlichung ist auch für kommunale Anstalten und gemeinsame Kommunalunternehmen einzuführen.
2. Land und Kommunen sind bei einer unmittelbar oder mittelbar bestehenden mehrheitlichen Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften zu verpflichten, auf eine individualisierte Veröffentlichung der Bezüge der Mitglieder der Geschäftsführungsorgane und Aufsichtsgremien im Jahresabschluss hinzuwirken. Im Bereich des Landes gilt dies auch für Vorteile, die Mitglieder von Kontrollgremien für persönlich erbrachte Leistungen (insbesondere für Beratungs- und Vermittlungsleistungen) erhalten. Eine entsprechende Hinwirkungspflicht trifft auch die Träger der Sparkassen. Bei Minderheitsbeteiligungen ab 25% soll auf eine individualisierte Veröffentlichung hingewirkt werden.
3. Korrespondierend hierzu soll bereits die Gründung von und die Beteiligung des Landes und der Kommunen an einem privatrechtlichen Unternehmen nur unter der Voraussetzung erfolgen dürfen, dass die individualisierte Offenlegung der Bezüge der Mitglieder der Geschäftsführungsorgane und Aufsichtsgremien gewährleistet ist.
4. Die Hinwirkungspflicht bezieht sich entsprechend auf institutionell geförderte Zuwendungsempfänger, sofern diese unternehmerisch tätig sind.
5. Im Einzelnen sind zu veröffentlichen:
a) die festen und erfolgsabhängigen Bezugsbestandteile jedes Mitglieds der Geschäftsführungsorgane und Aufsichtsgremien;
b) Grundsätze der Erfolgsbeteiligung;
c) Kriterien, an die die Erfolgsbeteiligung anknüpft;
d) wesentliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr betreffend die Erfolgsbeteiligung;
e) Verhältnis der festen zu den erfolgsabhängigen Bestandteilen der Bezüge;
f) Grundsätze für die gewährte betriebliche Altersvorsorgung und deren Voraussetzungen;
g) Grundsätze für Anwartschaften und Ansprüche im Fall der Beendigung der Funktion.
Begründung
Als unangemessen hoch empfundene Bezüge der Verwaltungsräte, Aufsichtsräte und Geschäftsführungen öffentlicher Unternehmen stoßen bei den Bürgern auf Unverständnis, besonders wenn die Unternehmen zugleich hohe Zuschüsse aus Steuermitteln beziehen, ein schlechtes Geschäftsergebnis ausweisen oder Beschäftigte entlassen. Ein wichtiges Instrument, um unangemessen hohen Vergütungen entgegen zu wirken, ist die Veröffentlichung derselben. Transparenz stellt sicher, dass sich die Entscheidungsträger für die Höhe der Vergütung öffentlich verantworten müssen.
Die Bürgerinnen und Bürger haben einen Anspruch darauf, zu erfahren, wie hoch die Vergütungen für die einzelnen Mitglieder der Verwaltungsräte, Aufsichtsräte und Geschäftsführungen öffentlicher Unternehmen sind. Eine Veröffentlichung der Bezüge verbessert die Transparenz über die Verwendung von Steuergeldern und stärkt die Akzeptanz öffentlicher Unternehmen.
Die Landesregierung soll deswegen einen Gesetzentwurf zur Veröffentlichung der Bezüge der Mitglieder von Geschäftsführungsorganen und Aufsichtsgremien öffentlicher Unternehmen vorlegen. Dieser soll sich an dem nordrhein-westfälischen Gesetz zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen vom 17.12.2009 (GVBl. 2009, 950) orientieren. Der Inhalt der Veröffentlichung soll entsprechend den Empfehlungen des österreichischen Rechnungshofs (GZ 860.119/002-1B1/11) Angaben zu Erfolgsbeteiligungen wie Boni umfassen.

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