Antragsentwurf: Initiative zur Begrenzung des Mietanstiegs
Seit diesem Jahr können die Länder Mieterhöhungen um über 15% innerhalb von drei Jahren in solchen Gemeinden und Städten verbieten, in denen die Versorgung mit bezahlbarem Wohnraum besonders gefährdet ist (§ 558 Abs. 3 BGB). In Schleswig-Holstein sind Mieterhöhungen um über 5% jährlich zwar auch in den Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt nicht die Regel. Gerade deshalb ist es aber nicht hinzunehmen, wenn einzelne Vermieter außergewöhnlich starke Mieterhöhungen vornehmen wollen, beispielsweise nach der Übernahme von Objekten durch Finanzinvestoren.
Zu starke Mieterhöhungen drohen Menschen aus preisgünstigen, bezahlbaren Wohnungen und damit aus ihrem Lebensumfeld zu vertreiben. Eine Kappungsgrenze von 15% innerhalb von drei Jahren schützt das Vertrauen des Mieters auf die vereinbarte Miethöhe und gibt ihm Zeit, sich auf steigende Mieten einzustellen, ohne seine Wohnung aufgeben zu müssen. Auf der anderen Seite kann der Vermieter durch angemessene Mieterhöhungen der allgemeinen Kosten- und Preisentwicklung Rechnung tragen, solange nicht die ortsübliche Miete für vergleichbaren Wohnraum überschritten wird.
Ich habe daher einen Antrag “Mietanstieg bremsen, bezahlbaren Wohnraum sichern” entworfen, der die Landesregierung auffordern soll, in den Städten und Gemeinden im Hamburger Umland, in Kiel und Lübeck sowie auf Sylt eine Kappungsgrenze von 15% für Mieterhöhungen zu verordnen:
Mietanstieg bremsen, bezahlbaren Wohnraum sichern
Die Landesregierung wird aufgefordert, eine Kappungsgrenze von 15% für Mieterhöhungen in solchen Gemeinden und Städten zu verordnen, in denen die Versorgung mit bezahlbarem Wohnraum besonders gefährdet ist. Dies ist gegenwärtig insbesondere in den Städten und Gemeinden im Hamburger Umland, in Kiel und Lübeck sowie auf Sylt der Fall.
Begründung:
Die Versorgung mit bezahlbarem Wohnraum in Schleswig-Holstein ist gefährdet, wo deutlich über dem Landesdurchschnitt liegende Mietsteigerungen, Miethöhen und Unterschiede zwischen Bestandsmieten und Mieten bei Neuvermietungen vorzufinden sind. Dies ist nach den Erkenntnissen der Landesregierung insbesondere auf der Insel Sylt, im Hamburger Umland und – jedenfalls bezogen auf Wohnungen unter 40 qm – auch in den Universitätsstädten Kiel und Lübeck der Fall.
Der Mangel an bezahlbarem Wohnraum trifft Menschen mit geringem bis mittlerem Einkommen (z.B. Studierende, Rentenbezieher, Empfänger sozialer Transferleistungen) und kinderreiche Familien in besonderem Maße. Er wird verschärft, wenn ursprünglich bezahlbare Mieten stark erhöht werden. Starke Mieterhöhungen treffen gerade Menschen und Lebensgemeinschaften, die sich nur eine günstige Wohnung leisten können. Da der Vermieter die Wohnung günstig vermietet hat, kann er jedenfalls in Gefährdungsgebieten nicht erwarten, die Miete um mehr als 5% jährlich erhöhen zu dürfen. Eine Kappungsgrenze von 15% innerhalb von drei Jahren schützt das Vertrauen des Mieters auf die vereinbarte Miethöhe und gibt ihm Zeit, sich auf steigende Mieten einzustellen, ohne seine Wohnung aufgeben zu müssen. Auf der anderen Seite kann der Vermieter durch angemessene Mieterhöhungen der allgemeinen Kosten- und Preisentwicklung Rechnung tragen, solange nicht die ortsübliche Miete für vergleichbaren Wohnraum überschritten wird.
In Schleswig-Holstein sind Mieterhöhungen um über 5% jährlich zwar auch in den Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt nicht die Regel. Gerade deshalb ist es aber nicht hinzunehmen, wenn einzelne Vermieter außergewöhnlich starke Mieterhöhungen vornehmen wollen, beispielsweise nach der Übernahme von Objekten durch Finanzinvestoren. Zu starke Mieterhöhungen drohen Menschen aus preisgünstigen, bezahlbaren Wohnungen und damit aus ihrem Lebensumfeld zu vertreiben.
Vor diesem Hintergrund soll die Landesregierung die seit diesem Jahr in § 558 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehene Möglichkeit nutzen, Mieterhöhungen um über 15% innerhalb von drei Jahren in solchen Gemeinden und Städten zu verbieten, in denen die Versorgung mit bezahlbarem Wohnraum besonders gefährdet ist. In Hamburg ist eine entsprechende Regelung bereits in Vorbereitung.
Der Antragsentwurf kann im Pad bearbeitet und kommentiert werden.
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