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EU-Kommission mauert bei Klage wegen Vorratsdatenspeicherung

Allgemein

Die EU-Kommission hat zwischenzeitlich auf meine Klage betreffend die Vorratsdatenspeicherung erwidert (pdf).
Sie weigert sich standhaft, die Schriftsätze herauszugeben, mit denen sich Österreich gegen die Klage wegen Nichtumsetzung der Vorratsdatenspeicherung verteidigt hat, obwohl das Verfahren gegen Österreich längst abgeschlossen ist (Österreich hat die Vorratsdatenspeicherung leider eingeführt). Dem Vernehmen nach argumentierte Österreich, die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung verletze unsere Grundrechte. Diese Argumentation könnte Deutschland helfen, sich gegen die anhängige Klage wegen Nichtumsetzung der Vorratsdatenspeicherung zu verteidigen, und Digital Rights Ireland helfen, die Richtlinie vor dem Europäischen Gerichtshof zu Fall zu bringen.
Die EU-Kommission meint kurz gefasst, weil der Gerichtshof Schriftsätze nicht an Dritte herausgeben müsse, könne dies auch von ihr nicht gefordert werden. In einer Replik habe ich die Argumentation der EU-Kommission auseinander genommen:

1. Die in Art. 15 Abs. 3 AEUV geregelten Grenzen des Informationszugangsrechts sind für die Klage von vornherein unerheblich, denn die VO (EG) 1049/2001 darf einen weiter reichenden Informationszugang als Art. 15 Abs. 3 AEUV vorsehen. Art. 15 Abs. 3 AEUV etabliert nur einen Mindestschutzstandard.
2. Art. 15 Abs. 3 UA. 3 AEUV nimmt außerdem nur Dokumente des Gerichtshofs von dem dort verankerten Informationsrecht aus, nicht aber “Dokumente der Rechtsprechung”. Der Ausdruck “Dokumente der Rechtsprechung” findet sich in Art. 15 Abs. 3 UA. 3 AEUV ebenso wenig wie in der VO (EG) 1049/2001. Das von der Kommission bemühte Konzept von “Dokumenten der Rechtsprechung” ist primär- und sekundärrechtlich nicht anerkannt.
3. Schriftsätze einer Prozesspartei, die an den Gerichtshof gerichtet werden, stellen keine Dokumente des Gerichtshofs dar, sondern bleiben Dokumente der Prozesspartei. Auch wenn der Gerichtshof die Schriftsätze an die Kommission weiter leitet, bleiben sie Schriftsätze der Prozesspartei und werden nicht zu Dokumenten des Gerichtshofs.
4. Art. 15 Abs. 3 UA. 3 AEUV bezweckt den Schutz der rechtsprechenden Tätigkeit des Gerichtshofs. Dieser Schutz wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Einsender eines Schriftsatzes oder die Gegenpartei den Schriftsatz veröffentlichen. Der Gerichtshof hat in der Rechtssache T-36/04 entschieden, dass die Offenlegung von Schriftsätzen betreffend anhängiger Verfahren allenfalls in seltenen Ausnahmefällen (“dans des cas exceptionnels”) der rechtsprechenden Tätigkeit zuwider laufen kann.
5. Gänzlich ausgeschlossen werden kann eine Beeinträchtigung der Rechtsprechung, wo das Verfahren, auf das sich der Schriftsatz bezieht, abgeschlossen ist (wie hier).
6. Die Kommission sieht in einer Anwendung der VO (EG) 1049/2001 auf Schriftsätze im Besitz der Kommission eine “Aushebelung” der für den Gerichtshof geltenden Informationszugangsregelungen. Mit gleichem Recht könnte man aber sagen, eine Anwendung der für den Gerichtshof geltenden Regelungen auf Schriftsätze im Besitz der Kommission hebelte die VO (EG) 1049/2001 aus. Letztlich muss die Kommission akzeptieren, dass für sie andere Informationszugangsregelungen gelten als für Gerichtshof oder Mitgliedsstaaten, auch wenn mehrere Stellen im Besitz ein und desselben Dokuments sind. Der Verordnungsgeber hat sich bewusst für ein weiter reichendes Zugangsrecht zu Dokumenten im Besitz der Kommission entschieden als zu Dokumenten im Besitz des Gerichtshofs.
7. Hielte man die für den Gerichtshof geltenden Regelungen entgegen ihres Wortlauts auch auf die Prozessbeteiligten für anwendbar, wäre es Kommission, Mitgliedsstaaten und sonstigen Prozessparteien sogar untersagt, Schriftsätze freiwillig herauszugeben oder über ihren Inhalt zu berichten. Dies wäre schwerlich mit der Kompetenzverteilung, aber auch mit Grundrechten wie dem Recht auf Pressefreiheit und den teilweise in nationalen Verfassungen garantierten Informationszugangsrechten vereinbar. Es ist nicht Ziel der Verfahrensregelungen des Gerichtshofs, den Umgang mit Dokumenten von Prozessparteien durch diese zu beschränken. Dies hat der Gerichtshof in der Rechtssache T-36/04 anerkannt (Rn. 88).
8. Die restriktiven, für den Gerichtshof geltenden Regelungen laufen nicht “leer”, wenn die Verfügungsgewalt der Parteien unangetastet bleibt. Die Regelungen dienen vielmehr dem Zweck, den Prozessparteien die Entscheidung über den Umgang mit den gewechselten Schriftsätzen vorzubehalten. Die VO (EG) 1049/2001 stellt eine solche Entscheidung einer Prozesspartei dar.
9. Wenn Art. 16 Abs. 5 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs Prozessparteien ein Recht auf Abschriften einräumt, dann schließt dies nicht aus, dass auch Dritte ein Recht auf Abschriften haben können. Erst recht sagt es nichts darüber aus, ob Prozessparteien erhaltene Abschriften weiter geben dürfen.
10. Wenn der Gerichtshof festgestellt hat, “dass weder die Satzung des Gerichtshofs noch die Verfahrensordnungen ein Recht auf Zugang zu den beim Gerichtshof im Rahmen von Gerichtsverfahren eingereichten Schriftsätzen vorsehen”, dann schließt dies nicht aus, dass die VO (EG) 1049/2001 ein Recht auf Zugang zu den der Kommission übersandten Schriftsätzen vorsieht. Gleiches gilt für die Feststellung des Gerichtshofs, die “Rechtsprechungstätigkeit als solche” sei vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen.
11. Vollends sinnwidrig ist es, wenn die Kommission zwischen ihren eigenen Schriftsätzen und denen anderer Prozessparteien zu differenzieren sucht. Denn würde der Schutz der Rechtsprechungstätigkeit und die entsprechenden Regelungen des Gerichtshofs Geheimhaltung von Schriftsätzen verlangen, dann müsste dies auch für die eigenen Schriftsätze der Kommission gelten. Hierzu hat der Gerichtshof aber bereits entschieden, dass (unter bestimmten Voraussetzungen) ein Zugangsrecht besteht (Rs. API).
12. Würde der Schutz der Rechtsprechungstätigkeit und die entsprechenden Regelungen des Gerichtshofs Geheimhaltung von Schriftsätzen verlangen, dann müsste dies auch für der Kommission durch einen Mitgliedsstaat unmittelbar übersandte Schriftsätze gelten. Hierzu hat der Gerichtshof aber ebenfalls bereits entschieden, dass (unter bestimmten Voraussetzungen) ein Zugangsrecht besteht (EuG, T-59/09).
13. Schriftsätze, die der Kommission als Prozessbeteiligter vom Gerichtshof zugeleitet werden, unterfallen auch dem Zuständigkeitsbereich der Kommission. Denn die Kommission ist dafür zuständig, vor dem Europäischen Gerichtshof als Prozesspartei aufzutreten. Gegenstand der vorliegenden Klage sind Schriftsätze in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich wegen Nichtumsetzung der Richtlinie 2006/24/EG. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Kommission für dieses Vertragsverletzungsverfahren einschließlich der erhobenen Vertragsverletzungsklage zuständig war.
14. Wenn die VO (EG) 1049/2001 nach ihrem zweiten Erwägungsgrund “eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System” gewährleisten soll, so muss dies auch für von der Verwaltung angestrengte Vertragsverletzungsverfahren (einschließlich Vertragsverletzungsklagen) gelten.
15. Unvertretbar wird die Argumentation der Kommission, wo in Abrede gestellt wird, dass Abschriften bei der Kommission eingegangene Dokumente im Sinne der VO (EG) 1049/2001 darstellen. Diese Argumentation verfehlt so offenkundig Inhalt und Zweck der Verordnung, dass nicht näher darauf eingegangen werden muss. Es genügt, auf die Definition des Dokumentenbegriffs in Art. 3 Buchst. a zu verweisen.
16. Die von der Kommission zitierten Ausführungen des Gerichtshofs in der Rechtssache API zum Schutz der Waffengleichheit beziehen sich nicht auf Schriftsätze, sondern auf andere, vorbereitende Informationen im Zusammenhang mit laufenden Verfahren. Interne Informationen im Zusammenhang mit laufenden Gerichtsverfahren vom Zugangsrecht auszunehmen, lässt sich mit dem Schutz der Waffengleichheit rechtfertigen, welcher das Recht jeder Prozesspartei umfasst, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, wann sie welche Information in ein Verfahren einführt. Hat eine Prozesspartei Informationen aber bereits gegenüber dem Gericht und damit auch gegenüber der anderen Prozesspartei mittels Schriftsatzes offen gelegt, so erlangt die andere Seite keinen ungerechtfertigten Informationsvorsprung durch Veröffentlichung des ihr ohnehin bekannten Schriftsatzes. Wenn die Kommission sowohl ihre eigenen Schriftsätze als auch diejenigen der anderen Prozesspartei herauszugeben hat, ist Waffengleichheit zweifellos gewährleistet.
17. Im vorliegenden Verfahren ist das Recht auf Waffengleichheit der Prozessparteien im Übrigen schon deshalb nicht berührt, weil das Verfahren gegen Österreich, auf das sich das Einsichtsgesuch bezieht, längst abgeschlossen ist.
18. In Ziff. 56 ihrer Erwiderung ist der Kommission ein sinnentstellender Übersetzungsfehler unterlaufen: Der Gerichtshof hat in der Rechtssache T-36/04 entschieden, “dass die Offenlegung von Schriftsätzen betreffend angängiger Verfahren nicht notwendigerweise dem Grundsatz der sachgerechten Durchführung der Rechtsprechung zuwider läuft.”

Sowohl Finnland als auch Schweden haben beim Gerichtshof beantragt, als Streithelfer zugelassen zu werden, um meine Klage zu unterstützen.

Kommentare

13 Kommentare
  • Anonym

    Weitermachen … Guter Pirat!!!
    Nicht offline nehmen!

    • Shaun

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  • Anonym

    Respekt und dank für die Bereitschaft, gegen diese undemokratische Geheimniskrämerei vorzugehen!

    • Julien

      Die Wirtschaftskrise zeigt ihre Spuren. Allerdings wollen die Leute auch nicht ganz auf ihren Urlaub vehiecrtzn und buchen daher gfcnstigere Ferienwohnungen

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    • wpsbif

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  • Char

    That’s a creative aswner to a difficult question

  • Tetsuharu

    22% in Deutschland? Das wundert mich jetzt ein bishscen. Ich war immer der Meinung in Deutschland schaut man sich am wenigsten an. Einerseits heit es Von der Krise keine Spur und doch scheint es so als wrden die Leute im eigenen Land bleiben um zu sparen.

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