Geldregen der Justiz beschäftigt den Landtag
“Millionen im Namen des Volkes” oder “Mäzene in Roben”: Seit Jahren wird darüber gestritten, ob die freihändige Zuweisung von Geldauflagen aus Strafverfahren durch Richter und Staatsanwälte an gemeinnützige Organisationen noch zeitgemäß ist. Kritiker bemängeln, das System schließe die Möglichkeit einer einseitigen Bevorzugung einzelner Organisationen und eine Auswahl nach persönlichen Vorlieben oder Interessen der Entscheider nicht aus (z.B. bestimmter Kindergärten oder Sportvereine).
In Schleswig-Holstein verteilten Richter und Staatsanwälte im vergangenen Jahr über 2,5 Millionen Euro. Inzwischen prüft der Landesrechnungshof die Praxis, nachdem zwei Gerichte trotz Anweisung jahrelang nicht aufgezeichnet haben, wer Gelder erhalten hat.
Morgen debattiert nun der schleswig-holsteinische Landtag eine Initiative der PIRATEN zur Reform der Bußgeldverteilung, die für Transparenz und Verteilungsgerechtigkeit sorgen soll: Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen künftig nur noch den gemeinnützigen Zweck festlegen können, für den zu zahlen ist, beispielsweise Opferschutz oder Kinderhilfe. Die konkrete Auszahlung soll über Sammelfonds erfolgen, die von einem mehrköpfigen Gremium verwaltet werden.
“Zum Schutz des öffentlichen Vertrauens in die Justiz muss jeder Anschein verhindert werden, dass Richter oder Staatsanwälte bei der Zuweisung von Geldauflagen private oder familiäre Interessen verfolgen könnten. Wir dürfen nicht – wie in Hamburg oder Nordrhein-Westfalen – erst einen Justizskandal abwarten, bis ausreichende Präventionsmaßnahmen umgesetzt werden”, begründet der Vorsitzende der Piratenfraktion und Jurist Dr. Patrick Breyer die Reforminitiative. “Mit ihrer Vogel-Strauß-Haltung riskieren die Justizminister eine Beschädigung des Ansehens der Justiz – das halte ich für unverantwortlich. Sowohl der Justiz als auch den Empfängern wäre mit Sammelfonds besser gedient als mit disparaten Einzelzuweisungen.”
Hintergrund: In Schleswig-Holstein dürfen bisher auch Organisationen bedacht werden, die nicht auf einer vom Oberlandesgericht geführten Liste geprüfter Organisationen aufgeführt sind. Die Verwendung der Mittel durch Empfängerorganisationen wird nicht verpflichtend kontrolliert, auch muss die Gemeinnützigkeit von Empfängerorganisationen nicht vom Finanzamt anerkannt sein. In der Vergangenheit haben in anderen Bundesländern vereinzelt Zuweisungen für Aufsehen gesorgt, etwa an ‘Eisenbahnfreunde’, ‘Trinkkegelcousins’, Karnevalsvereine oder an Einrichtungen, mit denen die zuständigen Justizbediensteten oder ihre Angehörigen persönlich verbunden waren (z.B. die von der Tochter einer Staatsanwältin besuchte Privatuniversität). Der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts Ferdinand Kirchhof kritisierte die Regelung der Geldauflagenverteilung bereits 2004 als verfassungswidrig, doch Richterverbände und Justizminister halten bis heute daran fest.
Praxis in Schleswig-Holstein
Justizgelder-Datenbank von correctiv.org
Reforminitiative der PIRATEN:
Antrag
der Fraktion der PIRATEN
Reform der Zuweisung von Geldauflagen in Strafsachen
Der Landtag möge beschließen:
Die Landesregierung wird aufgefordert,
1. der Öffentlichkeit mindestens einmal jährlich darüber zu berichten, welche staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen in welcher Höhe aufgrund von Geldauflagen in Strafverfahren begünstigt worden sind,
2. die Begünstigung von Organisationen ausdrücklich auszuschließen, in denen der zuständige Richter oder Staatsanwalt oder deren Angehörige Mitglied sind, eine Funktion wahrnehmen oder von denen sie Vorteile empfangen,
3. in das Interessentenverzeichnis nur solche Einrichtungen aufnehmen zu lassen, die
a) bestimmte Offenlegungsstandards erfüllen,
b) den Nachweis der gemeinnützigen Verwendung der zugewendeten Beträge erbringen und nicht mehr als 35% ihrer Gesamtausgaben für Werbung und Verwaltung verwenden,
c) dem Landesrechnungshof ein Prüfungsrecht einräumen,
d) auf die Zahlung von Provisionen an Vermittler und auf Geldauflagenmarketing verzichten,
4. einen oder mehrere Sammelfonds für Geldauflagen zu Gunsten gemeinnütziger Einrichtungen einzurichten,
5. über den Bundesrat eine Änderung der einschlägigen Gesetze zu beantragen, derzufolge
a) Gerichte und Staatsanwaltschaften nicht länger die gemeinnützige Einrichtung bestimmen, welcher der Geldbetrag zufließen soll, sondern den gemeinnützigen Zweck, für den der Betroffene den Geldbetrag zu leisten hat,
b) die Länder ermächtigt werden, eine Regelung über die zentrale Ansammlung und Verteilung der für gemeinnützige Zwecke bestimmten Geldbeträge, über den Nachweis der sachgemäßen Verwendung dieser Beträge durch die gemeinnützigen Einrichtungen sowie über die Rechenschaftslegung hinsichtlich der angesammelten Beträge und ihrer Verteilung zu treffen,
c) bei der Bestimmung des gemeinnützigen Verwendungszweckes nach Möglichkeit die Art der Straftat und die durch sie verschuldeten Auswirkungen zu berücksichtigen sind,
d) der Begriff der Gemeinnützigkeit nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu bestimmen ist.
Begründung:
Laut Strafprozessordnung kann im Rahmen von Bewährungsauflagen und bei Einstellung von Strafverfahren eine Bußgeldzahlung zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung angeordnet werden.
Einzelne zweifelhafte Geldauflagen gefährden jedoch immer wieder das öffentliche Vertrauen in Gerichte und Staatsanwaltschaften, etwa wenn der Anschein einer Verfolgung privater Interessen entsteht. Dies kann beispielsweise bei Zuwendungen an Kindergärten, Schulen, Hochschulen oder Sportvereine der Fall sein, welche der Entscheider oder Angehörige selbst besuchen. Auch werden mitunter Einrichtungen begünstigt, deren Seriosität zweifelhaft ist. Für gemeinnützige Organisationen ist außerdem der stark schwankende Zufluss von Geldauflagen ein Problem.
Der Bundesrat hat insoweit schon früh Handlungsbedarf gesehen (BR-Drs. 6/3250, 453): “Die Bestimmung der Empfänger und die Verteilung des Bußgeldaufkommens liegt allein im Ermessen der Gerichte und Staatsanwaltschaften. Dies kann zu unbefriedigenden und insbesondere deshalb unerwünschten Ergebnissen führen, weil die Möglichkeit einer einseitigen Bevorzugung einzelner Organisationen nicht ausgeschlossen werden kann und die spätere Verwendung der Bußgelder einer Kontrolle der Öffentlichkeit nahezu völlig entzogen ist. Auch ist bei der gegenwärtigen Rechtslage die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, daß Richter und Staatsanwälte, die den gemeinnützigen Organisationen als Mitglieder angehören, in den Verdacht einer Interessenkollision geraten.” Reformanstöße (siehe auch BR-Drs. 6/3478, 136) sind bisher jedoch erfolglos geblieben.
In Anbetracht der hohen und steigenden Geldauflagen bedarf das deutsche Geldauflagensystem einer grundlegenden Reform im Sinne von Verteilungsgerechtigkeit, Transparenz und Korruptionsprävention.
Zu Ziff. 1:
Entsprechend dem „Rahmenmodell eines bundeseinheitlichen Verfahrens bei Geldbußenzuweisungen“, das die Justizministerkonferenz am 19./20. Oktober 1973 beschlossen hat, soll jährlich veröffentlicht werden, welchen gemeinnützigen Einrichtungen welche Geldbeträge zugewiesen worden sind. Dieses Verfahren stärkt das Vertrauen in die Justiz und hat sich in anderen Ländern wie Rheinland-Pfalz oder Nordrhein-Westfalen bereits bewährt. Ein unverhältnismäßig großer Aufwand ist mit der Veröffentlichung nicht verbunden, zumal sie in der Vergangenheit bereits im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage erfolgen konnte (Drs. 18/1272).
Zu Ziff. 2:
Die Begünstigung von Einrichtungen, mit denen der Entscheidungsträger oder seine Angehörige persönlich verbunden sind, wird ausdrücklich ausgeschlossen. So wird dem bösen Schein vorgebeugt, die Auswahl der Einrichtung sei von Eigeninteresse beeinflusst.
Zwar ist es gerade bei justizbezogenen Organisationen üblich und erwünscht, dass Justizangehörige Mitglied sind oder Funktionen wahrnehmen. Durch Einrichtung von Sammelfonds kann die Finanzierung solcher Einrichtungen aber auch sichergestellt werden, ohne dass Richter und Staatsanwälte unmittelbar ihre eigenen Organisationen begünstigen müssen. Über die Verteilung der Mittel von Sammelfonds entscheiden Gremien aus mehreren Personen. Eigeninteressierte Gremienmitglieder können von Entscheidungen über Zuweisungen an ihre Organisationen ausgeschlossen werden.
In Nordrhein-Westfalen ist bereits bestimmt worden, dass sich Entscheider “bei vorhandenen persönlichen Interessen jeder Amtshandlung zu enthalten” haben (AV d. JM vom 20. Juni 2011, 4100 – III. 210,) – JMBl. NRW S. 140 -).
Zu Ziff. 3:
In Schleswig-Holstein wird ein Verzeichnis geführt, in welches gemeinnützige Institutionen auf Antrag eingetragen werden, die Interesse an Geldzuweisungen haben. Geregelt ist dies in der AV des Justizministeriums vom 18. April 2006 – II 303/4012 – 26c SH – (SchlHA 2006 S. 158).
Zu a):
Zur Sicherung des öffentlichen Vertrauens in die zweckentsprechende Verwendung zugewiesener Mittel sollten sich interessierte Organisationen zur Veröffentlichung bestimmter Informationen verpflichten. Die “Initiative transparente Zivilgesellschaft” fordert beispielsweise die Veröffentlichung von Satzung, Gemeinnützigkeitsanerkennung, Entscheidungsträgern und Tätigkeitsbericht.
Zu b):
Während die gemeinnützige Verwendung der zugewiesenen Mittel bisher nur auf besondere Anforderung nachzuweisen ist, soll ein entsprechender Nachweis künftig stets vorzulegen sein. Dazu kann beispielsweise ein Tätigkeitsbericht vorgelegt werden. Wird die gemeinnützige Verwendung der zugewiesenen Mittel nicht nachgewiesen, sind die Gelder zurückzufordern.
Auch sollen die Ausgaben für Werbung und Verwaltung entsprechend den Kriterien des DZI Spenden-Siegels auf höchstens 35% begrenzt werden. So wird sichergestellt, dass der größte Teil der Zuweisung dem gemeinnützigen Zweck zugute kommt. Die Grenze von 35% ist angemessen, denn im Durchschnitt aller Organisationen mit DZI Spenden-Siegel werden lediglich 14% der Ausgaben für Werbung und Verwaltung getätigt. Die Grenze schließt Zuwendungen beispielsweise an den Verein Rote Nasen Deutschland e.V. aus, der 2013 zwei Drittel seiner Ausgaben für Werbung und Verwaltung tätigte.
Zu c):
Während der Justiz die Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung anhand der vorgelegten Nachweise obliegt (Buchst. b), soll subsidiär auch dem Landesrechnungshof ein Prüfungsrecht eingeräumt werden. Dieser kann bei Bedarf beispielsweise die Richtigkeit eingereichter Nachweise überprüfen.
Zu d):
In das Zuwendungsverzeichnis sollen künftig nur noch Einrichtungen aufgenommen werden, die sich verpflichten auf die Zahlung von Provisionen an Vermittler und auf Geldauflagenmarketing zu verzichten. Der niedersächsische Landesrechnungshof hat bereits 2009 festgestellt, dass die Gerichte durch professionelles »Bußgeldmarketing« mitunter »massiven Einflüssen ausgesetzt« seien. Die Auswahl der Einrichtungen, denen Geld zugewiesen wird, soll künftig unbeeinflusst von gezielter Werbung und Marketing erfolgen. Zuwendungen sollen nicht in Provisionen und Marketing gegenüber der Justiz fließen.
Zu Ziff. 4:
In Hamburg gibt es vier Sammelfonds für Bußgelder mit jeweils 10 Fördergebieten. Gerichte und Staatsanwaltschaften weisen den Fördergebieten Bußgelder zu, anstatt sie direkt an gemeinnützige Einrichtung zu vergeben. Über die Verwendung der Mittel entscheiden Verteilungsgremien.
Sammelfonds sind für Gerichte und Staatsanwaltschaften zeitsparend. Sie schließen Interessenkollisionen bei der Auswahl bestimmter Zuwendungsempfänger aus. Außerdem verstetigen sie das bisher stark schwankende Aufkommen der begünstigten Organisationen und ermöglichen eine größere Verteilungsgerechtigkeit, was dem gemeinnützigen Zweck zugute kommt.
Zu Ziff. 5:
Da die Handlungsspielräume auf Landesebene unzureichend sind, soll das Land über den Bundesrat die Initiative zur Reform der einschlägigen Gesetzesregelungen ergreifen. Dazu sollen die Reformvorschläge des Bundesrats (BR-Drs. 6/3478, 136) erneut aufgegriffen werden. Die im vorliegenden Antrag vorgesehenen Vorkehrungen betreffend die Liste gemeinnütziger Organisationen und Sammelfonds können ihre volle Wirksamkeit erst entfalten, wenn sie für die Justiz verbindlich werden.
Livestream der Debatte am 14.12.2016 ab 16.15 Uhr
Foto 1: Rumtreibär, Lizenz: CC BY-ND 2.0 DE
Grafik 2 von elephanteum, Lizenz: Attribution-NoDerivs License
Kommentare
Geldregen der Justiz beschäftigt den Landtag http://www.patrick-breyer.de/?p=561857
Eigentlich selbstverständlich.
Selbst Zumwinkl hätte es nicht besser können: Panamapapiere! Nicht nur bei VW, Postbank und Co. wird getrickst und verschoben, dass sich die Stahlbetonträger des ehemalsigen Worl-Trade-Centers biegen . Andere Länder diversester Korruptionen bezichtigen, aber selbst an vierter Stelle im internationalen Ranking (184 Staaten) stehen. Diese Tabelle wollte man uns allerdings umgedreht vor die Nase schaukeln. Da aber niemand richtig gut “kopfstehenden” Text lesen kann, haben es alle ab einem IQ von 85 gemerkt. Scheiß nochmal, deutsches Bildungssystem. Hätten wir ein Gutes, hätte es jeder so lesen können und keiner hätte was gemerkt.