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Gesetzentwurf: Feiern am Feiertag erlauben!

Freiheit, Demokratie und Transparenz Gesetzentwürfe Landtag

Nach den vielen Diskussionen um Tanzverbote am Karfreitag hat das schleswig-holsteinische Feiertagsgesetz nun ganz unangenehm zugeschlagen: Ein seit 20 Jahren von einer Jugendorganisation veranstaltetes Osterfeuer von Gründonnerstag auf Karfreitag ist für das Jahr 2014 zum ersten Mal nicht mehr genehmigt worden (siehe Presseberichte). Begründung: Die Party widerspreche dem “ernsten Charakter” des Feiertages, und der müsse ab 0 Uhr geschützt werden. So haben es Vertreter des Innenministeriums heute in einer von uns beantragten Anhörung erklärt.
Vor diesem Hintergrund bedarf die schleswig-holsteinische Regelung zum Schutz “stiller Feiertage” einer Überarbeitung. Wenn es nach mir ginge, wäre das “Ernsthaftigkeitsgebot” ganz aufzuheben, solange andere nicht konkret gestört werden. Weil der Feiertagsschutz aber im Grundgesetz garantiert ist, ist das nicht möglich. Als Vorbild kann stattdessen die seit kurzem geltende Regelung Bremens übernommen werden: Danach muss man am Volkstrauertag und am Totensonntag nur von 6.00 bis 17.00 Uhr, am Karfreitag nur von 6.00 bis 21.00 Uhr ernst sein.
Hier ein entsprechender Gesetzentwurf zur Übernahme dieser Regelung in Schleswig-Holstein:

Gesetz zur Neuregelung des Feiertagsschutzes
§ 6 Absatz 1 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage vom 28. Juni 2004 (GVOBl. 2004, 213) wird wie folgt neu gefasst:
“Am Volkstrauertag und am Totensonntag (Ewigkeitssonntag) sind von 6.00 Uhr bis 17.00 Uhr über die in §§ 3 und 5 festgelegten Beschränkungen hinaus alle öffentlichen Veranstaltungen verboten, soweit sie dem ernsten Charakter des Tages nicht entsprechen. Am Karfreitag gilt das in Satz 1 genannte Verbot von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr.”
Begründung:
Im Spannungsfeld zwischen dem Recht jedes Menschen auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit einerseits und dem im Grundgesetz verbürgten Feiertagsschutz andererseits ist veränderten gesellschaftlichen Vorstellungen Rechnung zu tragen, auch um die öffentliche Akzeptanz für den Feiertagsschutz zu erhalten. Der bisher geltende Schutz stiller kirchlicher Feiertage wird gerade von jungen Menschen als bevormundend empfunden, da hiermit am späteren Abend keinerlei liturgische Handlung geschützt oder Kontemplationsbedürfnissen Rechnung getragen wird, zumal die christlichen Kirchen nur noch wenig mehr als die Hälfte der Bevölkerung Schleswig-Holsteins repräsentierten.
Der ernste Charakter der stillen Feiertage bleibt gewahrt, wenn das Verbot andersgearteter öffentlicher Veranstaltungen nach dem Vorbild Bremens (§ 6 BRE FTG) auf die Zeit von 6-17 Uhr, am Karfreitag von 6-21 Uhr beschränkt wird.
Nicht mehr zeitgemäß ist ferner ein Verbot öffentlicher Versammlungen an stillen Feiertagen. Nach der aktuellen Rechtsprechung zum Versammlungsrecht darf dieses Grundrecht nur bei konkretisierbaren Gefahrenlagen eingeschränkt werden. Deshalb ist für ein einfach-gesetzliches Versammlungsverbot die Anknüpfung an eine Störung einer zu schützenden Rechtsposition erforderlich. § 5 des Sonn- und Feiertagsgesetzes trägt bereits dafür Sorge, dass Gottesdienste nicht durch gleichzeitig durchgeführte öffentliche Versammlungen gestört werden. Das darüber hinaus reichende Versammlungsverbot des § 6 Absatz 1 Satz 3 ist nach dem Vorbild Bremens (§ 6 BRE FTG) aufzuheben.

Der Entwurf kann gerne im Pad kommentiert und bearbeitet werden.

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