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Grote-Rücktritt: Breyer geht gegen Sütterlin-Waack vor, sieht Unabhängigkeit der Justiz und Pressefreiheit in Gefahr [ergänzt am 01.04.2021]

Landtag

Im Streit um den erzwungenen Rücktritt des Kieler Innenministers Grote habe ich das Landesdatenschutzzentrum eingeschaltet (siehe meine Beschwerde unten). In meinen Augen hätte der vertrauliche Schriftverkehr eines Journalisten, der zu dem erzwungenen Rücktritt führte, niemals in die Hände des Ministerpräsidenten gelangen dürfen. Eine solche Instrumentalisierung der Justiz und Verletzung der Pressefreiheit darf sich nicht wiederholen.

Die Justiz ist kein Handlanger für politische Machtkämpfe. Strafverfahren dienen der Verfolgung von Straftaten. Wenn ausgeforschte Kontakte der Presse mit ihren Quellen für politische Zwecke missbraucht werden, ist die Pressefreiheit in Gefahr.

Mit Grote wurde ein Innenminister geschasst, der die von mir mehrfach aufgedeckten Missstände in der Landespolizei ernst genommen hat. Dazu gehörten das Vertuschen von Rassismus und Sexismus an der “Polizeischule”, die Unterdrückung entlastender Informationen in einem Strafverfahren und das Wegmobben gewissenhafter Polizeibeamte. Angesichts dieser Seilschaften war es geradezu die Pflicht des Innenministers, sich professionell mit kritischen Gewerkschaftern und Beobachtern in Presse und anderen Institutionen auszutauschen, um seiner Aufgabe gerecht zu werden. Entgegen meiner ursprünglichen Annahme letzte Woche wird Herrn Grote keine Verletzung von Dienstgeheimnissen vorgeworfen. Vielmehr ist er offensichtlich einem Netzwerk konservativer CDU-Politiker, Juristen und Polizeifunktionäre zum Opfer gefallen, die einen Schlussstrich unter die gerade erst begonnene Aufarbeitung der Polizeiskandale und -seilschaften ziehen wollen.

Das Landesdatenschutzzentrum hat soeben den Eingang meiner Beschwerde bestätigt und kündigt eine Prüfung an.

Anhang: Beschwerde an das Landesdatenschutzzentrum

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Medienberichterstattung habe ich entnommen, dass die Staatsanwaltschaft Kiel zwei Berichte an die damalige Justizministerin gesandt und diese sie an den Ministerpräsidenten weiter geleitet haben soll, die im weiteren Verlauf zum Rücktritt des ehemaligen Innenministers Grote geführt hätten. Gegenstand der Berichte soll Kommunikation eines Beschuldigten mit einem Journalisten gewesen sein, aus der wiederum Kommunikation des damaligen Innenministers mit dem Journalisten hervor gegangen sein soll.

Ich bitte Sie, die Rechtmäßigkeit dieser Datenübermittlungen zu prüfen. Der Grundrechtseingriff durch Offenbarung journalistischer Kommunikation mit Quellen wiegt schwer, zumal die Offenbarung einem ganz anderen Zweck diente als die strafrechtlichen Ermittlungen, in deren Rahmen die Informationen gewonnen wurden. Journalisten sind Berufsgeheimnisträger und ihre Tätigkeiten sind wegen der Pressefreiheit (Art. 5 GG) besonders vor Ausforschung geschützt.

Die “Anordnung über Berichtspflichten in Strafsachen (BeStra)” dürfte schon deshalb nicht als Rechtsgrundlage der Datenübermittlungen in Betracht kommen, weil nur Parlamentsgesetze Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht zu rechtfertigen vermögen, nicht bloße Verwaltungsanordnungen.

Nach § 3 LDSG kann zwar die Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen eine Datenverarbeitung rechtfertigen. Es ist aber bereits fraglich, ob die Staatsanwaltschaft eigeninitiativ Chatprotokolle im Wortlaut an die Justizministerin übermitteln durfte, da diese sie weder zur Wahrnehmung der Aufsicht über die Justiz noch zur Beantwortung von Fragen gebraucht haben dürfte (siehe Zweckbestimmung der BeStra).

Jedenfalls die Weiterübermittlung an den Ministerpräsidenten dürfte von dieser Bestimmung nicht abgedeckt sein. Der Ministerpräsident dürfte keine “Aufsichts- und Kontrollbefugnis” über den Innenminister haben. Die BeStra deutet im Übrigen darauf hin, dass eine abschließende Regelung beabsichtigt war und zu Aufsichtszwecken nur der Justizministerin zu berichten ist. Auch sieht § 15 EGGVG spontane Datenübermittlungen aus Strafverfahren nur unter engen Voraussetzungen vor, die bezüglich des Prüfungsmaßstabs Anhaltspunkte geben können.

In jedem Fall hätten entgegen stehende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen vor der Entscheidung über eine Weitergabe berücksichtigt werden müssen. Da dem Innenminister offenbar keine Verletzung von Dienstgeheimnissen oder sonstiger Rechtsvorschriften vorgeworfen wurde sondern lediglich ein Vertrauens- oder Wortbruch gegenüber dem Ministerpräsidenten, dürfte die Offenbarung geschützter journalistischer Kommunikation dem Ministerpräsidenten gegenüber nicht gerechtfertigt gewesen sein.

Mit freundlichem Gruß
Dr. Patrick Breyer

Ergänzung vom 01.04.2021:

Mit E-Mail vom 31.03.2021 teilt mir das Landesdatenschutzzentrum mit:

mit E-Mail vom 5. Mai 2020 hatten Sie die Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein auf BeStra-Berichte der Staatsanwaltschaft Kiel hingewiesen, die durch das Justizministerium an den Ministerpräsidenten übermittelt worden sind.

Ich habe diese Verarbeitung aufgrund von Beschwerden der betroffenen Personen geprüft und möchte Sie auf diesem Weg über das Ergebnis meiner Prüfung informieren.

Ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften habe ich nicht festgestellt. Für die Berichte an das Justizministerium lagen die Voraussetzungen des § 3 LDSG in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. a der Anordnung über Berichtspflichten in Strafsachen vor. Denn das Strafverfahren hatte bereits politische Gremien beschäftigt und die Berichte haben sich auf die Ermittlungen in diesem Strafverfahren bezogen.

Die Weitergabe der BeStra-Berichte an den Ministerpräsidenten ist in der BeStra nicht vorgesehen. Das Justizministerium hat die Weitergabe auf das LDSG in Verbindung mit der Geschäftsordnung der Landesregierung gestützt, nach der der Ministerpräsident aus dem Geschäftsbereich der Ministerinnen und Minister über alle Maßnahmen, die für die Bestimmung der Richtlinien der Regierungspolitik und die Leitung der Geschäfte der Landesregierung von Bedeutung sind, laufend zu unterrichten ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen konnte das Justizministerium darlegen.

Über die Prüfung habe ich in meinem aktuellen Tätigkeitsbericht unter Textziffer 4.3.2 berichtet. Den Bericht finden Sie unter folgendem Link:

https://www.datenschutzzentrum.de/tb/tb39/kap04_3.html#433

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