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Landesregierung zu Geldauflagen in Strafverfahren zugunsten gemeinnütziger Einrichtungen (Nachfrage)

Anfragen Landtag

Drucksache 18/4695
13.10.16
Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Justiz, Kultur und Europa
Geldauflagen in Strafverfahren zugunsten gemeinnütziger Einrichtungen (Nachfrage)
Vorbemerkung: Auf die Einhaltung der Antwortfrist wird verzichtet.
Welchen Einrichtungen erhielten seit 2013 in welcher Höhe Geldauflagen in Strafverfahren ? Es wird gebeten, die Antwort aufzuschlüsseln nach
a) Name der Organisation
b) Sitz
c) falls bekannt Art/Tätigkeitsbereich der Organisation
d) justiznahe Einrichtung nach Nr. 93 Abs. 4 RiStBV (ja/nein)
e) ggf. vorhandenes Spendensiegel
f) ggf. Datum der Aufnahme in das Verzeichnis der Oberlandesgerichtspräsidentin
g) ggf. Datum der Löschung aus dem Verzeichnis der Oberlandesgerichtspräsidentin
h) Höhe der zugewandten Geldauflagen (bitte aufschlüsseln nach Kalenderjahr )
i) ggf. Höhe der tatsächlich eingegangenen Geldauflagen (bitte aufschlüsseln nach Kalenderjahr)
Aufgrund der AV „Geldauflagen im Strafverfahren zugunsten gemeinnütziger Einrichtungen “ vom 18. April 2006 – II 303/4012 – 26 c (SchlHA 2006, S. 158) wird von der Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts ein Verzeichnis über die an Zuweisungen interessierten gemeinnützigen Einrichtungen geführt. Ferner wird ein Verzeichnis über die zugewiesenen Geldauflagen in Strafverfahren geführt. Rechtsgrundlagen für Geldauflagen im Strafverfahren sind § 153 a StPO, § 56 b StGB, § 59 a StGB, §§ 15, 23, 29, 45, 47 JGG sowie § 13 GnO. In dem Verzeichnis der zugewiesenen Geldauflagen erfolgt keine Aufschlüsselung nach Bewährungs-, Einstellungs- oder Gnadenauflage. Die Verzeichnisse enthalten ferner keine Eintragung darüber, wann eine Einrichtung eingetragen oder ggf. gelöscht worden ist. Ferner wird in den Verzeichnissen nicht vermerkt, ob die Einrichtung über ein Spendensiegel verfügt. Der Landesrechnungshof führt gegenwärtig eine Prüfung „Geldauflagen in Strafverfahren “ durch. Gegenstand der Prüfung waren hierbei auch Anzahl und Höhe der Zuweisungen an gemeinnützige Einrichtungen in den Jahren 2013 bis 2015. Bei den Anlagen 1 bis 3 handelt es sich um die Daten, die auch dem Landesrechnungshof übermittelt wurden. Im Rahmen der Prüfung haben zwei Landgerichte mitgeteilt, die AV versehentlich nicht umgesetzt zu haben. Die Gerichte haben mitgeteilt, dass die Umsetzung nunmehr erfolgen wird. Die Zuweisungen für die Jahre 2013 bis 2015 sind mithin nicht vollständig erfasst. Zur Beantwortung der lit. a) und h) wird auf die angefügten Tabellen (Anlage 1: Zuweisungen der Gerichte und der Gnadenbehörde; Anlage 2: Zuweisungen der Staatsanwaltschaften) verwiesen. Justiznahe Einrichtungen werden in der Anlage 1 nicht gesondert gekennzeichnet. Die in der Anlage 2 namentlich benannten Einrichtungen sind Einrichtungen im Sinne der Nr. 93 Absatz 4 RiStBV. Soweit die örtlichen Staatsanwaltschaften anderen Organisationen Geldauflagen zugewiesen haben, liegen differenzierte Zahlen nur für 2015 vor (Anlage 3). Durch eine MESTA- Auswertung sind diese nicht zu erlangen. Eine Einzelauswertung der entsprechenden Akten für die Jahre 2013 bis 2014 ist in der Kürze der Zeit nicht zu leisten. Insoweit enthalten die anliegenden Auflistungen für 2013 und 2014 bei den „sonstigen Geldauflagenempfängern“ lediglich die absolute Zahl.
Eine Beantwortung von lit. i) ist mangels statistischer Erfassung nicht möglich. Die AV „Geldauflagen in Strafverfahren“ legt fest, dass die zugewiesenen Auflagen an gemeinnützige Einrichtungen statistisch erfasst und der Erfassungsstelle gemeldet werden. Die tatsächlichen Zahlungen werden von der AV Geldauflagen nicht erfasst. Bei der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 18/1272 aus dem Jahr 2013 ist durch ein internes Kommunikationsversehen die Angabe erfolgt, dass es sich um die tatsächlichen Zahlungen handelt.

Die Anlagen

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