Landesregierung zu Geplanten Ölbohrungen im Wattenmeer (Nachfrage)
Drucksache 18/4564
2016-08-30
Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
Geplante Ölbohrungen im Wattenmeer (Nachfrage)
Laut Drucksache 18/4517 prüft die Landesregierung die Auffassung des Wissenschaftlichen Dienstes, wonach § 6 Abs. 3 Nr. 6 NPG sich nicht nur auf die Gewinnungs -, sondern auch auf die Aufsuchungstätigkeit von Öl erstrecke (Umdruck 16/3281).
1. a) Seit wann prüft die Landesregierung diese Frage?
Die Frage wird seit einigen Monaten im Zusammenhang mit unterschiedlichen Aspekten der bisherigen Antragsunterlagen und deren Bewertung geprüft.
b) Wann soll das Ergebnis vorliegen?
Zur Dauer der Prüfung sind zum derzeitigen Zeitpunkt keine Aussagen möglich . Eine abschließende Einschätzung wurde bisher nicht als notwendig angesehen , da keine vollständigen Antragsunterlagen vorliegen.
c) Gilt die Aussage, eine Novellierung des Nationalparkgesetzes sei nicht notwendig , auch für den Fall, dass die Landesregierung den § 6 Abs. 3 Nr. 6 NPG nicht im Sinne eines Verbots von Probebohrungen auslegen sollte?
Ja. Unabhängig von der Spezialregelung in § 6 Abs. 3 Nr. 6 NPG wird auf die grundsätzlichen Verbote in § 5 NPG verwiesen.
2. Die Dea beantragt die Genehmigung eines “Rahmenbetriebsplans für die Explorationskampagne Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer”. Ist vor der Entscheidung eine Umweltverträglichkeitsprüfung auch dann erforderlich, wenn der Antrag kraft Gesetzes (nach § 6 Abs. 3 Nr. 6 NPG) in jedem Fall abzulehnen ist? Auf welche Quellen stützt die Landesregierung ihre diesbezügliche Auffassung?
Nach Rechtsauffassung der Landesregierung wäre keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, wenn der Antrag in jedem Fall abzulehnen sein sollte . Im Übrigen wird auf die Antworten zu Frage 1 verwiesen.
3. Wann sollen die Umweltverträglichkeitsprüfungen beginnen und abgeschlossen sein?
Die Umweltverträglichkeitsprüfungen können nicht beginnen, bevor vollständige Antragsunterlagen vorliegen.
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