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Landesregierung zu Strafrechtliche Konsequenzen aus Vorwürfen sexistischen und/oder fremdenfeindlichen Verhaltens (Nachf…

Anfragen Freiheit, Demokratie und Transparenz Landtag

Drucksache 18/5056

31.01.2017

Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Justiz, Kultur und Europa

Strafrechtliche Konsequenzen aus Vorwürfen sexistischen und/oder fremdenfeindlichen Verhaltens (Nachfrage)

Vorbemerkung des Fragenden: Die Landesregierung hat die Anfrage Drucksache 18/4571 nicht zum Anlass genommen , die zur Beantwortung erforderlichen Informationen bei den Staatsanwaltschaften anzufordern. Die Landesregierung dürfte zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen jedoch verpflichtet sein, die dazu erforderlichen Erkundigungen im Bereich nachgeordneter Behörden einzuziehen (vgl. BVerfG 2 BvE 5/06; 2 BvE 7/11), wie sie es in der Vergangenheit auch bereits in verschiedenen Fällen getan hat. Vor der Einleitung weiter gehender Schritte wegen Nichtbeantwortung frage ich nochmals:

1. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht in Lübeck hat die Ermittlungen wegen Vorwürfen sexistischen und/oder fremdenfeindlichen Verhaltens von Polizeianwärtern im Jahr 2015 eingestellt. Der Staatsanwaltschaft bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht liegt eine Beschwerde gegen diese Einstellung vor.

a) Seit wann wird die Beschwerde geprüft? b) Wie ist der Bearbeitungsstand? c) Wann ist mit einer Entscheidung zu rechnen?

Antwort zu Fragen 1a)-c): Die Vorgänge zu dem bei der Staatsanwaltschaft Lübeck unter dem Aktenzeichen 719 Js 15332/15 geführten Ermittlungsverfahren wurden dem Generalstaatsanwalt im März 2016 auf die Beschwerden der drei Anzeigenden gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Lübeck zur Entscheidung vorgelegt. Da die Beschwerden im weiteren Verlauf jeweils zurückgenommen worden sind, hat der Generalstaatsanwalt die Vorgänge ohne Beschwerdeentscheidung mit Auftrag vom 20. Juli 2016 an den Leitenden Oberstaatsanwalt in Lübeck zurückgesandt.

2. Zusätzlich zu den ursprünglichen Vorwürfen besteht inzwischen der Verdacht, dass über die Whatsapp-Gruppe der Polizeianwärter auch einer minderjährigen Polizeianwärterin unaufgefordert Pornografie zugesandt worden sein könnte.

a) Welche Staatsanwaltschaft geht diesem Verdacht nach?

Antwort: Das Ermittlungsverfahren wird bei der Staatsanwaltschaft Lübeck unter dem Aktenzeichen 719 Js 15332/15 geführt. Das Verfahren ist zunächst hinsichtlich des Vorwurfs des Verbreitens pornographischer Schriften gemäß § 153 Absatz 1 StPO mit Bescheid vom 25. Oktober 2015 eingestellt worden. Als im nachfolgenden Beschwerdeverfahren durch eine Mitteilung des Innenministeriums vom 21.06.2016 bekannt wurde, dass eine Teilnehmerin des Chats minderjährig war, sind die Ermittlungen mit Blick darauf am 05.08.2016 wieder aufgenommen worden.

b) Gegen wie viele Personen richten sich die Ermittlungen?

Antwort: Das Ermittlungsverfahren richtet sich gegen neun Personen.

c) Wie ist der Bearbeitungsstand?

Antwort: Das Ermittlungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die Akten befinden sich derzeit zur Durchführung der Ermittlungen beim Landeskriminalamt.

3. Unter dem 18.07.2016 sind die drei ehemaligen Polizeianwärterinnen, welche die Vorwürfe zu 1. gemeldet hatten, von einem Kommunalpolitiker der SPD angezeigt worden nach § 164 (Falsche Verdächtigung), § 153 (Falsche uneidliche Aussage) und § 145d Abs. 1 StGB (Vortäuschen einer Straftat). Die Tochter des Kommunalpolitikers soll einen Klaps auf das Gesäß beim Schwimmunterricht durch einen Polizeianwärter nicht als sexuelle Belästigung „wahrgenommen“ haben. a) Wie ist der Bearbeitungsstand?

Antwort: Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahren gegen zwei der angezeigten Polizeianwärterinnen ist am 14.12.2016 gemäß §§ 170 Absatz 2, 152 Absatz 2 StPO mangels zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat abgesehen worden. Hinsichtlich einer der angezeigten Polizeianwärterinnen ist ein Anfangsverdacht wegen falscher Verdächtigung angenommen worden.

b) Wann ist mit einer Entscheidung zu rechnen?

Antwort: Mit einer Entscheidung ist nach Abschluss der noch andauernden Ermittlungen zu rechnen. Ein Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses kann noch nicht prognostiziert werden.

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