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Landesregierung zu Windkraftausbau

Anfragen Landtag Wirtschaft und Verkehr

Drucksache 18/5032

25.01.2017

Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Ministerpräsident

Windkraftausbau

1. Wieviel Prozent aller 2016 errichteten Windkraftanlagen hatten unter 100 m Gesamthöhe, zwischen 101 und 150 m Gesamthöhe und über 151 m Gesamthöhe ?

Antwort: Im Jahr 2016 (Stand 31.10.) wurden 80 Windkraftanlagen errichtet. Davon waren drei Anlagen unter 100 m Gesamthöhe (3,75 Prozent), 60 Anlagen zwischen 101 und 150 m Gesamthöhe (75 Prozent) und 17 Anlagen über 151 m Gesamthöhe (21,25 Prozent).

2. Wieviel Prozent aller 2016 genehmigten Windkraftanlagen hatten unter 100 m Gesamthöhe, zwischen 101 und 150 m Gesamthöhe und über 151 m Gesamthöhe ?

Antwort: Im Jahr 2016 wurden 224 Windkraftanlagen genehmigt. Davon waren 20 Anlagen unter 100 m Gesamthöhe (8,9 Prozent), 170 Anlagen zwischen 101 und 150 m Gesamthöhe (75,9 Prozent) und 34 Anlagen über 151 m Gesamthöhe (15,2 Prozent).

3. Wieviel Prozent aller 2016 zur Genehmigung beantragten Windkraftanlagen hatten unter 100 m Gesamthöhe, zwischen 101 und 150 m Gesamthöhe und über 151 m Gesamthöhe?

Antwort: Im Jahr 2016 wurden 92 Windkraftanlagen neu zur Genehmigung beantragt. Davon waren elf Anlagen unter 100 m Gesamthöhe (12 Prozent), 54 Anlagen zwischen 101 und 150 m Gesamthöhe (58,7 Prozent) und 27 Anlagen über 151 m Gesamthöhe (29,3 Prozent). Bei der Bewertung ist zu beachten, dass nicht jede beantragte Anlage genehmigt wird.

4. Das Planungskonzept der Landesregierung geht von den Zahlen für das erste Halbjahr 2015 aus. Welche Konsequenzen zieht die Landesregierung aus der Veränderung dieser Zahlen ausweislich der vorstehenden Antworten?

Antwort: Für die im Jahr 2016 errichteten Windkraftanlagen betrug die durchschnittliche Gesamthöhe 154 m. Für die im Jahr 2016 genehmigten Windkraftanlagen betrug die durchschnittliche Gesamthöhe 151 m. Insgesamt waren 84,8 Prozent der 2016 genehmigten Windkraftanlagen kleiner oder gleich 150 m Gesamthöhe. Aktuell sieht die Landesplanungsbehörde daher keinen Anlass, die der Regionalplanung zu Grunde liegende Referenzanlage zu verändern.

5. In der Diskussion um das Auslaufen von Bestandsanlagen heißt es, viele dieser Anlagen wiesen nicht die erforderlichen Abstände zur Wohnbebauung auf. Wie viele bereits genehmigte Windkraftanlagen sollen sich nach den aktuellen Regional-Planentwürfen nicht auf einer Vorrangfläche befinden, ohne dass ein hartes Tabukriterium vorläge oder der Abstand von 400 bzw. 800 m zur Wohnbebauung unterschritten würde (also aus anderen Gründen)?

Antwort: Nach dem aktuellen Kriterienkatalog des gesamträumlichen Plankonzeptes liegen 1.307 Bestandsanlagen außerhalb von Vorranggebieten, werden also auf den Bestandsschutz reduziert. Von diesen 1.307 Anlagen liegen 881 innerhalb der aktuellen weichen Tabuzonen zur Wohnbebauung (näher als 400 bzw. 800 Meter). Die Frage wird so interpretiert, dass alle noch in Betrieb bzw. sich vor Inbetriebnahme befindlichen Anlagen gemeint sind (vor längerer Zeit genehmigte Anlagen können zwischenzeitlich wieder abgebaut sein). Außerhalb der harten Tabuzone (Überlagerung aller harten Tabukriterien , nicht nur Wohnbebauung) und zugleich außerhalb der weichen Tabuzone Wohnbebauung und zugleich außerhalb von Vorranggebieten liegen 385 Anlagen . Bei diesen 385 Anlagen führen entweder andere weiche Tabukriterien oder Abwägungskriterien dazu, dass die Anlagen auf den Bestandsschutz reduziert werden.

Hinweis: Die weiche Tabuzone Wohnbebauung wurde hier anhand folgender Kriterien durch Überlagerung ermittelt:

– weiterer Abstandspuffer von 150 m um Einzelhäuser und Splittersiedlungen im Außenbereich sowie um Gewerbegebiete im Anschluss an die als hartes Tabu eingestufte Abstandszone von 250 m;

– weiterer Abstandspuffer von 550 m um Siedlungsbereiche mit Wohn- oder Erholungsfunktion, die nach §§ 30 und 34 BauGB planungsrechtlich zu beurteilen sind, im Anschluss an die als hartes Tabu eingestufte Abstandszone von 250 m;

– planerisch verfestigte Siedlungsflächenausweisungen einschließlich 800 m Abstand zu diesen (Siedlungen/Einzelhäuser) sowie 400 m Abstand bei planerisch verfestigten Gewerbeflächenausweisungen.

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