Parlamentarische Anfrage zum schleswig-holsteinischen Informationszugangsgesetz geplant
Ich plane, folgende Anfrage zu aktuellen Fragen des Informationszugangsrechts an die schleswig-holsteinische Landesregierung zu richten. Anmerkungen und Anregungen zum Entwurf wären hilfreich und können gerne in das Pad eingetragen werden.
Informationszugangsgesetz
- Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (7 C 1/14 vom 25.06.2015) gewährt das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes Informationszugang zu Arbeiten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags. Gewährt das Informationszugangsgesetz des Landes entsprechend Zugang zu Arbeiten des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtags?
- Wie ist die Auffassung des Unabhängigen Landesdatenschutzzentrums dazu?
- Im Zuge der Verfassungsreform hat der Informationszugang Verfassungsrang erhalten. Bei den Beratungen des Sonderausschusses bestand Einigkeit, dass das Informationszugangsgesetz aufgrund der geplanten Verfassungsbestimmung zu überarbeiten sein würde, namentlich was die Beweislastverteilung im Ablehnungsfall angeht (so auch der Koalitionsvertrag). Die Landesregierung hat angekündigt, mit Verkündung des verfassungsändernden Rechts einen Entwurf für eine Änderung des Informationszugangsgesetzes in dem dafür vorgesehenen Verfahren vorzulegen (Drs. 18/2320). Wie ist der Stand des Verfahrens zur Vorlage eines Gesetzentwurfs, um der Landesverfassung nachzukommen?
- Laut Koalitionsvertrag soll Schleswig-Holstein gemeinsam mit der Landesbeauftragten für den Datenschutz deutschlandweit zum “Vorbild für eine aktive Informationsfreiheit” entwickelt werden, in deren Rahmen “Behörden und andere öffentlich-rechtlichen Stellen so viele Informationen wie möglich von sich aus zur Verfügung stellen“. Plant die amtierende Landesregierung bis zum Ende ihrer Amtszeit die Vorlage eines entsprechenden Gesetzentwurfs?
- Die Aufbewahrung von Gerichtsakten nach Abschluss des Verfahrens stellt eine Aufgabe der Gerichtsverwaltung dar (Urt. d. BFH v. 20.10. 2005 – VII B 207/05). Laut Drucksache 18/2320 teilt die Landesregierung die Einschätzung, dass das Informationszugangsgesetz deshalb schon heute auf Akten abgeschlossener Gerichtsverfahren Anwendung findet (so die Anwendungshinweise zu § 1 IZG LSA). Das Justizministerium hat dies seither jedoch vehement in Abrede gestellt. Wie ist die aktuelle Auffassung der Landesregierung?
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