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Dauerobservation entlassener Sexualstraftäter: Parlamentarische Anfrage geplant

Anfragen Freiheit, Demokratie und Transparenz Landtag

Gerichtsentscheidungen besagen, dass eine jahrelange ununterbrochene Überwachung rund um die Uhr von für rückfallgefährdet gehaltenen Sexualstraftätern zum Zwecke der Verhinderung erneuter Sexualstraftaten mangels gesetzlicher Ermächtigung unzulässig ist. Als Alternative steht die Möglichkeit einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung (“Fußfessel”) zur Verfügung.
Um die Situation in Schleswig-Holstein in Erfahrung zu bringen, will ich der Landesregierung folgende Anfrage stellen:

Dauerobservation entlassener Sexualstraftäter
1. Wie viele wegen eines Sexualdelikts verurteilte Personen werden gegenwärtig zur Verhinderung weiterer Sexualdelikte observiert und seit wann?
2. Wie viele Arbeitskraftanteile werden dadurch gebunden?
3. Wie alt ist jeweils das neueste medizinische Gutachten, auf welches die Besorgnis eines möglichen Rückfalls gestützt ist?
4. Verfügt die Landesregierung über wissenschaftliche Erkenntnisse zu der Frage, ob das Rückfallrisiko entlassener Sexualstraftäter im Fall einer Dauerobservation geringer ist als sonst? Wenn ja, welche? Wenn nein, sind entsprechende Untersuchungen beabsichtigt?
5. Sieht die Landesregierung in Anbetracht der Möglichkeit einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB noch einen Bedarf nach einer Dauerobservation entlassener Sexualstraftäter?
6. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat am 14.02.2013 entschieden, dass eine jahrelange ununterbrochene Überwachung rund um die Uhr von – für rückfallgefährdet gehaltenen – Sexualstraftätern zum Zwecke der Verhinderung erneuter Sexualstraftaten unzulässig ist, weil es dafür einer über die allgemeine Observationsbefugnis und die polizeiliche Generalklausel hinaus gehender gesetzlichen Ermächtigung bedürfte (Az. 4 K 1115/12).
Ist diese Entscheidung nach Auffassung der Landesregierung auf das schleswig-holsteinische Polizeirecht übertragbar? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung und welche Konsequenzen beabsichtigt sie daraus zu ziehen?
7. Ist ein Rechtsstreit über die Zulässigkeit einer Dauerobservation entlassener Sexualstraftäter anhängig oder anhängig gewesen und wie ist gegebenenfalls der Verfahrensstand oder Verfahrensausgang?

Der Entwurf der Anfrage kann hier verändert, ergänzt oder kommentiert werden, bevor die Anfrage in einigen Tagen eingereicht wird. Die Antwort wird in einigen Wochen im Informationssystem abrufbar sein.

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