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Polizeiliche Registrierung von Fußballfans eindämmen!

Freiheit, Demokratie und Transparenz

Fanrechte_BundIn Hamburg wird die polizeiliche Erfassung von Fußballfans kontrovers diskutiert. In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass auch in Schleswig-Holstein neben der bundesweiten Datei “Gewalttäter Sport” auch eine Landesdatei “Strukturverfahren Fußball SH” der Polizei mit über 300 Personen existiert, wie eine Anfrage von mir ergeben hat.
Was bedeutet das für die Betroffenen?

  • Betroffene Personen können mit vielen Nachteilen zu kämpfen haben: intensiven Befragungen und Durchsuchungen, Ausreiseverbote, Meldeauflagen, Gefährderansprachen u.a. auch am Arbeitsplatz, Brandmarkung in der Öffentlichkeit, Stadionverbote etc.
  • Gespeichert werden können auch Fans der Kategorie A, also vollkommen “friedliche Fans“. Auch Jugendliche können gespeichert werden.
  • Die Speicherung setzt keine Verurteilung voraus, sondern ist auch wegen nicht-gewaltbezogener Umstände wie Diebstahl, Beleidigung, Ingewahrsamnahmen, Besitz von Pyrotechnik oder wegen bloßer Personalienfeststellungen möglich. Selbst die Einstellung eines Anlassverfahrens führt nicht immer zur Löschung aus der Datei. Damit können auch Personen als potenzielle Gewalttäter gebrandmarkt werden, die nie eine Straftat begangen haben.
  • Eingetragene Personen werden nicht über die Speicherung informiert. Anders in Rheinland-Pfalz und Bremen, die sich dafür entschieden haben, gespeicherte Personen über einen Eintrag zu informieren.

Wir Piraten fordern:

  1. Eintrag frühestens bei dringendem Tatverdacht, nicht schon bei Anfangsverdacht oder gar Platzverweisen/Personalienkontrollen ohne konkreten Vorwurf.
  2. Sofortige schriftliche Information des Betroffenen über den Postweg, sobald ein Datensatz angelegt oder verändert wird.
  3. Sofortige Löschung des entsprechenden Datensatzes, wenn das Ermittlungsverfahren in einem Freispruch oder in einer Verfahrenseinstellung nach § 170 (2) StPO endet.
  4. Strenge Prüfung der Notwendigkeit des Eintrags, falls das Verfahren in einer Einstellung nach §§ 153 ff. StPO endet.
  5. Ständige Kontrolle durch den zuständigen Datenschutzbeauftragten, ob diese Regelungen auch eingehalten werden.

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