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Streikrecht ist Grundrecht – Streikrecht für Beamte einführen!

Allgemein

Der Landesparteitag der Piratenpartei hat sich heute dagegen ausgesprochen, dass Beamten generell das Streikrecht vorenthalten wird:

Die Piratenpartei spricht sich für ein Streikrecht von Beamten zur Durchsetzung besserer Arbeitsbedingungen aus. Von dem Streikrecht sollen Beamte ausgenommen bleiben, denen die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe übertragen ist (z.B. in den Bereichen Polizei, Feuerwehr, Zoll- und Steuerverwaltung sowie Justizvollzug).
Begründung
Beamte haben in den letzten Jahren wegen der öffentlichen Haushaltslage eine deutliche Arbeitsverdichtung bei gleichzeitiger Absenkung der Alimentation hinnehmen müssen. Der Landesrechnungshof hat deutlich gemacht, dass die Einsparmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Weitere Einschnitte könnten das Land Schleswig-Holstein als Arbeitgeber unattraktiv werden lassen. Dennoch will die Landesregierung auch künftig tarifliche Lohnsteigerungen nur teilweise auf Beamte übertragen und ist eine weitere Arbeitsverdichtung infolge von Stellenstreichungen zu erwarten.
In dieser Situation ist es geboten, zumindest nicht ständig hoheitlich tätigen Beamten ein Streikrecht zu gewähren (ständig hoheitlich tätig sind Beamte z.B. in den Bereichen Polizei, Feuerwehr, Zoll- und Steuerverwaltung sowie Justizvollzug). Hinsichtlich der streikberechtigten Beamten bleiben die allgemeinen Grundsätze des Arbeitskampfrechts anwendbar, insbesondere das Verhältnismäßigkeitsgebot und die Pflicht zur Einrichtung eines Notdienstes.
Die Einführung eines Streikrechts für nicht ständig hoheitlich tätige Beamte ist verfassungsrechtlich zulässig. Das Land Schleswig-Holstein kann im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz tätig werden, weil der Bundesgesetzgeber die Frage des Streikrechts ungeregelt gelassen hat. Ein Verstoß gegen Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes liegt nicht vor. Zwar wird das beamtenrechtliche Streikverbot verbreitet als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums angesehen. Solche Grundsätze müssen bei der Regelung des Beamtenrechts aber nur berücksichtigt und nicht dauerhaft unverändert fortgeschrieben werden (Art. 33 Abs. 5 GG). Wenn das Streikverbot für ständig hoheitlich tätige Beamte im Sinne des Artikel 33 Absatz 4 des Grundgesetzes bestehen bleibt, bleibt der Kernbestand des Streikverbots gewahrt. Wo der Staat Aufgaben dem Beamtentum insgesamt entziehen könnte, kann auch ein Streikverbot nicht zwingend geboten sein. Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes enthält ausdrücklich einen Auftrag zur Fortentwicklung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums.

Kommentare

1 Kommentar
  • Anonym

    Nicht nur Schleswig-Holstein lässt seine Beamten/-innen bei Gehalts- oder Lohnsteigerungen außen vor, wenn sie durch Arbeitskämpfe von Gewerkschaftsmitgliedern im Tarifbereich erkämpft wurden. Die Ausreden sind immer die Gleichen – der sichere Arbeitsplatz bzw. klamme Kassen im Haushalt.
    Allerdings verschweigt man, dass man es bei der Erhebung und Einnahme von Steuern und Abgaben nicht so genau nimmt, und z.B. Steuerfahnder, Betriebsprüfer aber auch Zollfander und Ermittlungsbeamte bei den Polizeibehörden abbaut und damitt letztendlich auch nicht die Steuermittel für den Haushalt zur Verfügung stehen, die er dringend benötigt.
    Viele Gesetze und Verordnungen stammen noch aus dem 18. bzw. 19. Jahrhundert und sind mit den Anforderungen des 21. ja fast 22. Jahrhunderts nicht mehr vereinbar. Änderungen tun dringend not.
    Klar zum Ändern – Piratenschiff voraus…

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