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Tourismustag: Digitalisierung ja, Naivität nein! [aktualisiert am 21.12.2015]

Wirtschaft und Verkehr

tourismustagMein Statement zum heutigen Tourismustag:

Digitalisierung im Tourismus, die naiv den neuesten Trends und US-Technologien nachläuft, ist zu kurz gedacht. Touristen wollen nicht nur WLAN kostenfrei nutzen, sie wollen auch, dass ihre persönlichen Daten wie Kreditkartendaten oder Adressen vor Kriminellen geschützt werden. Jüngste Hacks bei der Hilton-Hotelkette zeigen, dass die Tourismuswirtschaft diesem Aspekt bisher zu wenig Beachtung geschenkt hat. Auch die von der TASH entwickelte App zur Kampagne “Glückswachstumsgebiet” verlangt vom Nutzer die komplette Abtretung seiner Bildrechte, einschließlich der späteren kommerziellen Verwertung – so macht der Urlaub keinen Spaß!
Politisch erfährt die Digitalisierung des Reisens noch viel zu wenig Unterstützung: Gäste erwarten drahtlosen Internetzugang in Schleswig-Holsteins Zügen und öffentlichen Gebäuden. Mobilitätsinformationen wie z.B. Fahrpläne, Störungen, Sperrungen, Verspätungen oder Parkplätze müssen frei nutzbar werden (open data). Und in Anbetracht der Schlaglöcher, beschädigten Schilder oder verschmutzten Strände hierzulande sollte Schleswig-Holstein seinen Gästen dringend einen mobilen Mängelmelder anbieten. Wir Piraten drängen darauf, dass das Potenzial der Digitalisierung von der Landesregierung endlich ausgeschöpft wird.

Ergänzung vom 27.11.2015 zur App “Das ist Glück”:
Die Wahrung der digitalen Rechte ist uns Piraten ein zentrales Anliegen. Bei einer aus Landesmitteln entwickelten App schauen wir deshalb genau hin.
Vom Nutzer wird in den AGB die komplette Abtretung seiner Bildrechte verlangt, einschließlich der späteren kommerziellen Verwertung zu Werbezwecken.
Ähnliche AGB von Facebook – wobei Facebook anders als die “Glücksapp” nur eine “nicht-exklusive” Lizenz fordert – haben sowohl das Landgericht als auch das Kammergericht Berlin auf Klage des vzbv hin untersagt. Das Kammergericht beanstandete:

  • “Eine in jedem Fall unentgeltliche Befugnis zu einer solchen kommerziellen Nutzung durch die Beklagte ist mit dem Leitbild einer angemessenen Vergütung des Urhebers nicht zu vereinbaren.”
  • Auch sei unzulässig, “dass der Zweck der Lizenzerteilung nicht konkret geregelt ist”.

Eine ausschließliche, exklusive Lizenz zu verlangen, ist danach erst Recht unzulässig.
Auch der verlangte Vorausverzicht auf Nennung des Namens des Urhebers ohne Wahlrecht dürfte in AGB unzulässig sein (LG Berlin, 15 O 153/14; OLG Hamburg, 5 U 113/09; Dreier/Schulze, Vorb. zu § 31 UrhG, Rn. 20).
Im Übrigen habe ich die Klauseln nicht im Einzelnen geprüft.
Es würde mich freuen, wenn die TASH – beispielsweise in Abstimmung mit der Verbraucherzentrale – die AGB noch einmal verbraucherfreundlich überarbeiten und möglichst kurz fassen könnte. Verbraucherfreundliche AGB ändern nichts an der Funktionalität der App und würden die Akzeptanz und den Erfolg der durchaus cleveren Kampagne steigern.
Übrigens wird im Playstore auch auf einen technischen Fehler der App hingewiesen (Abstürze).
Ergänzung vom 21.12.2015:
Die AGB der App sind inzwischen überarbeitet worden, das erfreuliche Ergebnis:

  • Die TASH räumt sich keine “auschließlichen” sondern nunmehr weitreichende “nichtauschließliche” Rechte ein.
  • Man verzichtet nicht mehr pauschal auf die Namensnennung als Fotograf und kann seinen vollständigen Namen mitteilen.
     
  • Die TASH erlaubt sich nur noch, die Fotos unentgeltlich (nicht mehr entgeltlich) zum Download zur Verfügung zu stellen.

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