Change language: Deutsch
Teilen:

Veröffentlichung von Gefahrengebietsanordnungen nicht strafbar

Freiheit, Demokratie und Transparenz Juristisches Landtag

Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel vom 28.07.2014:

Prüfvorgang betreffend Veröffentlichung von Unterlagen durch den Abgeordneten Dr. Patrick Breyer
In dem Prüfvorgang betreffend Dr. Patrick Breyer hat die Staatsanwaltschaft Kiel von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 152 Abs. 2 StPO abgesehen, da keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für Straftaten vorliegen.
Eine einzig in Betracht kommende Strafbarkeit wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses war zu verneinen. Abgeordnete können sich dieses Vergehens nur strafbar machen, wenn sie als “vertraulich (VS)” gekennzeichnete Dokumente veröffentlichen und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährden. Diese Voraussetzungen lagen bei den als “VS” gekennzeichneten Dokumenten, die der Abgeordnete Dr. Breyer veröffentlicht hat, nicht vor. Die Veröffentlichung von nicht als “VS” gekennzeichneten Dokumenten durch einen Abgeordneten stellt keine Verletzung des Dienstgeheimnisses dar.
Weitere Erklärungen werden nicht abgegeben.

Pressemitteilung vom 28.07.2014:

Stellungnahme von Patrick Breyer zur Entscheidung der Staatsanwaltschaft Kiel
Zu der Entscheidung der Staatsanwaltschaft Kiel, aufgrund fehlenden Anfangsverdachts kein Ermittlungsverfahren gegen den Abgeordneten Patrick Breyer wegen der Veröffentlichung unzureichend geschwärzter Gefahrengebietsanordnungen einzuleiten, erklärt dieser:
„Nach Prüfung durch die Staatsanwaltschaft Kiel haben sich die Vorwürfe einer strafbaren Verletzung des Dienstgeheimnisses oder besonderer Geheimhaltungspflichten als unbegründet herausgestellt. Die Strafanzeige wurde verworfen. Das freut mich. Dies macht den Weg frei für eine Aufarbeitung des Fehlers in geeignetem Rahmen, etwa im Datenschutzgremium des Landtags. Für die guten Gespräche, die ich zwischenzeitlich mit betroffenen und nicht betroffenen Polizeibeamten führen konnte, bedanke ich mich nochmals. Es würde mich freuen, wenn nun auch die Gewerkschaft der Polizei mein Gesprächsangebot annehmen würde. Dieses halte ich nach wie vor aufrecht.
Polizei und Justiz leisten wichtige Arbeit. Unabhängig von der unterschiedlichen politischen Bewertung einzelner Fragen erkenne ich dies ausdrücklich an.“

Juristische Anmerkung zur Entscheidung der Staatsanwaltschaft Kiel: Der Staatsanwaltschaft zufolge können sich Abgeordnete nach § 353b Abs. 2 StGB nur strafbar machen, wenn sie als “vertraulich (VS)” gekennzeichnete Dokumente veröffentlichen. Gemeint sind damit Verschlusssachen, die mindestens in den Geheimhaltungsgrad “VS-VERTRAULICH” eingestuft sind (laut Verschlusssachenanordnung). Nicht strafbar ist danach die Veröffentlichung von Verschlusssachen des schwächsten Geheimhaltungsgrads “VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH”, in den einige der hier betroffenen Gefahrengebietsanordnungen eingestuft waren. Der Gesetzgeber hat den besonderen Schutz der Strafandrohung für solche Dokumente nicht für erforderlich gehalten. Ihre Geheimhaltung ist gleichwohl parlamentarisch geboten laut Geheimschutzordnung des Landtags.

Kommentare

1 Kommentar
  • Anonym

    Ich gratuliere zu der Entscheidung, dass ein Verfahren noch nicht mal eingeleitet worden ist. Wie ich unsere Medien kenne, wird ihnen das im Gegensatz zur Anzeige keine Meldung wert sein.

Kommentar schreiben:

Alle Angaben sind freiwillig. Die Email-Adresse wird nicht veröffentlicht.